Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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§ 3. 
Güter dürfen nur an den hierzu bestimmten Lande= und Lade-Stellen gelandet und 
verschifft werden. Ausnahmen sind nur mit besonderer Erlaubniß des Zollamts zulässig. 
8 4. 
Vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang dürfen ohne Erlaubniß der Zoll- 
behörde keinerlei Gegenstände geladen oder gelöscht werden; ausgenommen ist hiervon das noth- 
wendige Gepäck von reisenden Personen. 
Es sind im Hafen stets die vorgeschriebenen Lichter und von den Dhaus von Sonnen- 
untergang bis Sonnenaufgang eine Laterne am Mast zu führen. 
86. 
Zum Streichen, Reinigen, Ausbessern ꝛc. dürfen Schiffe nur an der vom Kaiserlichen 
Gouvernement (Flottille) zu bestimmenden Stelle und mit dessen besonderer Erlaubniß auf den 
Strand gebracht werden. 
87. 
Kein Ballast, Sand, Steine oder Asche darf in dem Hafen über Bord geworfen 
werden. Wird ein Aschprahm gewünscht, so ist die Flagge „G“ des internationalen Signal- 
buches zu heißen. 
88. 
Ballast darf nur mit Erlaubniß des Hafenmeisters an einer besonderen, von demselben 
zu bestimmenden Stelle eingenommen werden. 
809. 
Prähme und Dhaus dürfen nur innerhalb der Linie Wasserleitung-Spitze — „Weiße 
Wand bei der evangelischen Mission“ und innerhalb des Stacheldrahtzaunes vor dem Zoll- 
schuppen verankert werden. Das Ankern von Schiffen und Fahrzeugen in der Einfahrt von 
Boje A ab ist nur im Nothfalle gestattet. 
8 10. 
Dhaus haben ein- oder auslaufenden Schiffen und Fahrzeugen stets auszuweichen. 
8 11. 
Kriegsschiffe sind den Bestimmungen unter §§ 2, 3, 4 nicht unterworfen. 
8 12. 
Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 50 Rupien 
geahndet und bedürfen der Genehmigung des Kommandanten der Flottille. Gegen Strafver- 
fügungen ist Beschwerde beim Kaiserlichen Gouverneur innerhalb einer Woche zulässig. 
Ausführungs-Bestimmungen. 
1. Zum Hafenmeister wird bis auf Weiteres der Unteroffizier Schambacher 
ernannt, dem zur Beihülfe 4 Hafenpolizisten kommandirt werden. 
2. Derselbe hat sich sofort beim Ankern an Bord zu begeben und die Hafenordnung 
dem Kapitän zu übergeben. 
3. Ist von dem ein= oder auslaufenden Schiff ein Lootse gewünscht, so hat sich dieser 
mit dem Hafenmeister behufs Einholung von Instruktionen beim Kaiserlichen Gonver- 
nement (Flottille) zu melden. 
4. Die Ueberwachung obiger Vorschriften ist Sache des Flottillen-Kommandos. 
Daressalam, den 25. November 1891. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Freiherr v. Soden.
	        
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