Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

— 31 — 
Die Stationschefs haben den stationirten Aerzten, bezw. wenn sich auf der Station kein 
Arzt befindet, dem Lazarethgehülfen eine bestimmte Tagesstunde und den Ort anzuweisen, zu 
welcher die Revierkranken vorgeführt werden und die Untersuchung derselben dureh den Arzt 2c. 
stattfinden soll. Das Revierkrankenbuch ist zu diesem Revierdienst mitzubringen, und sind in 
demselben hinter dem Namen der Erkrankten von dem Arzte bezw. Lazarethgehülfen die 
Krantheit und der bezügliche Entscheid einzutragen. 
Bei event. Nachfragen muß die Station jederzeit im Stande sein, darüber Auslunft 
geben zu lönnen, an welchem Tage und an welcher Krantheit ein Mann erkrankt, wic lange 
derselbe im Revier behandelt und wann er event. in ein Lazarerh ausgenommen worden ist. 
b) Lagarcthlrante. 
Wird der Erlrankie in ein Lazgarcth ansgenommen, so hat solgendes Versahren stamt 
zufinden, jür dessen strenge Junehaltung ich den leitenden Arßt jedes Lagareths hiermit ver- 
antwortlich mache. 
In jedem Lazarethe ist ein Hauptlrautenbuch und ein Kranlenjonrnal 
zu führen. 
In das Hauptlrankenbuch ist das Nationalc jedes Kranten, sowie dessen Ab und 
Zugang auszunehmen. 
Das Krantenjournal muß über die ärzlliche Diagnosc, die angeordnete Behandlung 
des Kranlen und die Kraulheitsgeschichte genauen Ausschlunz geben. 
Der Chefargt der Medizinal Abtheilung ist verpflichtei, bei Dienstreisen dic vorschrifts- 
mäßige Führung jener Bücher zu rovidiren. 
3. Verfahren bei Anmeldung von Invaliden-Ansprüchen. 
Findet die Entlassung eines europäischen Mitgliedes der Schutztruppe in Folge von 
Dienstuntauglichkeit statt, so ist von dem direlten Vorgesetzten des Betressenden zu prüsen, ob 
eine Dienstbeschädigung vorliegt oder nicht. Ueber äußere Dienstbeschädigungen wird bei 
Durchführung des unter 1. Angcordneten Material zur Prüfung der Ansprüche vorhanden 
sein: event. müßten nachträglich namhaft gemachte Zeugen und der Verletzte noch zu Protololl 
vernommen werden. Erhaltene innere Dienstbeschädigungen lassen sich dagegen schwerer 
jestslellen. 
Erhebt ein Mann Inwaliden Ansprüche, sei es auf Grund innerer oder äuserer 
Beschädigung, so ist solches in jedem Falle, unter Beifügung eiwa vorhandenen Materials, 
der Kommandantur zu melden, welche den Anspruch prüfen und event. ein Jnvaliden Verfahren 
einleiten wird. 
Bei einer ärztlichen Untersuchung bleibt aber hierbei immerhin zu berücksichtigen, daß 
ein Mann, der im tropischen Klima zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden ist, sich 
im lälteren Klima sehr wohl wieder erholen und dienstfähig werden lann, daß also Malaria. 
Erlrankung allein, ohne hinzugetretene Lomplikationen, wie Geistes und andere innere 
Funktionsstörungen, in der Regel nicht als Grund dauernder Invalidität zu betrachten sein 
wird. Sollten sich bei derartigen Kranten Funktionsstörungen noch nachträglich herausstellen, 
und sollte ein solcher Mann später ein tompetentes ärztliches Aktest darüber beibringen, daß 
er in Folge der durch das hiesige Klima bedingten Verhältnisse auch in Demschland dienfl- 
ammnfähig ist, werden also mit einem Worte nachträgliche Jnvaliden Ansprüche geltend gemacht, 
so wird der betreffende Vorgesetzte auf Grund der ad 2 vorgeschriebenen Bücher slels in der 
Lage sein, das im § 36 der „D. A. W. s. d. Anmeldung und Prüfung des Iiwaliditäts Ver- 
sahrens= vorgeschriebene Dienstbeschädigungs Allest ausstellen zu lönnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.