Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

standsregister für die katholische Bevölkerung 
zu führen. Die übrige standesamtliche Thätig- 
keit erledigen die Regierungsbeamten. 
Die Provinz wird ein Budget haben, in 
welchem alle dem Staate von der Gesellschaft 
zu machenden Zahlungen als Einnahmen figu- 
riren. 
Mit besonderer Sorgfalt werden der geschäft- 
liche Verkehr der Regierungsbeamten mit den 
Angestellten der Kompagnie, sowie die Macht- 
befugnisse der Ersteren geregelt, um Reibungen 
zwischen beiden Kategorien zu vermeiden. 
So soll zum Beispiel eine direkte Ein- 
mischung in die administrative Thätigkeit der 
Kompagnie-Beamten auf solche Fälle beschränkt 
bleiben, in denen das internationale Interesse 
eine solche fordert; der ordnungsmäßige ge- 
schäftliche Verkehr der beiden Beamtenklassen 
geht durch die Hand des von der Gesellschaft 
anzustellenden Gonverneurs. 
Die Suspension beziehungsweise Aufhebung 
von Verwaltungsakten, welche Agenten der 
Gesellschaft im Widerspruche mit den die Kon- 
zession regelnden Dekreten vornehmen, kann nur 
durch den höchsten Angestellten der Gesellschaft 
erfolgen, an welchen die staatlichen Beamten 
auch in solchen Fällen sich zu wenden haben. 
In seinem letzten Theile enthält das Dekret 
endlich noch die Grundzüge der Verwaltung, 
welche die Gesellschaft in ihrem Territorium 
einzuführen beschlossen hat und welche die Billi- 
gung der Regierung gefunden haben. In 
34 Paragraphen wird zunächst die ins Auge 
gefaßte Eintheilung des Territoriums in Ver- 
waltungsbczirke (circumscrippôöcs) dargelegt; 
sodann folgt eine Aufzählung des von der 
Gesellschaft zu organisirenden Behördenappara- 
tes, sowie der Geschäftskreise eines jeden der 
Angestellten. 
Den Schluß bildet eine Zusammenstellung 
derjenigen Stenern und Abgaben, welche die 
Gesellschaft erheben wird. 
Die noch ausstehenden Negulative, welche 
diese Gefälle im Einzelnen normiren sollen, 
bedürfen zu ihrer Rechtskraft der Genehmigung 
der Regierung. 
Britisch Neu-Guinea. 
Jahresbericht für 1390/9.“ 
Der Jahresbericht des Administrators von 
Britisch Neu-Guinea für die Zeit vom 1. Juli 
1890 bis 30. Juni 1891 ist mit Rücksicht auf 
vk Nr. 37 der Coloniol Roports. 
März 1892. 
London, Eyre & Spottiswoode. 
337 
unser angrenzendes Schutgebiet von Interesse. 
Wir geben zunächst die Uebersicht der Ein- 
nahmen und Ausgaben der Verwaltung. 
Einnahmen. 
  
  
  
  
Positionen — 90 1890—91 
———— * S. d. 
Zölll . 2419 10 22893 10 42525 13 2 
Abgaben! der Gold- - 
grä 87 17 0 2015 0 23 .00 
Spistelepe . 1180 4100 4130 
trafen .2513 6 41100 46 50 
— en- 200 11 00 21 00 
Verschiedenees 213 2 44 80 53 18 2 
Insgesammt #22679 11 10 3015 13 42073 19 4 
Ausgaben. 
  
  
  
Positionen 1888— so 1889— 50½% * 
as. . # . S. d. 
Gehälter der Beamten 2633 19 73300 0 03290 12 8 
Andere Gehälter 
Schisse und Boote 
1796 0 6 2381 18 6 3476 10 5 
2747 11 12564 3 029 1 6 3 
  
Wohnungs= und 
Leisegelder 11296 1311.2548 3 21500 0 0 
Ge 189 110 1141 19 3 979 9 8 
Lomowinhhschafr 210 0 13711 9 355 9 2 
Postdienst 1445 0 0 — — 
Verschiedenes. 1662 14 12898 9 82459 10 10 
Insgesammt 10769 113 14975 5 415000 00 
  
Wie sich ergiebt, wurde von den Ausgaben 
im Jahre 1890/91 nicht der fünfte Theil durch 
die Einnahmen gedeckt. Der Fehlbetrag wird 
durchn Queensland gedeckt, welches eine Summe 
von & 15.000 auf die Dauer von zehn Jahren 
für die Verwaltung von Britisch Neu-Guinea 
gewährleistet hat. Außerdem ist für die Her- 
stellung einer Schiffsverbindung mit Australien 
— z. Z. durch den Dampser „Merrie England“ 
— aus Reichssonds ein Belrag von F 5000 
und von den australischen Kolonien ein Betrag 
von Z 2000 jährlich zur Verfügung gesiellt, 
welcher nahezu verbraucht wurde. 
Die wichtigste Anordnung, welche der Ad- 
ministrator im Berichtsjahr getroffen hat, betrifft 
den Erwerb von Land. Nach einer Verord- 
nung von 1888 kann nur die Regierung Land 
von Eingeborenen erwerben. Eine im Jahre 
1890 erlassene Verordnung bestimmt nun, daß 
solches Kronland zu landwirthschaftlichen Zwecken 
für den Preis von 2 8. 6 d. per acre ver- 
kauft werden darf, falls der Erwerber die 
Verpflichtung, neue Kulturen einzuführen, über- 
nimmt. Ist diese Verpflichtung nicht auferlegt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.