Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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87. 
Zur Prüfung der angemeldeten Gerechtsame bestimmt die Bergbehörde einen Termin, 
zu welchem die Anmeldenden, sowie gegebenenfalls der Antragsteller und die sonst bekannten 
Berechtigten (§ 2 Absatz 2) zu laden sind. 
Die Ladung der bezeichneten Personen findet nicht statt, soweit dieselben weder im 
Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben noch einen daselbst sich dauernd aufhaltenden 
Vertreter bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht haben. 
Diejenigen, welche Gerechtsame angemeldet haben, sind verpflichtet, zur Deckung der 
durch die Beweiserhebung über ihre Ansprüche entstehenden baaren Auslagen einen von der 
Bergbehörde festzusetzenden Kostenvorschuß einzuzahlen. 
88. 
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Gerechtsame mit den Betheiligten 
erörtert. 
Sind Betheiligte im Termine nicht erschienen, so kann die Bergbehörde nach ihrem 
Ermessen in Abwesenheit derselben verhandeln oder einen neuen Termin anberaumen. 
Die Bergbehörde beschließt über die nach Lage der Sache erforderlichen Beweis- 
erhebungen. Sic ist hierbei an die von den Betheiligten bezeichneten Beweismittel nicht 
gebunden. 
Die Leitung der Verhandlungen und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den 
Vorsitzenden der Bergbehörde. 
Auf die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften 
der Civilprozeßordnung Anwendung. 
ie 
Nach Schluß der Verhandlungen entscheidet die Bergbehörde über die Rechtsgültigkeit 
der angemeldeten Gerechtsamc. 
Die Entscheidung muß mit Gründen versehen sein. Sie ist den Betheiligten zuzustellen. 
10. 
Gegen die Entscheidung steht jedem Betheiligten die Beschwerde an den Koiserlichen 
Kommissar zu. 
Die Beschwerde muß vor Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung der Enl- 
scheidung bei dem Kaiserlichen Kommissar schriftlich angemeldet werden. 
Derselbe kann zur Verhandlung über die Beschwerde einen Termin bestimmen und 
die Erhebung weiterer Beweise anordnen. 
Die Entscheidung des Kaiserlichen Kommissars ist endgültig. 
8 11. 
Die gegemwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs- 
Gesetzblatt in Kraft. Dic zur Ausführung derselben erforderlichen Bestimmungen werden von 
dem Reichskanzler erlassen. 
In denjenigen Theilen des Schutzgebiets, in welchen die Verordnung vom 15. August 
18897) noch keine Geltung hat, treten die Abschnitte VI1 und IX derselben gleichzeitig mit der 
gegenwärtigen Verordnung in Kraft. Der Zeiltpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 1 bis 
VI und VIII wird durch den Reichslanzler bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiser- 
lichen Insiegel. 
Gegeben Marmor-Palais, den 6. September 1892. 
(L. S.) Wilhelm. 
*) N. G. Bl. S. 179. Graf v. Caprivi.
	        
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