Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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wir, daß gerade diejenigen, die im Kolonial- 
interesse Verstärkung der deutschen Kolonial- 
missionen wünschen, dies Interesse nicht durch 
Worte und Rathschläge, sondern durch Thaten 
und Opfer bethätigen, worauf wir besonderen 
Nachdruck legen und, daß sie es nicht durch 
Eingriffe in die Freiheit der evangelischen 
Mission erschweren.“ 
Die Ratisizirung der Generalakte der Brüsseler 
Untistlavevrei.Konferenz. 
In der zur Niederlegung der Natisikationen 
der Brüsseler Generalatte nebst Deklaration vom 
2. Juli 1890 bestimmien Sitzung der Bevoll- 
mächtigten der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz 
vom 2. Juli 1891 war festgestellt worden, 
daß seitens Frankreichs, Portugals und der 
Vereinigten Staaten von Amerila die Ratifi- 
zirung der Akte noch nicht hatte herbeigeführt 
werden können. Der Termin für die Aus- 
wechselung der Ratifikationsurkunden war daher 
für diese Mächte bis zum 2. Jannar bezw. 
für die Vereinigten Staalen?) bis zum 
2. Februar d. J. hinausgeschoben worden. 
Inzwischen haben zwischen der Belgischen 
Regierung und Frankreich erneute Verhand 
lungen staltgefunden, über welche ein der 
französischen Kammer im vergangenen Monat 
vorgelegtes Gelbbuch Auskunft giebt. Die 
Bedenken, welche im französischen Parlament 
gegen die Akte geltend gemacht worden waren, 
bezogen sich namentlich: 
1. auf die Abgrenzung der sür die Unter- 
drückung des Sklavenhandels zur See fest- 
gesetzten Zone, insofern dieselbe Madagaskar 
inbegriff; 
2. auf die Bestimmungen über die Beschlag 
nahme und Kondenmirung der verdächtigen 
Schiffe; 
3. auf die im konventionellen Kongo-Becken 
zu erhebenden Ausfuhrzölle, für welche 
in der Deklaration vom 2. Juli 1890 
ein Höchstbetrag nicht vorgesehen war. 
Eine allseitig befriedigende Formulirung hat 
nicht gesunden werden können. Die französische 
Regierung glaubte vielmehr, nur dadurch die 
Zustimmung der Kammer zu der Akte erreichen 
zu können, daß die Natifikation der auf die 
Beschlagnahme und Verurtheilung verdächtiger 
Schiffe bezüglichen Artikel von Frankreich bis 
auf Weiteres ausgesetzt würde. In dieser 
Beschränkung hat die Deputirtenkammer unter 
dem 22. Dezember v. J. und am 26. desselben 
*) Vergl. D. Kol.-Vl. 1891 S. 136. 
  
Monats der Senat die verfassungsmäßige 
Zustimmung zu der Generalakte nebst Dekla- 
ration ertheilt. Für Frankreich entspringen 
somit aus den betreffenden Artikeln XXI, 
XXII, XXIII und XII1—XI) weder 
Rechte noch Pflichten. Entsprechend der unter 
Nr. 3 erwähnten französischen Forderung hat 
die Regierung des Kongo-Staates vorgeschlagen, 
dem mit der Französischen Nepublik und dem 
Königreich Portugal vereinbarten Protokoll 
über den Tarif der Einfuhrzölle in der west- 
lichen Zone des Kongo-Beckens?) Bestimmungen 
über eine Begrenzung der Ausfuhrzölle hinzu- 
zufügen und diesem Protokoll folgende Fassung 
zu geben: 
Alle in das westliche Kongo-Becken ein- 
geführten Waaren unterliegen einem Zoll 
von 6 pCt. des Werthes, mit Ausnahme 
von Waffen, Munition, Pulver und Salz, 
für welche ein Zoll von 10 pCt. zu zahlen 
ist. Für alkoholhaltige Getränke gelten 
besondere Bestimmungen. 
Schiffe und Boote, Dampfmaschinen, 
mechanische Apparatc, welche der Industrie 
oder dem Ackerbau dienen, sowie Werk- 
zeuge für gewerbliche und landwirth- 
schaftliche Zwecke sind während eines vier 
jährigen, mit dem Tage der Anwendung 
des Zolltarises beginnenden Zeitraums 
zollsrei und können demnächst einem Zoll 
von 3 pCt. unterworfen werden. 
Lolomotiven, sowie Eisenbahnwagen und 
Material sind während des Baues der 
Linien und bis zum Tage der Eröffnung 
des Betriebes zollfrei. Sie können sodann 
mit einem Zoll von 3 pCt. belegt werden. 
Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente, 
sowic die dem Gottesdienst dienenden 
Gegenstände, Kleidungsstücke und Gepäck 
für den persönlichen Gebrauch der Reisenden 
und Personen, welche sich im Gebiete des 
westlichen Kongo-Beckens niederlassen, sind 
zollfrei. 
Die aus dem westlichen Kongo-Becken aus- 
geführten Erzeugnisse zahlen solgende Aus: 
fuhrzölle: 
Slhenben) 10pEt. des Werthes 
Arachiden n 
Kassee 
Rother Kopal 
Weißer Kopal (ge 
ringer Qualität 
Palmöl 
Palmnüsse 
Sesam 
*) Vergl. D. Kol.-Bl. 1891 S. 96. 
— 
1#“% 
5 pCt. des Werthes.
	        
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