Verschiedene Mittheilungen.
Denkschrift des Dr. Sintgrafs, betreffend die
Sukunft Kameruns.
(Fortsetzung und Schluß.)
Wenden wir uns nunmehr zu den Wegen,
vermittelst deren wir die Neger zu einer den
kolonialen Interessen entsprechenden umfassenden
Plantagenwirthschaft bringen können, wie wir
am ehesten ihnen Spaten und Pflugschar in
die Hand drücken können.
Auf einfachen gütlichen Vorschlag hin wird
es kein Neger thun, und ihnen es direkt be-
fehlen zu wollen, wird kein Einsichtiger befür-
worten können. Der gütliche Vorschlag muß
durch direkten Nutzen, durch eine Belohnung,
unterstützt werden, der Zwang aber hat sich
in weniger direkter Weise zu äußern. Da
der auf Grund vom Staate zu gewährender
Prämien betriebene Plantagenbau wohl die
wenigsten Aussichten auf Dauer und Erfolg
haben dürfte, so spreche ich zunächst darüber.
Es würde vielleicht zunächst eine amtliche
Bekanntmachung zu erlassen sein, derzu-
folge das Kaiserliche Gouvernement jedem Ein-
geborenen, der sich zum Anbau gewisser, ihm
vom Kaiserlichen Gouvernement zu bestimmenden
Produkte verpflichtet, eine Prämie zusichert.
Diese Prämie legt dem betreffenden Neger die
Verpflichtung ob, die Pflanzung von gesetz-
licher Mindestgröße anzulegen, dieselbe un-
weigerlich nach den Vorschriften staatlich an-
zustellender Plantagenin spektoren in Stand
zu halten, widrigenfalls er mit Gewalt dazu
gezwungen oder die begonnene Farm Staats-
eigenthum wird. Der Ertrag der Pflanzung
gehört ihm zu eigen und nach einer gewissen
Zeit, eiwa 6 Jahre nach Vollendung der
Pflanzung, würde vom Staat, der dem Ein-
geborenen bei der Anlage derselben mit Werk-
zeugen, Saatpflanzen u. s. w. zur Seite steht,
ein gewisser Zoll von den Produkten erhoben
werden. Vielleicht könnte vom Zoll abgesehen
werden, dagegen für den Pflanzer die fernere
Verpflichtung bestehen, zu gewissen, vorher jest-
zusetzenden Preisen seine Erzeugnisse an das
Kaiserliche Gouvernement abzuliefern, welches
seinerseits dieselben an Unternehmer verpachtet.
Eine derartige Verordnung müßte ruhig
und verständig mit den eingeborenen Häupt-
lingen durchgesvrochen werden, und es mag
sein, daß dieser oder jener, wenn er für jeden
gepflanzten Kaffee= oder Cacaobaum bis zu
dessen
1
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tragfähigleit jährlich 5 oder 10 Pfen= Weiber die Farmen bestellen.
nige erhält, dafür gewonnen wird, diese Ver-
pflichtung zu übernehmen.
Mannigfaltiger und eher zum Ziele füh-
rend, sind die verschiedenen Arten des staat-
lichen direkten und indirekten Plantagen-
zwanges; unter direktem Zwang verstehe
ich hier die auf Grund strafrechtlicher oder
civilrechtlicher Erkenntnisse durch Anlage
von Plantagen abzuarbeitenden Urtheile, wozu
noch sonstige damit verwandte, als Strasen
über ganze Dorfgemeinden etwa gefällte Ur-
theile in Gestalt von zu zahlenden Entschädi-
gungen u. s. w. kämen, die mehr das Gou-
vernement als solches, wie das Gericht angehen.
So lange die Bauthätigkeit an der Küste
in dem Maße die Arbeit der auf dem Keiser-
lichen Gouvernement befindlichen Gefangenen
in Anspruch nimmt, wic dies zur Zeit der
Fall ist und dadurch für die Kasse des Gou-
vernements manche sonst nothwendig werdenden
Ausgaben erspart werden, dürfte es nicht an-
gebracht erscheinen, die Gefangenen unter poli-
zeilicher Aussicht etwa am Mungo, Wuri oder
Sanaga an geeigneten Stellen zunächst mit
dem Abholzen größerer Landkomplexe für
Plantagenzwecke beginnen zu lassen.
Allerdings ist nicht zu leugnen, daß die
auf diese Weise angewandte Arbeitskraft der
Gefangenen nach Ablauf einer Reihe von
Jahren, insofern eine derartig angelegte Plan-
tage direlt Staatseigenthum wird, dem Gou-
vernement durch die Erträgnisse der Plantage
eine gute Einnahme bringen wird, ganz ab-
gesehen davon, daß die zwangsweise zur Plan-
tagenarbeit angehaltenen Gefangenen später
nach ihrer Abbüßung andere Eingeborene an-
leiten können. Aber wie gesagt, augenblickliche
Sparsamkeitsrücksichten lassen vielleicht den Ge-
danken an die Ausführung eines solchen Vor-
schlages nicht aufkommen, obgleich er sehr zu
empjfehlen sein dürfte.
Nach den wegen irgend welcher strafbaren
Handlungen zu Freiheitsstrafen verurtheilten
Personen kämen die zahlungsunfähigen
Schuldner in Betracht.
Mangels jeglicher für den Europäer ver-
wendbarer Vermögensobjekte bei den Schwarzen
ist bekanntlich die Eintreibung rechtskräftiger
Forderungen beim Neger fast ein Ding der
Unmöglichkeit.
Das Werthvollste eines Kameruners aus
der wohlhabenden Klasse sind dessen Weiber,
Sklaven, Kanus. Hierauf beruht sein Kredit.
Derselbe gewährt dem Kamerunhändler Waaren;
mit diesen, mit seinen Sklaven und Kanu fährt
und geht er auf den Handel, während die
Mit diesen