Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Materiell erklärte sich der Redner dagegen, 
daß den Gesellschaften Sonveränctätsrechtc, 
Steuerbefreiungen und Monopole und zwar 
auf die Dauer von 99 Jahren zugestanden 
werden sollten. Insbesondere liege auch eine 
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seien. 
Sodann wurden folgendc drei Punlte 
angenommen: 
Gefahr darin, daß die Kompagnien durch über- 
mäßige Steuern die Eingeborenen zum Auf- 
stand reizten. 
Sodann sei es auch nicht zu billigen, daß 
die Gesellschaften dem Staate gegenüber, welchem 
in den Kolonien gar keine Rechte verblieben, 
keine Verpflichtungen, namentlich zur Aus- 
sührung gemeinnüßiger Arbeiten, zu übernehmen 
hätten. 
Der Unterstaalssekretär der Kolonien a. D., 
Rousseau, dagegen hielt es für unmöglich, 
den Kompagnien als Entgelt für die Konzession 
Verpflichtungen zu össfentlichen Arbeiten, die 
Millionen verschlingen würden, aufzuerlegen. 
Er erachtet die vorgesehene Mitwirkung des 
Kolonialraths bei Ertheilung der Konzessionen 
für verfehlt, da derselbe zu unregelmäßig und 
selten zusammentrete, man auch in dieser Ver- 
sammlung nicht wohl die Finanzkraft und 
moralische Würdigkeit der Konzessionäre be- 
sprechen könne. Endlich machte er auf einen 
Widerspruch in § 4 aufmerksam. Hier sei in 
Nr. 1 den Kompagnien das ausschlichliche 
Okkupationsrecht nur an Ländereien zugestanden, 
die res nullius seien, also ausgesprochen, daß 
die Rechte der Eingeborenen geschont werden 
müßten; dagegen würden durch Nr. 2 die Rechte 
der Eingeborenen beschränkt, weil man nur 
den Kompagnien ein Erwerbsrecht an deren 
Ländereien zugestehe und sogar sehe Nr. 3 ein 
Bergwerksmonopol der Gesellschaften vor, wo- 
durch schon bestehende Rechte der Eingeborenen 
verletzt werden müßten. 
Bei der Spezialdiskussion wurde 8 
verändert angenommen. 
Die Bestimmung des § 2, daß die dem 
Gonvernement eingeräumte Machtbefugniß durch 
ein späteres Gesetz bestätigt werden solle, wurde 
dahin abgcändert, daß statt „bestätigt“ geregelt 
gesagt wurde. 
Bei § 3, welcher von den Garantien, die 
den zu konstituirenden privilegirten Gesellschaften 
geboten werden müssen, handelt, entspann sich 
eine Debatte darüber, ob die Aufbringung des 
ganzen Kapitals gefordert werden solle, ehe 
die Konzessionirung oder die Ausgabe von 
Titeln oder die Ausgabe von indossabelen 
Papieren erfolge. 
Bei Fortsetzung der Erörlerung hierüber in 
der 3. Sitzung vom 26. Mai 1891 wurde 
zunächs! hervorgehoben, daß das Gesetz die 
Begebung von Aktien als Inhaberpapierc ge- 
statte, wenn auf dieselben 250 Franken eingezahlt 
1 un- 
  
1. Vor Ertheilung einer Konzession muß 
die Gesellschaft nach den Vorschriften des 
Handelsgesehbuches konstituirt sein. 
Die so konstituirten Gesellschaften können 
keine Anleihen aufnehmen, bis das ganze 
Kapital eingezahlt ist. 
Der Staat kontrolirt, ob das Kapilal 
eingezahlt ist, ohne hierdurch jedoch eine 
Garantic zu übernehmen. 
Die Bestimmung, daß der Präsident und 
wenigstens 3¾ des Verwaltungsraths, die Direk- 
toren und Generalagenten französischer Staats- 
angehörigkeit sein müßten, wurde ebenfalls an- 
genommen. Weiterhin wurde noch unter Hin- 
weis auf die starke Betheiligung Englands bei 
der Suczkanal-Gesellschaft in Erwägung gezogen, 
ob sich die unter Nr. 4 vorgeschlagene Be- 
stimmung empfehle, daß nur ¼ der in der 
Generalversammlung zum Stimmrecht zugelasse- 
nen Aktionäre Nichtfranzosen sein dürfe. Zwar 
wurde anerkannt, daß das Gesetz keinen Unter- 
schied in der Behandlung der Aktionärc machen 
dürse, daß aber, wenn die Satzungen der Ge- 
sellschaften eine derartige Bestimmung träfen, 
sich die Aktionärc derselben durch Erwerb der 
Aktien unterwersen würden. Der Vorschlag 
einer ungleichen Behandlung der Aktionärc 
nichtfranzösischer Nationalität wurde bei der 
Abstimmung verworfen. 
Nachdem noch geltend gemacht worden war, 
daß, wenn eine Gesellschaft ihren nationalen 
Charalter verliere, man die Konzession wieder 
aufheben könne, wurde beschlossen, daß das 
Gouvernement darüber zu wachen habe, daß 
die Gesellschaften ihren nationalen Charakter 
bewahren und ihr gesellschaftliches Domizil und 
den Sitz der Hauptverwaltung in Frankreich 
behalten. Ferner gelangte dann noch folgen- 
der Vorschlag zur Annahme: 
Bei Ertheilung einer Konzession sollen be- 
reits im Gebiete angesiedelte Hänser oder Ge- 
sellschaften oder Privatpersonen, welche das 
Land bereits erforscht haben, unter mehreren 
gleich qualifizirten Bewerbern soweit möglich 
ein Vorzugsrecht eingeräumt erhalten. 
Bei beabsichtigter Konzessionirung eine Kon- 
lurrenz auszuschreiben, damit dieses Vorzugs- 
recht siets wirksamste Berücksichtigung finde, 
wurde aber aus politischen Gründen nicht für 
thunlich erachtct. 
Unter mehrfachem Widerspruch wurde be- 
hauptet, Konzessionen würden von den Eng- 
ländern überhaupt nur als Ratifikation der 
bereits vollendeten Thatsache einer theilweisen 
Festsetzung im Konzessionsgebiele ertheilt. Es 
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wurde daher vorgeschlagen, an Bewerber, welche
	        
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