Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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18. Gäste des Reichskommissariates haben freie Fahrt und Verpflegung, und sind die 
Stationen verpflichtet, dieselben rechtzeitig an und von Bord zu befördern. Fremde haben für 
diese Beförderung selbst Sorge zu tragen. 
19. Bei Anwesenheit des Reichskommissars oder dessen Stellvertreters haben die 
Kapitäne die Nationalslagge im Großtopp zu führen. Schiffs= und Stationsboote führen in 
diesem Falle die Nationalflagge als Gösch. 
20. Die Chefs der Stationen erster und zweiter Ordnung und der Chef der Marinc= 
Abtheilung sind auf ihrer Station zur Führung eines weißen Wimpels berechtigt. 
21. Obige Bestimmungen sind an Bord sämmtlicher Schisfe des Reichskommissariates 
sowie auf allen Stationen zum Anschlag zu bringen und auf den Stationen zu den Akten 
„Dienstworschriften für die Stationschefs“ zu nehmen. 
Sansibar, den 1. Oktober 1890. 
Schmidt, 
Stellvertretender Reichskommissar für Öst-Afrika. 
Kommandantur-Befehl. 
Um für die Prüfung derjenigen Jnvaliden Ansprüche, welche bei oder nach dem Aus- 
scheiden aus dem Dienste der Schutztruppe erhoben werden, eine Grundlage zu haben, werden 
hiermit bezüglich der ecuropäischen Mitglieder der Schutztruppe folgende Anordnungen 
getroffen: 
1. Verfahren bei vorkommenden Dienstbeschädigungen. 
Derjenige, welcher eine Dienstbeschädigung erhalten zu haben glaubt, hat dies seinem 
direlten Vorgesetzten sosort zu melden. Der letzitere hat sodann den Thatbestand der Dienst- 
beschädigung unter protokollarischer Vernehmung des Beschädigten und eiwaiger Zeugen sestzu- 
stellen und von dem behandelnden Arzte eine ärztliche Acußerung über den Grad der erlittenen 
Verletzung einzufordern. Befindet sich auf der betressenden Station kein Arzt, so ist diese 
Aeußerung vorläufig von dem anwesenden Lazarethgehülfen auszustellen, und wird in letzterem 
Falle die Begutachtung jener Aeußerung durch einen Arzt seilens der Kommandantur ver- 
anlaßt werden. Bei schwereren Fällen ist grundsätzlich die Ueberführung in ein Lazarcth 
anzuordnen. 
Wird der Verletzte wieder hergestellt, so ist von dem betreffenden Arzte eine noch 
malige Aeußerung darüber abzugeben, ob und wie weit der Verletzte geheilt ist und speziell 
ob nachtheilige Folgen für ihn durch die erlittene Beschädigung zu erwarten sind. 
Die entstandenen Protololle 2c. sind allmonatlich mit dem Mounatsberichte der 
Kommandantur einzureichen. 
Die Vorgesetzten haben die Pflicht, einerseits darüber zu wachen, daß vorkommende 
Dienstbeschädigungen ordnungsgemäß in der vorher festgesetzten Weise zur Anmeldung lommen, 
wic sie andererseits aber auch nur wirkliche Dienstbeschädigungen, die eine spätere 
Invalidität nach sich ziehen lönnen, in der gedachten Weise zu behandeln haben. 
2. Kontrole über die Behandlung der Kranken. 
a) Revierkranke. 
Auf jeder Station ist durch den Stationschef ein Revierkrankenbuch zu führen. 
In dasselbe sind täglich die sämmtlichen Kranlen der Slation einzutragen, sosern die- 
selben nicht Aufnahme in ein Lazareth gesunden haben.
	        
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