Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

    
Verschiedene Mittheilungen. 
Denkschrift des Dr. Sintgrafs, betreffend die 
Sukunft Kameruns. 
(Fortsetzung und Schluß.) 
Wenden wir uns nunmehr zu den Wegen, 
vermittelst deren wir die Neger zu einer den 
kolonialen Interessen entsprechenden umfassenden 
Plantagenwirthschaft bringen können, wie wir 
am ehesten ihnen Spaten und Pflugschar in 
die Hand drücken können. 
Auf einfachen gütlichen Vorschlag hin wird 
es kein Neger thun, und ihnen es direkt be- 
fehlen zu wollen, wird kein Einsichtiger befür- 
worten können. Der gütliche Vorschlag muß 
durch direkten Nutzen, durch eine Belohnung, 
unterstützt werden, der Zwang aber hat sich 
in weniger direkter Weise zu äußern. Da 
der auf Grund vom Staate zu gewährender 
Prämien betriebene Plantagenbau wohl die 
wenigsten Aussichten auf Dauer und Erfolg 
haben dürfte, so spreche ich zunächst darüber. 
Es würde vielleicht zunächst eine amtliche 
Bekanntmachung zu erlassen sein, derzu- 
folge das Kaiserliche Gouvernement jedem Ein- 
geborenen, der sich zum Anbau gewisser, ihm 
vom Kaiserlichen Gouvernement zu bestimmenden 
Produkte verpflichtet, eine Prämie zusichert. 
Diese Prämie legt dem betreffenden Neger die 
Verpflichtung ob, die Pflanzung von gesetz- 
licher Mindestgröße anzulegen, dieselbe un- 
weigerlich nach den Vorschriften staatlich an- 
zustellender Plantagenin spektoren in Stand 
zu halten, widrigenfalls er mit Gewalt dazu 
gezwungen oder die begonnene Farm Staats- 
eigenthum wird. Der Ertrag der Pflanzung 
gehört ihm zu eigen und nach einer gewissen 
Zeit, eiwa 6 Jahre nach Vollendung der 
Pflanzung, würde vom Staat, der dem Ein- 
geborenen bei der Anlage derselben mit Werk- 
zeugen, Saatpflanzen u. s. w. zur Seite steht, 
ein gewisser Zoll von den Produkten erhoben 
werden. Vielleicht könnte vom Zoll abgesehen 
werden, dagegen für den Pflanzer die fernere 
Verpflichtung bestehen, zu gewissen, vorher jest- 
zusetzenden Preisen seine Erzeugnisse an das 
Kaiserliche Gouvernement abzuliefern, welches 
seinerseits dieselben an Unternehmer verpachtet. 
Eine derartige Verordnung müßte ruhig 
und verständig mit den eingeborenen Häupt- 
lingen durchgesvrochen werden, und es mag 
sein, daß dieser oder jener, wenn er für jeden 
gepflanzten Kaffee= oder Cacaobaum bis zu 
dessen 
  
  
1 
6 
tragfähigleit jährlich 5 oder 10 Pfen= Weiber die Farmen bestellen. 
nige erhält, dafür gewonnen wird, diese Ver- 
pflichtung zu übernehmen. 
Mannigfaltiger und eher zum Ziele füh- 
rend, sind die verschiedenen Arten des staat- 
lichen direkten und indirekten Plantagen- 
zwanges; unter direktem Zwang verstehe 
ich hier die auf Grund strafrechtlicher oder 
civilrechtlicher Erkenntnisse durch Anlage 
von Plantagen abzuarbeitenden Urtheile, wozu 
noch sonstige damit verwandte, als Strasen 
über ganze Dorfgemeinden etwa gefällte Ur- 
theile in Gestalt von zu zahlenden Entschädi- 
gungen u. s. w. kämen, die mehr das Gou- 
vernement als solches, wie das Gericht angehen. 
So lange die Bauthätigkeit an der Küste 
in dem Maße die Arbeit der auf dem Keiser- 
lichen Gouvernement befindlichen Gefangenen 
in Anspruch nimmt, wic dies zur Zeit der 
Fall ist und dadurch für die Kasse des Gou- 
vernements manche sonst nothwendig werdenden 
Ausgaben erspart werden, dürfte es nicht an- 
gebracht erscheinen, die Gefangenen unter poli- 
zeilicher Aussicht etwa am Mungo, Wuri oder 
Sanaga an geeigneten Stellen zunächst mit 
dem Abholzen größerer Landkomplexe für 
Plantagenzwecke beginnen zu lassen. 
Allerdings ist nicht zu leugnen, daß die 
auf diese Weise angewandte Arbeitskraft der 
Gefangenen nach Ablauf einer Reihe von 
Jahren, insofern eine derartig angelegte Plan- 
tage direlt Staatseigenthum wird, dem Gou- 
vernement durch die Erträgnisse der Plantage 
eine gute Einnahme bringen wird, ganz ab- 
gesehen davon, daß die zwangsweise zur Plan- 
tagenarbeit angehaltenen Gefangenen später 
nach ihrer Abbüßung andere Eingeborene an- 
leiten können. Aber wie gesagt, augenblickliche 
Sparsamkeitsrücksichten lassen vielleicht den Ge- 
danken an die Ausführung eines solchen Vor- 
schlages nicht aufkommen, obgleich er sehr zu 
empjfehlen sein dürfte. 
Nach den wegen irgend welcher strafbaren 
Handlungen zu Freiheitsstrafen verurtheilten 
Personen kämen die zahlungsunfähigen 
Schuldner in Betracht. 
Mangels jeglicher für den Europäer ver- 
wendbarer Vermögensobjekte bei den Schwarzen 
ist bekanntlich die Eintreibung rechtskräftiger 
Forderungen beim Neger fast ein Ding der 
Unmöglichkeit. 
Das Werthvollste eines Kameruners aus 
der wohlhabenden Klasse sind dessen Weiber, 
Sklaven, Kanus. Hierauf beruht sein Kredit. 
Derselbe gewährt dem Kamerunhändler Waaren; 
mit diesen, mit seinen Sklaven und Kanu fährt 
und geht er auf den Handel, während die 
Mit diesen
	        
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