vorgesehenen sechs Krankenbetten nebst Zubehör
zu liefern und die einmalige Einrichtung einer
Apotheke im Werthe bis zu 500 Mark zu
übernehmen. Falls von bemittelten Kranken
ein Verpflegungsgeld erhoben wird, so erhält
ein Drittel der Deutsche Frauenverein. Seitens
der Krankenhausverwaltung wird den Pflege-
schwestern freie Wohnung nebst Mobiliar, voll-
ständige Beköstigung, freie Wäsche, Arzuei und
ärztliche Behandlung gewährt.
Die Bauausführung des regicrungsseitig zu
errichtenden Krankenhauses ist der Gesellschaft
für Monier-Bauten in Berlin übertragen worden.
Von der botanischen Tentralslelle für die Rolonien.
In Erfüllung der ihr gestellten Aufgabe hat
die botanische Centralstelle für die Kolonien in
Berlin neuerdings verschicdene Sämereien zu An-
bauversuchen in die Kolonien entsandt, nämlich
Saatkartoffeln und Kartoffelsamen
pflanzungen im Kamerun-Gebirge und Sämereien
enropäischer Gehölze zu Anbauversuchen am
Kilimandscharo, welch letztere Dr. Peters vor-
nehmen will.
Von tropischen Nutzpflanzen sind Säme-
reien von Java, den Philippinen und Tene-
riffa bestellt worden. Außerdem wurden Baum-
wollensamen und Jutesamen für Aussaatver-
suche in Deutsch-Ostafrika bestellt. Von dort
hatte der Gonverneur Baumwollenproben zur
Prüfung eingesandt.
England und die Kolonialerwerbungen fremder
Staaten.
Die Liverpooler Handelskammer hatte aus
Anlaß französischer Besitzergreifungen an der
Westküste Afrikas letzthin verschiedene Resolu-
tionen gefaßt und an Lord Salisbury gelangen
lassen, auf welche am 30. Dezember v. J. eine
Antwort vom britischen Auswärtigen Amt er-
theilt worden ist. Es werden in dieser die
Grundzüge englischer Kolonialpolitik im Ver-
hältniß zu anderen Staaten, wie folgt, dar-
gelegt. Die britische Regierung habe weder
das Monopol, in nicht bereits in Besiß ge-
nommenen Ländern Verträge zu schließen
und Protektorate zu übernehmen, noch überall
dort, wo britische Handelsbeziehungen ange-
knüpft seien, ohne Weiteres die Flagge zu hissen.
Auch widerspreche die Auffassung dem Völker-
recht, daß ohne die Zustimmung der englischen
Regierung unabhängige Gebiete Afrikas nicht
unter die Herrschaft einer anderen europäischen
Macht kommen könnten. Artikel 34 der Ber-
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fürr An-
liner Akte bestimme nur, daß neue Gebiets-
erwerbungen den anderen Mächten anzuzeigen
seien, nicht damit diese ihre Zustimmung gäben,
auf welche es durchaus nicht ankomme, sondern
damit sie auf Grund älterer Rechte, und allein
aus diesem Grunde, einen etwaigen Wider-
spruch geltend machen könnten.
s Nach Darlegung dieses Standpunktes werden
auf die von der Handelskammer gestellten Fragen
nachstehende Antworten ertheilt:
1. Mit der Ueberlassung des nördlichen
Flußgebietes von Sierra Leone, einschließlich
der Insel Matacong, an Frankreich habe die
Regierung nur einen unbestrittenen Rechtsan-
1 spruch anerkannt. Das bereits 1882 ge-
troffene Abkommen würde von dem Datum
der Unterzeichnung auch ohne das Dazwischen-
treten der Ratifikation der französischen Kammer
als bindend von beiden Mächten angesehen und
könne nicht einseitig ausgehoben werden.
2. Der Regierung könne auch nicht der
Vorwurf gemacht werden, daß sie ihre Zu-
stimmung zur Einbeziehung des Hinterlandes
von Sierra Leone und Liberia in die französische
Einflußsphäre oder zur Ausdehnung der fran-
zösischen Herrschaft auf die Kru-Küste zwischen
Liberia und Groß-Lahn ertheilt habe. Eine
solche Zustimmung sei, wie gesagt, nicht er-
forderlich. Für einen Widerspruch sei beim
Mangel des Bestehens älterer Ansprüche auf
das Land oder der Verletzung bestehender Rechte
keine Veranlassung gegeben. Mit eingeborenen
Häuptlingen, nachdem diese sich einmal unter
den Schutz einer fremden Macht gestellt hätten,
habe die englische Regierung nicht mehr wegen
Handelsbegünstigungen unterhandeln können,
denn die Schutzverträge der eingeborenen Häupt-
linge würden auch dadurch nicht unwirksam,
daß ihre Bestimmungen der einen der Parteien
etwa später nicht mehr gefielen.
Ueberbrückung der Brandung bei Kotonn.
Die Franzosen beabsichtigen bekanntlich, in
dem ihnen von dem Könige von Dahome ab-
getretenen Küstenplatze Kotonn die Brandung
zu überbrücken, wodurch die an der ganzen
dortigen Küste bestehende Schwierigkeit beim
Laden und Löschen von Waaren und Produkten
gehoben und dem Handel des benachbarten
(engl.) Lagos ein empfindlicher Schlag versetzt
werden würde.
Ueber den gegenwärtigen Stand des Unter-
nehmens wird Folgendes mitgetheilt:
Das für den Ponton in Kotonu nöthige
Material ist zum Theil bereits vor einigen
Tagen durch den französischen Dampfer „Tay).