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schiedenen Grundflächen und den etwa darauf befindlichen Gebäuden wird während eines weiteren
Zeitraumes von 5 Jahren volle Befreiung von Grund= und Gebäudesteuern gewährt. Vom
Ablauf dieser 5 Jahre an genießen sic jede Begünstigung, welcher außer der vorgenannten für
gleichartige Grundflächen oder Gebäude dritten Unternehmern von Seiten der Kaiserlichen
Regierung hinsichtlich der Grund= oder Gebändesteuer gewährt werden wird.
§ 9.
Die Kaiserliche Regierung gewährt unter Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlich-
leiten der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrita (Usambara-Linie) Zollfreiheit für diejenigen
Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräthe und sonstigen Gegenstände, welche zum Zweck des
Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung und des Betriebes der Eisenbahn in das deutsch-
ostafrikanische Gebiet eingeführt werden.
10.
Die Festsetzung des Tarises für den Personen-, Waaren= und Vieh-Transport nach
Berechnungsart und Höhe ist so lange dem ausschließlichen Ermessen der Eisenbahn-Gesellschaft
für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linic) überlassen, als nicht für zwei aufeinander folgende
Geschäftsjahre der Gesellschaft aus dem Betriebe der Eisenbahn ein Neinertrag von mehr als
je 10 pCt. für das in dem Unternehmen jeweilig angelegte Kapital ausgewiesen ist. Sobald
dieser Nachweis vorliegt, ist die Kaiserliche Negierung besugt, eine Neuregelung des Tarifes zu
verlangen und bei dessen Festsetzung mitzuwirken. Die Gesellschaft lann aber Wiederherstellung
derjenigen Tarissätze, welche durch die neue Festsetzung beseitigt waren, beanspruchen, sobald
während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre der Gesellschaft der Reinertrag nachweislich
je 10 pCt. des in dem Unternehmen jeweilig angelegten Kapitals nicht erreicht hat.
Die gleichen Bestimmungen gelten für das Bahngeld (§ 7), welches in einer den
Tarifsätzen entsprechenden Höhe zu halten ist.
Die Tarif= und Bahngeld-Sätze sind in einer dem örtlichen Bedürfniß und den vor-
handenen Publikationsmitteln genügenden Weise bekannt zu machen, auch der Kaiserlichen
Regierung zunächst bei Eröffnung des Bahnbetriebes, bezw. der einzelnen Strecken desselben und
sodann von Fall zu Fall anzuzeigen.
Den Kommissaren der Kaiserlichen Negierung steht das Recht auf Einsichtnahme der
Bücher der Gesellschaft zu.
SII.
Bezüglich der für Nechnung der Kaiserlichen Regierung oder ihrer Organe gehenden,
unmittelbaren Verwaltungszwecken dienenden Transporte jeder Art, mögen dieselben Personen,
Vieh oder Güter betreffen, hat die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-
Linic) Frachtsätze in Anwendung zu bringen, welche um 25 péCt. niedriger sind als die
niedrigsten irgend einem anderen Auflieferer oder Empsänger berechneten Sätze.
12.
Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost Afrika (Usambara-Linic) hat in Betreff der
Leistungen für die Zwecke des Postdienstes die gleichen Verpflichtungen, welche sich für die im
Deutschen Reiche betriebenen Eisenbahnen aus dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember
1875 (Reichsgesehblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen
ergeben, jedoch mit der Erleichterung, daß an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes
auf die Dauer von 20 Jahren der Konzession die im Erlaß des Reichskanzlers vom
28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getrossenen Bestimmungen gelten,
insosern nicht noch weitergehende Erleichterungen gewährt werden.
Wenn in den Verhältnissen der Bahn durch Erweiterungen des Unternehmens, oder
durch den Anschluß an andere Bahnen, oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintrelen