Full text: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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schiedenen Grundflächen und den etwa darauf befindlichen Gebäuden wird während eines weiteren 
Zeitraumes von 5 Jahren volle Befreiung von Grund= und Gebäudesteuern gewährt. Vom 
Ablauf dieser 5 Jahre an genießen sic jede Begünstigung, welcher außer der vorgenannten für 
gleichartige Grundflächen oder Gebäude dritten Unternehmern von Seiten der Kaiserlichen 
Regierung hinsichtlich der Grund= oder Gebändesteuer gewährt werden wird. 
§ 9. 
Die Kaiserliche Regierung gewährt unter Beobachtung der vorzuschreibenden Förmlich- 
leiten der Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrita (Usambara-Linie) Zollfreiheit für diejenigen 
Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräthe und sonstigen Gegenstände, welche zum Zweck des 
Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung und des Betriebes der Eisenbahn in das deutsch- 
ostafrikanische Gebiet eingeführt werden. 
10. 
Die Festsetzung des Tarises für den Personen-, Waaren= und Vieh-Transport nach 
Berechnungsart und Höhe ist so lange dem ausschließlichen Ermessen der Eisenbahn-Gesellschaft 
für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara-Linic) überlassen, als nicht für zwei aufeinander folgende 
Geschäftsjahre der Gesellschaft aus dem Betriebe der Eisenbahn ein Neinertrag von mehr als 
je 10 pCt. für das in dem Unternehmen jeweilig angelegte Kapital ausgewiesen ist. Sobald 
dieser Nachweis vorliegt, ist die Kaiserliche Negierung besugt, eine Neuregelung des Tarifes zu 
verlangen und bei dessen Festsetzung mitzuwirken. Die Gesellschaft lann aber Wiederherstellung 
derjenigen Tarissätze, welche durch die neue Festsetzung beseitigt waren, beanspruchen, sobald 
während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre der Gesellschaft der Reinertrag nachweislich 
je 10 pCt. des in dem Unternehmen jeweilig angelegten Kapitals nicht erreicht hat. 
Die gleichen Bestimmungen gelten für das Bahngeld (§ 7), welches in einer den 
Tarifsätzen entsprechenden Höhe zu halten ist. 
Die Tarif= und Bahngeld-Sätze sind in einer dem örtlichen Bedürfniß und den vor- 
handenen Publikationsmitteln genügenden Weise bekannt zu machen, auch der Kaiserlichen 
Regierung zunächst bei Eröffnung des Bahnbetriebes, bezw. der einzelnen Strecken desselben und 
sodann von Fall zu Fall anzuzeigen. 
Den Kommissaren der Kaiserlichen Negierung steht das Recht auf Einsichtnahme der 
Bücher der Gesellschaft zu. 
SII. 
Bezüglich der für Nechnung der Kaiserlichen Regierung oder ihrer Organe gehenden, 
unmittelbaren Verwaltungszwecken dienenden Transporte jeder Art, mögen dieselben Personen, 
Vieh oder Güter betreffen, hat die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost-Afrika (Usambara- 
Linic) Frachtsätze in Anwendung zu bringen, welche um 25 péCt. niedriger sind als die 
niedrigsten irgend einem anderen Auflieferer oder Empsänger berechneten Sätze. 
12. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft für Deutsch-Ost Afrika (Usambara-Linic) hat in Betreff der 
Leistungen für die Zwecke des Postdienstes die gleichen Verpflichtungen, welche sich für die im 
Deutschen Reiche betriebenen Eisenbahnen aus dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 
1875 (Reichsgesehblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen 
ergeben, jedoch mit der Erleichterung, daß an Stelle der Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes 
auf die Dauer von 20 Jahren der Konzession die im Erlaß des Reichskanzlers vom 
28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getrossenen Bestimmungen gelten, 
insosern nicht noch weitergehende Erleichterungen gewährt werden. 
Wenn in den Verhältnissen der Bahn durch Erweiterungen des Unternehmens, oder 
durch den Anschluß an andere Bahnen, oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintrelen
	        
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