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wir, daß gerade diejenigen, die im Kolonial-
interesse Verstärkung der deutschen Kolonial-
missionen wünschen, dies Interesse nicht durch
Worte und Rathschläge, sondern durch Thaten
und Opfer bethätigen, worauf wir besonderen
Nachdruck legen und, daß sie es nicht durch
Eingriffe in die Freiheit der evangelischen
Mission erschweren.“
Die Ratisizirung der Generalakte der Brüsseler
Untistlavevrei.Konferenz.
In der zur Niederlegung der Natisikationen
der Brüsseler Generalatte nebst Deklaration vom
2. Juli 1890 bestimmien Sitzung der Bevoll-
mächtigten der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz
vom 2. Juli 1891 war festgestellt worden,
daß seitens Frankreichs, Portugals und der
Vereinigten Staaten von Amerila die Ratifi-
zirung der Akte noch nicht hatte herbeigeführt
werden können. Der Termin für die Aus-
wechselung der Ratifikationsurkunden war daher
für diese Mächte bis zum 2. Jannar bezw.
für die Vereinigten Staalen?) bis zum
2. Februar d. J. hinausgeschoben worden.
Inzwischen haben zwischen der Belgischen
Regierung und Frankreich erneute Verhand
lungen staltgefunden, über welche ein der
französischen Kammer im vergangenen Monat
vorgelegtes Gelbbuch Auskunft giebt. Die
Bedenken, welche im französischen Parlament
gegen die Akte geltend gemacht worden waren,
bezogen sich namentlich:
1. auf die Abgrenzung der sür die Unter-
drückung des Sklavenhandels zur See fest-
gesetzten Zone, insofern dieselbe Madagaskar
inbegriff;
2. auf die Bestimmungen über die Beschlag
nahme und Kondenmirung der verdächtigen
Schiffe;
3. auf die im konventionellen Kongo-Becken
zu erhebenden Ausfuhrzölle, für welche
in der Deklaration vom 2. Juli 1890
ein Höchstbetrag nicht vorgesehen war.
Eine allseitig befriedigende Formulirung hat
nicht gesunden werden können. Die französische
Regierung glaubte vielmehr, nur dadurch die
Zustimmung der Kammer zu der Akte erreichen
zu können, daß die Natifikation der auf die
Beschlagnahme und Verurtheilung verdächtiger
Schiffe bezüglichen Artikel von Frankreich bis
auf Weiteres ausgesetzt würde. In dieser
Beschränkung hat die Deputirtenkammer unter
dem 22. Dezember v. J. und am 26. desselben
*) Vergl. D. Kol.-Vl. 1891 S. 136.
Monats der Senat die verfassungsmäßige
Zustimmung zu der Generalakte nebst Dekla-
ration ertheilt. Für Frankreich entspringen
somit aus den betreffenden Artikeln XXI,
XXII, XXIII und XII1—XI) weder
Rechte noch Pflichten. Entsprechend der unter
Nr. 3 erwähnten französischen Forderung hat
die Regierung des Kongo-Staates vorgeschlagen,
dem mit der Französischen Nepublik und dem
Königreich Portugal vereinbarten Protokoll
über den Tarif der Einfuhrzölle in der west-
lichen Zone des Kongo-Beckens?) Bestimmungen
über eine Begrenzung der Ausfuhrzölle hinzu-
zufügen und diesem Protokoll folgende Fassung
zu geben:
Alle in das westliche Kongo-Becken ein-
geführten Waaren unterliegen einem Zoll
von 6 pCt. des Werthes, mit Ausnahme
von Waffen, Munition, Pulver und Salz,
für welche ein Zoll von 10 pCt. zu zahlen
ist. Für alkoholhaltige Getränke gelten
besondere Bestimmungen.
Schiffe und Boote, Dampfmaschinen,
mechanische Apparatc, welche der Industrie
oder dem Ackerbau dienen, sowie Werk-
zeuge für gewerbliche und landwirth-
schaftliche Zwecke sind während eines vier
jährigen, mit dem Tage der Anwendung
des Zolltarises beginnenden Zeitraums
zollsrei und können demnächst einem Zoll
von 3 pCt. unterworfen werden.
Lolomotiven, sowie Eisenbahnwagen und
Material sind während des Baues der
Linien und bis zum Tage der Eröffnung
des Betriebes zollfrei. Sie können sodann
mit einem Zoll von 3 pCt. belegt werden.
Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente,
sowic die dem Gottesdienst dienenden
Gegenstände, Kleidungsstücke und Gepäck
für den persönlichen Gebrauch der Reisenden
und Personen, welche sich im Gebiete des
westlichen Kongo-Beckens niederlassen, sind
zollfrei.
Die aus dem westlichen Kongo-Becken aus-
geführten Erzeugnisse zahlen solgende Aus:
fuhrzölle:
Slhenben) 10pEt. des Werthes
Arachiden n
Kassee
Rother Kopal
Weißer Kopal (ge
ringer Qualität
Palmöl
Palmnüsse
Sesam
*) Vergl. D. Kol.-Bl. 1891 S. 96.
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5 pCt. des Werthes.