Materiell erklärte sich der Redner dagegen,
daß den Gesellschaften Sonveränctätsrechtc,
Steuerbefreiungen und Monopole und zwar
auf die Dauer von 99 Jahren zugestanden
werden sollten. Insbesondere liege auch eine
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seien.
Sodann wurden folgendc drei Punlte
angenommen:
Gefahr darin, daß die Kompagnien durch über-
mäßige Steuern die Eingeborenen zum Auf-
stand reizten.
Sodann sei es auch nicht zu billigen, daß
die Gesellschaften dem Staate gegenüber, welchem
in den Kolonien gar keine Rechte verblieben,
keine Verpflichtungen, namentlich zur Aus-
sührung gemeinnüßiger Arbeiten, zu übernehmen
hätten.
Der Unterstaalssekretär der Kolonien a. D.,
Rousseau, dagegen hielt es für unmöglich,
den Kompagnien als Entgelt für die Konzession
Verpflichtungen zu össfentlichen Arbeiten, die
Millionen verschlingen würden, aufzuerlegen.
Er erachtet die vorgesehene Mitwirkung des
Kolonialraths bei Ertheilung der Konzessionen
für verfehlt, da derselbe zu unregelmäßig und
selten zusammentrete, man auch in dieser Ver-
sammlung nicht wohl die Finanzkraft und
moralische Würdigkeit der Konzessionäre be-
sprechen könne. Endlich machte er auf einen
Widerspruch in § 4 aufmerksam. Hier sei in
Nr. 1 den Kompagnien das ausschlichliche
Okkupationsrecht nur an Ländereien zugestanden,
die res nullius seien, also ausgesprochen, daß
die Rechte der Eingeborenen geschont werden
müßten; dagegen würden durch Nr. 2 die Rechte
der Eingeborenen beschränkt, weil man nur
den Kompagnien ein Erwerbsrecht an deren
Ländereien zugestehe und sogar sehe Nr. 3 ein
Bergwerksmonopol der Gesellschaften vor, wo-
durch schon bestehende Rechte der Eingeborenen
verletzt werden müßten.
Bei der Spezialdiskussion wurde 8
verändert angenommen.
Die Bestimmung des § 2, daß die dem
Gonvernement eingeräumte Machtbefugniß durch
ein späteres Gesetz bestätigt werden solle, wurde
dahin abgcändert, daß statt „bestätigt“ geregelt
gesagt wurde.
Bei § 3, welcher von den Garantien, die
den zu konstituirenden privilegirten Gesellschaften
geboten werden müssen, handelt, entspann sich
eine Debatte darüber, ob die Aufbringung des
ganzen Kapitals gefordert werden solle, ehe
die Konzessionirung oder die Ausgabe von
Titeln oder die Ausgabe von indossabelen
Papieren erfolge.
Bei Fortsetzung der Erörlerung hierüber in
der 3. Sitzung vom 26. Mai 1891 wurde
zunächs! hervorgehoben, daß das Gesetz die
Begebung von Aktien als Inhaberpapierc ge-
statte, wenn auf dieselben 250 Franken eingezahlt
1 un-
1. Vor Ertheilung einer Konzession muß
die Gesellschaft nach den Vorschriften des
Handelsgesehbuches konstituirt sein.
Die so konstituirten Gesellschaften können
keine Anleihen aufnehmen, bis das ganze
Kapital eingezahlt ist.
Der Staat kontrolirt, ob das Kapilal
eingezahlt ist, ohne hierdurch jedoch eine
Garantic zu übernehmen.
Die Bestimmung, daß der Präsident und
wenigstens 3¾ des Verwaltungsraths, die Direk-
toren und Generalagenten französischer Staats-
angehörigkeit sein müßten, wurde ebenfalls an-
genommen. Weiterhin wurde noch unter Hin-
weis auf die starke Betheiligung Englands bei
der Suczkanal-Gesellschaft in Erwägung gezogen,
ob sich die unter Nr. 4 vorgeschlagene Be-
stimmung empfehle, daß nur ¼ der in der
Generalversammlung zum Stimmrecht zugelasse-
nen Aktionäre Nichtfranzosen sein dürfe. Zwar
wurde anerkannt, daß das Gesetz keinen Unter-
schied in der Behandlung der Aktionärc machen
dürse, daß aber, wenn die Satzungen der Ge-
sellschaften eine derartige Bestimmung träfen,
sich die Aktionärc derselben durch Erwerb der
Aktien unterwersen würden. Der Vorschlag
einer ungleichen Behandlung der Aktionärc
nichtfranzösischer Nationalität wurde bei der
Abstimmung verworfen.
Nachdem noch geltend gemacht worden war,
daß, wenn eine Gesellschaft ihren nationalen
Charalter verliere, man die Konzession wieder
aufheben könne, wurde beschlossen, daß das
Gouvernement darüber zu wachen habe, daß
die Gesellschaften ihren nationalen Charakter
bewahren und ihr gesellschaftliches Domizil und
den Sitz der Hauptverwaltung in Frankreich
behalten. Ferner gelangte dann noch folgen-
der Vorschlag zur Annahme:
Bei Ertheilung einer Konzession sollen be-
reits im Gebiete angesiedelte Hänser oder Ge-
sellschaften oder Privatpersonen, welche das
Land bereits erforscht haben, unter mehreren
gleich qualifizirten Bewerbern soweit möglich
ein Vorzugsrecht eingeräumt erhalten.
Bei beabsichtigter Konzessionirung eine Kon-
lurrenz auszuschreiben, damit dieses Vorzugs-
recht siets wirksamste Berücksichtigung finde,
wurde aber aus politischen Gründen nicht für
thunlich erachtct.
Unter mehrfachem Widerspruch wurde be-
hauptet, Konzessionen würden von den Eng-
ländern überhaupt nur als Ratifikation der
bereits vollendeten Thatsache einer theilweisen
Festsetzung im Konzessionsgebiele ertheilt. Es
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wurde daher vorgeschlagen, an Bewerber, welche