Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stertin.
Ausgegeben am 13. August 1915.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung.
Nr. W. I. 1582/7. 15. K. R. A. #
Bekanntmachung,
betreffend
Veräußerungs= und Verarbeitungsverbot von reiner Schafwolle und
reinschafwollenen Spinnstoffen.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken,
daß jede Ubertretung sowie jedes Anreizen zur Ubertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 9 Buchstabe b') des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 27“) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 oder nach § 5“““) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 bestraft wird. Auch kann der Militärbefehlshaber die Schließung der Betriebe anordnen.
1.
Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft.
§2.
Veräußerungsverbot.
Die Veräußerung ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, d. h.
1. ungewaschener Wolle einschließlich Rückenwäsche, im nachstehenden kurz „reine Schafwolle“
2. gewaschener und karbonisierter Wolle, genannt,
und ungefärbter und gefärbter reinschafwollener Spinnstoffe, d. h.
3. Kammzug,
4. Kämmlinge, im nachstehenden kurz „reinschafwollene
5. Wollabgänge (Kammgarn= und Streichgarnfäden, Spinnstoffe“ genannt,
Wickel, Zugabrisse)
zu anderen als zu Heeres= und Marinezwecken ist von Beginn des 14. August 1915 ab verboten.
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes
oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder
zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
» **) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder
während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift
übertritt oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. «
« *“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis ju zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft,
zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit Gelodstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle
mit Gefängnis bis zu sechs Monater bestraft.