Zusatz-Zoll auf ausländischen (d. h.
nicht im Vereinigten Königreiche
fabrizirten) Spiritus, welcher in
einem Lagerhause auf Flaschen
gezogen wird: pro Dutend
Flaschen — 3
Thee pro Pfund – 1
Labat (Cigarren, Cigaretten 2c.)
Die Jousate, wechseln pro Pfund zwischen
3 Schillmg 2 Pence und 5 Schilling.
Wein, je nach dem Spiritusgehalt pro Gallon
1 Schilling, 2 Schilling 6 Pence und mehr,
Schaumwein außerdem zusötlich pro Gallon
1 Schilling und 2 Schilling 6 Pencc, je
nachdem der Gallon unter oder über
15 Schilling beträgt.
2. Die
Niederlande.
Seit 187. besteht eine differentielle Begünsti-
gung der aus den holländischen Kolonien
stammenden Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr nach
bezw. ihrer Einfuhr in die Niederlande nicht
mehr. Früher unterlagen die hauptsächlichsten
dieser Produlte, nämlich Indigo, Kafsee, Zucker
und Zinn, bei ihrer Ausfuhr aus Niederländisch=
Ostindien einem verschiedenen Aussuhrzoll, je
nachdem sie für Holland oder für ein anderes
Land beslimmt waren. Für Indigo betrug
dieser Zoll bei der Ausfuhr nach Holland
10 Cents, im übrigen 15 Cents pro hollän
disch Pfund; bei Kasfee 6 bezw. 9 pCt. vom
Werthe, bei Zucker 0 bezw. 3 pCt. vom Werthe,
bei Zzinn 3,50 Gulden bezw. 5 Gulden pro
holländisch Pfund. Dem Gedanken der goll-
einheit zieht der holländisch-zenglische Vertrag
von 1821 insofern gewisse Schranten, als da-
rin bestimmt ist, daß für die Ausfuhr nach
England der Betrag der Zölle in Niederlän-
disch Indien nicht über das Doppelte desjeni-
gen für die Ausfuhr nach Holland hinausgehen
darf, und wenn lesßtere zollfrei ist, nicht über
6 PCt.
3. Dänemark.
Für die Erzeugnisse der dänischen Kolonien
in Westindien besteht leine Zollvergünstigung;
die von dort kommenden Waaren unterliegen
dem gewöhnlichen Einfuhrzoll nach dem oll-
tarif vom 1. Juli 1863 bezw. den zu dem
letzteren ergangenen gesetzlichen Abänderungen
und Ergänzungen. Dagegen werden die ark-
tischen Besitzungen Farör, Island und Grön-
land als in engerer Beziehung zum Mutter-
lande siehend angesehen. Es gehen daher nach
§. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1863
440
Schill. Pence
im eigentlichen Dänemark (Jütland und den
Ostseeinseln) bollfrei ein alle Waaren, welche
nachweislich auf den Farör, auf Island oder
in den dänischen Kolonien in Grönland zube—
reitet sind und direlt von dort eingeführt wer-
den. In der Praxis der dänischen Zollämter
wie in den Werken über dänisches Zollwesen
wird diese Bestimmung trotz des engen Aus-
drucks „zubereilete Waaren Cilvirkede Varer)“
allgemein dahin verstanden, daß die Zollfrei-
heit allen Erzeugnissen jener Länder zulommt,
einerlei ob es sich um rohe Naturprodutte oder
um verarbeitelte Waaren handelt. Ausgenommen
von der gesetzlichen Vergünstigung und goll-
pflichtig sind nach Abs. 2 a. a. O. nur
„Schisse, Boote und andere Fahrzeuge, welche
aus den genannten Landestheilen und Kolonien
in den Besilz von im Zollgebiete wohnhaften
Unterthanen übergehen“.
wenn sie aus den Kolonien stammen,
1. Frankreich.
Frankreich bevorzugt in der Zollgesetzgebung
die Einfuhr der Erzeugnisse seiner Kolonien,
und zwar richtel sich das Maß dieser Begünsti-
gung danach, ob die betreffende Kolonic in
einem engeren oder weiteren Verhälimiß zum
Mutterlande sieht und demnach mehr oder weni-
ger als Theil desselben betrachtet werden tann.
Dementsprechend ist für Algier:) bezüglich der
dorthin und demnächst nach Frankreich einge-
führten ausländischen Produlie eine Art Zoll-
vereinigung geschafsen worden. Dicjenigen aus-
ländischen Erzeugnisse, welche in Algier die
Zölle des französischen Tariss vollständig be-
zahlt haben, werden in den Häsen Frankreichs
frei zugelassen, diejenigen ausländischen Pro-
dulte jedoch, welche in Algier Sonderzöllen
unterliegen, haben beim Eingang in Frankreich
die D Differenz zwischen dem algerischen und ein-
bemischen Taris zu entrichten.
Im Ulbrigen gelien für Algier?#) die all
gemein für die Kolonien#s) gegebenen Zoll
vorschriften, welche lauten: Alle Produtte in
natürlichem oder bearbeitetem Zustande werden
(mit Ausnahme der weiter unten ausgeführten),
frei zu-
gelassen unter der doppellen Bedingung der
direlten Einfuhr und des Ursprungsnachweises.
Die Ausnahmen und Veschränlungen, welche
durch den allgemeinen Tarif im öffentlichen
Interesse oder als Folge der Monvpole auf-
geslellt sind, sinden auf die Einfuhr aus den
Vergl. Nr. 271 der Olserrations prelimi-
nir#s du tarif ollie. 444. des dounnes de Frunce
vom 21. * 188
! Nr. 270 a. a.
n, Nr. 295 und nrr. 291 a. a. O.