Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Artikel 21. 
Die Konzessionäre haben eine Summe von 300000 Mark auf zwei nach Damara- 
land zu entsendende Expeditionen zu verwenden. Die eine Expedition hat den Zweck, den in 
Artikel 1 bezeichneten Bezirk oder einen Theil desselben auf Mineralien zu untersuchen; die 
andere soll die geeignetste Linie für eine Eisenbahn nach dem in Artikel 1 bezeichneten Bezirl 
ermitteln. « 
Artikel 22. 
Innerhalb dreier Monate vom Tage dieser Konzession wird mit der Entsendung der 
vorgedachten Expeditionen von England aus begonnen werden, damit dieselben die Walfischbai 
noch vor oder während der nächsten Regenzeit erreichen können. Die Konzessionäre verpflichten 
sich, die Regierung von dem Verlaufe der Expeditionen unterrichtet zu halten, so daß die Re- 
gierung denselben je einen Vertreter beizugeben in der Lage ist. Diese Vertreter haben ihre 
eigenen Transportmittel für sich und ihre Diener zu beschaffen, doch sollen sie und ihre per- 
sönlichen Diener, sowie ihr Reit= und Zugvieh auf Kosten der Konzessionäre verpflegt werden. 
Artikel 23. 
Die Konzessionäre verpstichten sich, der Regierung, solange sie irgend welche der 
ihnen durch diese Konzession verliehenen Rechte behalten, einen Betrag von 2000 Mark jährlich 
pränumerando zu zahlen. 
Artikel 24. 
Bei der Ausübung der durch diese Konzession verliehenen Rechte sind die Konzessionäre 
verpflichtet, die allgemeinen Gesetze und Verordnungen zu befolgen, welche für das Schutzgebiet 
im landespolizeilichen Inleresse und insbesondere im Interesse der im Gruben= und Eisenbahn- 
betricb u. s. w. beschäftigten Personen erlassen werden. 
  
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den 
Schungebieken. 
Abänderung der Hafenordnung von Dar-es-Saläm.) 
Der § 12 der Hafenordnung vom 25. November 1891 ist wie solgt abzuändern: 
12. 
Der Kommandant der Flottille ist berechtigt, für Zuwiderhaudlungen gegen obige 
Bestimmungen Geldstrafen bis zum Betrage von 50 Rupien zu verhängen. Beschwerden 
gegen Strafversügungen des Kommandanten sind innerhalb einer Woche bei dem Keiserlichen 
Gouverneur anzubringen. 
Dar--es-Saläm, den 31. Mai 1892. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
(L. S.) gez. Freiherr v. Soden. 
*) Vergl. D. Kol. Vl. 1892, S. 1.
	        
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