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Perordnungen und Mittheilungen der Behörden in den
Schuhgebieken.
Verordnung betreffend die Meldepflicht der Europäer im Deutsch-Ost-
afrikanischen Schutzgebiete.
81.
Jeder Europäer mit Ausnahme der Augehörigen der Schutztruppe und der Beaniten
des Gouvernements, welcher im Schutzgebicte zu mehr als einmonatlichem Aufenthalte sich
niederläßt, ist verpflichtet, sich schriftlich oder mündlich bei dem Kaiserlichen Bezirksamte seines
Aufenthaltsortes baldmöglichst nach seiner Ankunft, spätestens aber innerhalb eines Monats nach
seiner Ankunft im Schutzgebiete, zu melden.
82.
Die Meldung hat zu enthalten: Vor- und Zunamen des Meldenden, seiner Eltern
bezw. des nächsten noch lebenden Angehörigen, Tag, Monat und Jahr der Geburt, Staats-
angehörigkeit, Angabe, ob ledig, verheirathet oder verwittwet, den Wohnort im Schutgebiete,
den letzten Wohnsitz vor Ankunft im Schutzgebiete, Religion, Stand oder Gewerbe, bei Deutschen
auch Angabe über Militärverhältnisse.
83.
Verläßt eine meldepflichtige Person das Schuthgebiet dauernd, so hat sich dieselbe beim
Bezirksamte mündlich oder schriftlich abzumelden.
* 4.
An Stelle des Meldepflichtigen kann für die Ersüllung der Meldepflicht dessen im
Schutzgebiet sich aufhaltender Dienstherr, Arbeitgeber oder Ehegatte verantwortlich gemacht
werden. Für diese Personen beginut im Falle des § 3 dic einmonatliche Meldefrist mit dem
Tage der Abreise des Abzumeldenden.
Bereits im Schutzgebiete ansässige Europäer haben binnen einer einmonatlichen Frist
vom Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung die Meldung nach Maßgabe des § 2. nachzuholen.
§* 6.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschristen werden mit Geldstrase bis zu
30 Rupien oder Haft bis zu einer Woche bestraft.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1892 in Krast.
Daressalam, den 13. Februar 1892.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Frhr. v. Soden.