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(Xo. 1401.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom I8ten November 1832., die, auf preußischen
nach andern Welttheilen segelnden Schiffen, ihre Militairpflicht ableistenden
Mannschaften betreffend.
S. nehmen in Ihrem Berichte vom 9##en d. M. ganz richtig an, daß bei
Meiner Bestimmung vom 4ten Oktober 1827. Mein Wille dahin gerichtet gewesen
ist, Schiffsleuten auf Preußischen Schiffen, welche nach andern Welktheilen segeln,
die Begünstigung, daß ihnen der Schiffsdienst auf ihren zu leistenden Milirairdiensi
angerechnet werden soll, nur bei guter Führung zu statten kommen zu lassen, und
Ich setze daher, in Verfolg obiger Verfügung, noch ausdrücklich fest: daß die
Schiffsleute vorgedachter Begünstigung verlustig gehn, wenn sie auf der Seereise
eins von den im Allgemeinen Landrechte Theil 2. Titel 8. G. 16006. bis 1616.
einschließlich, bezeichneten Vergehen sich schuldig machen und deshalb, oder eines
gemeinen Verbrechens wegen, zu einer mehr als sechswöchemtlichen Gefängniß=
Strafe verurtheilt werden. Ich trage Ihnen auf, diese Erklärung bekannt zu
machen.
Berlin, den 181ten November 1832.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminisier v. Schuckmann und v. Hake.