Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

vorgesehenen sechs Krankenbetten nebst Zubehör 
zu liefern und die einmalige Einrichtung einer 
Apotheke im Werthe bis zu 500 Mark zu 
übernehmen. Falls von bemittelten Kranken 
ein Verpflegungsgeld erhoben wird, so erhält 
ein Drittel der Deutsche Frauenverein. Seitens 
der Krankenhausverwaltung wird den Pflege- 
schwestern freie Wohnung nebst Mobiliar, voll- 
ständige Beköstigung, freie Wäsche, Arzuei und 
ärztliche Behandlung gewährt. 
Die Bauausführung des regicrungsseitig zu 
errichtenden Krankenhauses ist der Gesellschaft 
für Monier-Bauten in Berlin übertragen worden. 
Von der botanischen Tentralslelle für die Rolonien. 
In Erfüllung der ihr gestellten Aufgabe hat 
die botanische Centralstelle für die Kolonien in 
Berlin neuerdings verschicdene Sämereien zu An- 
bauversuchen in die Kolonien entsandt, nämlich 
Saatkartoffeln und Kartoffelsamen 
pflanzungen im Kamerun-Gebirge und Sämereien 
enropäischer Gehölze zu Anbauversuchen am 
Kilimandscharo, welch letztere Dr. Peters vor- 
nehmen will. 
Von tropischen Nutzpflanzen sind Säme- 
reien von Java, den Philippinen und Tene- 
riffa bestellt worden. Außerdem wurden Baum- 
wollensamen und Jutesamen für Aussaatver- 
suche in Deutsch-Ostafrika bestellt. Von dort 
hatte der Gonverneur Baumwollenproben zur 
Prüfung eingesandt. 
England und die Kolonialerwerbungen fremder 
Staaten. 
Die Liverpooler Handelskammer hatte aus 
Anlaß französischer Besitzergreifungen an der 
Westküste Afrikas letzthin verschiedene Resolu- 
tionen gefaßt und an Lord Salisbury gelangen 
lassen, auf welche am 30. Dezember v. J. eine 
Antwort vom britischen Auswärtigen Amt er- 
theilt worden ist. Es werden in dieser die 
Grundzüge englischer Kolonialpolitik im Ver- 
hältniß zu anderen Staaten, wie folgt, dar- 
gelegt. Die britische Regierung habe weder 
das Monopol, in nicht bereits in Besiß ge- 
nommenen Ländern Verträge zu schließen 
und Protektorate zu übernehmen, noch überall 
dort, wo britische Handelsbeziehungen ange- 
knüpft seien, ohne Weiteres die Flagge zu hissen. 
Auch widerspreche die Auffassung dem Völker- 
recht, daß ohne die Zustimmung der englischen 
Regierung unabhängige Gebiete Afrikas nicht 
unter die Herrschaft einer anderen europäischen 
Macht kommen könnten. Artikel 34 der Ber- 
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fürr An- 
liner Akte bestimme nur, daß neue Gebiets- 
erwerbungen den anderen Mächten anzuzeigen 
seien, nicht damit diese ihre Zustimmung gäben, 
auf welche es durchaus nicht ankomme, sondern 
damit sie auf Grund älterer Rechte, und allein 
aus diesem Grunde, einen etwaigen Wider- 
spruch geltend machen könnten. 
s Nach Darlegung dieses Standpunktes werden 
auf die von der Handelskammer gestellten Fragen 
nachstehende Antworten ertheilt: 
1. Mit der Ueberlassung des nördlichen 
Flußgebietes von Sierra Leone, einschließlich 
der Insel Matacong, an Frankreich habe die 
Regierung nur einen unbestrittenen Rechtsan- 
1 spruch anerkannt. Das bereits 1882 ge- 
troffene Abkommen würde von dem Datum 
der Unterzeichnung auch ohne das Dazwischen- 
treten der Ratifikation der französischen Kammer 
als bindend von beiden Mächten angesehen und 
könne nicht einseitig ausgehoben werden. 
2. Der Regierung könne auch nicht der 
Vorwurf gemacht werden, daß sie ihre Zu- 
stimmung zur Einbeziehung des Hinterlandes 
von Sierra Leone und Liberia in die französische 
Einflußsphäre oder zur Ausdehnung der fran- 
zösischen Herrschaft auf die Kru-Küste zwischen 
Liberia und Groß-Lahn ertheilt habe. Eine 
solche Zustimmung sei, wie gesagt, nicht er- 
forderlich. Für einen Widerspruch sei beim 
Mangel des Bestehens älterer Ansprüche auf 
das Land oder der Verletzung bestehender Rechte 
keine Veranlassung gegeben. Mit eingeborenen 
Häuptlingen, nachdem diese sich einmal unter 
den Schutz einer fremden Macht gestellt hätten, 
habe die englische Regierung nicht mehr wegen 
Handelsbegünstigungen unterhandeln können, 
denn die Schutzverträge der eingeborenen Häupt- 
linge würden auch dadurch nicht unwirksam, 
daß ihre Bestimmungen der einen der Parteien 
etwa später nicht mehr gefielen. 
Ueberbrückung der Brandung bei Kotonn. 
Die Franzosen beabsichtigen bekanntlich, in 
dem ihnen von dem Könige von Dahome ab- 
getretenen Küstenplatze Kotonn die Brandung 
zu überbrücken, wodurch die an der ganzen 
dortigen Küste bestehende Schwierigkeit beim 
Laden und Löschen von Waaren und Produkten 
gehoben und dem Handel des benachbarten 
(engl.) Lagos ein empfindlicher Schlag versetzt 
werden würde. 
Ueber den gegenwärtigen Stand des Unter- 
nehmens wird Folgendes mitgetheilt: 
Das für den Ponton in Kotonu nöthige 
Material ist zum Theil bereits vor einigen 
Tagen durch den französischen Dampfer „Tay).
	        
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