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84.
Die seitens des Kaiserlichen Gouvernements ertheilte Erlaubniß zur Einführung von
Feuerwaffen jeder Art u. s. w. befreit nicht von der Verpflichtung, in jedem einzelnen Falle den
festgesetzten Einfuhrzoll zu entrichten.
8 5.
Jedes eingeführte Gewehr, gleichviel ob Vorder= oder Hinterlader, muß abgestempelt
und in ein von der Polizeibehörde geführtes Register eingetragen werden.
86.
Noch im Besitze von Eingeborenen des deutschen Schutzgebietes befindliche Feuerwaffen
werden bei ihrem Vorfinden gestempelt und eingetragen.
# 87.
Denjenigen nicht zur bewaffneten Macht gehörenden Personen, welche sich im Besitze
von gezogenen Gewehren, Magazingewehren oder Hinterladern befinden, sind von der Polizei=
behörde Erlaubnißscheine auszusertigen, welche den Stempel der Wasse und den Namen der zum
Tragen berechtigten Person bezeichnen müssen. Diese, im Falle erwiesenen Mißbrauchs wider-
ruflichen Erlaubnißscheine haben auf 5 Jahre, vom Zeitpunkt der Ausstellung ab, Gültigkeit,
können jedoch erneuert werden. Alle Personcn, welche sich bereits im Besitze der genaunken
Gattung von Schußwaffen befinden, haben spätestens 6 Monate vom Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung ab bei der Polizeibehörde die Ausstellung eines Erlaubnißscheines zu bean-
tragen. Wer nach Ablauf dieses Zeitraumes im Besitz der bezeichneten Waffen betroffen wird,
ohne sich durch einen Erlaubnisischein über seine Berechtigung zur Führung derselben ausweisen
zu können, hat die Konfiskation der Wassen zu gewärtigen und unterliegt einer innerhalb der
Grenzen des § 13 festgesetzten Geldstrafe.
88.
Eine besondere Gebühr für Abstempelung und Eintragung der Gewehre oder für die
Ausstellung der Erlaubnißscheine wird nicht erhoben.
89.
An Sielle der bisher gesorderten Sicherstellung in baarem Gelde lritt von jeht ab
ein einfacher Versicherungsschein, in welchem der Einzelne, bezw. der Expeditionsführer Namens
seiner Expedition das Versprechen abgiebt, keine der von ihm milgenommenen Feuerwassen ohne
besondere Ermächtigung der örtlichen deulschen Behörden in fremde Hände gelangen zu lassen.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen kann eine Geldbuße in Höhe des
doppelten Werthes der veräußerten Wassen verhängt werden. Im Ulcbrigen bleibt es dem
Kaiserlichen Gonvernement unbenommen, in jedem einzelnen Falle auch noch eine besondere
Sicherheilsstellung in baarem Gelde oder in Geldeswerth nach seinem eigenen Ermessen zu
verlangen.
8 10.
Den im § 9 sestgesetzten Bestimmungen sind auch diejenigen Privatpersonen und
Missionen unterworsen, welche, weil im Innern des Schutzgebietes dauernd angesessen und
persönlich belannt, einer jedesmaligen besonderen Genehmigung seitens des Kaiserlichen Gouver-
nements, um ins Innerc zu gehen, nicht mehr bedürfen.
11.
Missionen und Plantagen= und dergleichen Gesellschaften, welche eine Anzahl Hinter-
lader nebst der dazu gehörigen Munikion zum Schute ihrer Station einzuführen wünschen,