Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

Zusatz-Zoll auf ausländischen (d. h. 
nicht im Vereinigten Königreiche 
fabrizirten) Spiritus, welcher in 
einem Lagerhause auf Flaschen 
gezogen wird: pro Dutend 
Flaschen — 3 
Thee pro Pfund – 1 
Labat (Cigarren, Cigaretten 2c.) 
Die Jousate, wechseln pro Pfund zwischen 
3 Schillmg 2 Pence und 5 Schilling. 
Wein, je nach dem Spiritusgehalt pro Gallon 
1 Schilling, 2 Schilling 6 Pence und mehr, 
Schaumwein außerdem zusötlich pro Gallon 
1 Schilling und 2 Schilling 6 Pencc, je 
nachdem der Gallon unter oder über 
15 Schilling beträgt. 
2. Die 
Niederlande. 
Seit 187. besteht eine differentielle Begünsti- 
gung der aus den holländischen Kolonien 
stammenden Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr nach 
bezw. ihrer Einfuhr in die Niederlande nicht 
mehr. Früher unterlagen die hauptsächlichsten 
dieser Produlte, nämlich Indigo, Kafsee, Zucker 
und Zinn, bei ihrer Ausfuhr aus Niederländisch= 
Ostindien einem verschiedenen Aussuhrzoll, je 
nachdem sie für Holland oder für ein anderes 
Land beslimmt waren. Für Indigo betrug 
dieser Zoll bei der Ausfuhr nach Holland 
10 Cents, im übrigen 15 Cents pro hollän 
disch Pfund; bei Kasfee 6 bezw. 9 pCt. vom 
Werthe, bei Zucker 0 bezw. 3 pCt. vom Werthe, 
bei Zzinn 3,50 Gulden bezw. 5 Gulden pro 
holländisch Pfund. Dem Gedanken der goll- 
einheit zieht der holländisch-zenglische Vertrag 
von 1821 insofern gewisse Schranten, als da- 
rin bestimmt ist, daß für die Ausfuhr nach 
England der Betrag der Zölle in Niederlän- 
disch Indien nicht über das Doppelte desjeni- 
gen für die Ausfuhr nach Holland hinausgehen 
darf, und wenn lesßtere zollfrei ist, nicht über 
6 PCt. 
3. Dänemark. 
Für die Erzeugnisse der dänischen Kolonien 
in Westindien besteht leine Zollvergünstigung; 
die von dort kommenden Waaren unterliegen 
dem gewöhnlichen Einfuhrzoll nach dem oll- 
tarif vom 1. Juli 1863 bezw. den zu dem 
letzteren ergangenen gesetzlichen Abänderungen 
und Ergänzungen. Dagegen werden die ark- 
tischen Besitzungen Farör, Island und Grön- 
land als in engerer Beziehung zum Mutter- 
lande siehend angesehen. Es gehen daher nach 
§. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1863 
440 
Schill. Pence 
im eigentlichen Dänemark (Jütland und den 
Ostseeinseln) bollfrei ein alle Waaren, welche 
nachweislich auf den Farör, auf Island oder 
in den dänischen Kolonien in Grönland zube— 
reitet sind und direlt von dort eingeführt wer- 
den. In der Praxis der dänischen Zollämter 
wie in den Werken über dänisches Zollwesen 
wird diese Bestimmung trotz des engen Aus- 
drucks „zubereilete Waaren Cilvirkede Varer)“ 
allgemein dahin verstanden, daß die Zollfrei- 
heit allen Erzeugnissen jener Länder zulommt, 
einerlei ob es sich um rohe Naturprodutte oder 
um verarbeitelte Waaren handelt. Ausgenommen 
von der gesetzlichen Vergünstigung und goll- 
pflichtig sind nach Abs. 2 a. a. O. nur 
„Schisse, Boote und andere Fahrzeuge, welche 
aus den genannten Landestheilen und Kolonien 
in den Besilz von im Zollgebiete wohnhaften 
Unterthanen übergehen“. 
wenn sie aus den Kolonien stammen, 
1. Frankreich. 
Frankreich bevorzugt in der Zollgesetzgebung 
die Einfuhr der Erzeugnisse seiner Kolonien, 
und zwar richtel sich das Maß dieser Begünsti- 
gung danach, ob die betreffende Kolonic in 
einem engeren oder weiteren Verhälimiß zum 
Mutterlande sieht und demnach mehr oder weni- 
ger als Theil desselben betrachtet werden tann. 
Dementsprechend ist für Algier:) bezüglich der 
dorthin und demnächst nach Frankreich einge- 
führten ausländischen Produlie eine Art Zoll- 
vereinigung geschafsen worden. Dicjenigen aus- 
ländischen Erzeugnisse, welche in Algier die 
Zölle des französischen Tariss vollständig be- 
zahlt haben, werden in den Häsen Frankreichs 
frei zugelassen, diejenigen ausländischen Pro- 
dulte jedoch, welche in Algier Sonderzöllen 
unterliegen, haben beim Eingang in Frankreich 
die D Differenz zwischen dem algerischen und ein- 
bemischen Taris zu entrichten. 
Im Ulbrigen gelien für Algier?#) die all 
gemein für die Kolonien#s) gegebenen Zoll 
vorschriften, welche lauten: Alle Produtte in 
natürlichem oder bearbeitetem Zustande werden 
(mit Ausnahme der weiter unten ausgeführten), 
frei zu- 
gelassen unter der doppellen Bedingung der 
direlten Einfuhr und des Ursprungsnachweises. 
Die Ausnahmen und Veschränlungen, welche 
durch den allgemeinen Tarif im öffentlichen 
Interesse oder als Folge der Monvpole auf- 
geslellt sind, sinden auf die Einfuhr aus den 
Vergl. Nr. 271 der Olserrations prelimi- 
nir#s du tarif ollie. 444. des dounnes de Frunce 
vom 21. * 188 
! Nr. 270 a. a. 
n, Nr. 295 und nrr. 291 a. a. O.
	        
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