Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Verordnung, betreffend die Erhöhung des Einfuhrzolles auf 
Spirituosen im Togogebiet. 
Auf Grund des Gesetzes, betrefsend die Nechlsverhältnisse der deutschen Schutzgebicte 
und der Verfügung des Reichslanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, was folgt: 
81. 
Vom 2. April d. J. ab wird, soweit der nachslehende Satz in dem Jolltarif für Togo 
nicht erreicht ist, von sämmtlichen in das deutsche Schußgebiet Togo eingeführlen Spirituosen 
aller Arl ein Zoll von 12 Mark für 100 Liler von 50° Alkoholgehalt erhoben. 
. 2. 
Für die nach dem 1. April bis zum Tage der Verössentlichung der Belunntmachung 
vom 13. Mai d. J., betreffend die Erhöhung des Spiriluosenzolles, in das Schutzgebiet Togo 
eingeführten Spirituosen trilt Nachverzollung ein. « 
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versichern ist, sind bis zum 31. d. Mts. den Kaiserlichen Zollänitern in Klein-Popo und Lome 
einzureichen. Gleichzeitig ist der betreffende Zollbetrag zu entrichten. 
§ 3. 
Spirituosen, welche im Schutzgebict sabrizirt werden und für den Bedarf im Gebict 
beslimmt sind, werden mil einer Steuer von 12 Mark für 100 Liter von 50° Allohol- 
gchalt belegt. 
4. 
Wer Spirituosen im Schutzgebiete fabriziren will, hat der Kaiserlichen Zollverwaltung 
hiervon vier Wochen vor Eröffnung des Betriebes Anzeige zu erstalten. Der Erlaß besonderer 
Bestimmungen über die Kontrole des Fabrikationsbetriebes und den Modus der Steucrzahlung 
bleibt vorbehalten. 
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8 5. 
8 
Jede unvollständige Dellarirnug in Bezug anf Menge und Beschaffenheit der 
Spiritnosen wird mit Einziehung der belreffenden Waare und Zahlung des viersachen Zoll- 
betrages bestrast. 
86. 
Jede versuchie oder vollendele Hinterziehung des Eingangszolles oder der Verbrauchs- 
steuer auf Spirituosen wird mit 300 bis 3000 Mark, im Unvermögenssalle mit 14 Tagen 
bis sechs Monaten Gefängniß bestraft. 
§ 7. 
Die Strafbestimmungen der §8§ 11 und 12 der Zolluvcrordnung vom 1. Oklober 1888, 
soweil sie Spirituosen betrefsen, trelen außer Krast. 
Klein-Popo, den 21. Mai 1892. 
Der Kaiserliche Kommissar. 
I. s. In Vertrelung: gez. Kurz. 
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