des Mädchens zu verwenden; thut er dies nicht,
so giebt er dem Vater und der Mutter des
verkauften Mädchens einen Antheil vom Kaus-
preise. Wird ein Sklave verkauft, so geht bloß
seine nackte Person in das Eigenthum des
neuen Erwerbers über; alles, was er besaß,
bleibt beim früheren Herrn zurück. Stirbt
ein Sklave, so gehört sein Nachlaß selbstver-
ständlich dem Herrn, der auch sür alle Schulden
des Verstorbenen hastet, selbst wenn sie den
Nachlaß überschreiten sollten. Letzeres ent-
spricht dem bei Beankwortung der nächsten
Frage zu erörternden Grundsatze. Der Nach-
laß eines Sklaven wird gewöhnlich unter die
Söhne desselben und unter die Mitsklaven ver-
theilt, wobei den Ersteren der größere Theil
zufällt.
ad 14. Eine rechlliche Verpflichtung des
Herrn, für den Unterhalt und das Wohl des
Sklaven zu sorgen, kann man nicht als gegeben
ansehen, wenn der Stlavc bloß ein Vermögens-
objckt darstellt; gleichwohl sagt jeder Sklaven
besiczende Freie auf Befragen, daß er verpflichtet
sei, für seinen Sklaven wenigstens soweit zu
sorgen, daß dieser in die Lage kommt, sich selbst
zu ernähren, und daß der Sklave Anspruch
darauf habe, von seinem Herrn ein Weib zu
erhalten. In der Wirklichkeit gestaltet sich das
Verhällniß solgendermaßen: Die gekaufte Slla-
vin wird einem Sklaven oder musäheri des
Herrn zum Weibe gegeben und ist damit ver-
sorgt; ein erwachsener männlicher Sklave wird
in den Sklavendörfern angesiedelt, rodet sich
das ihm zugewiesene Land und bopflanzt es,
bant sich seine Hütte und lebt mit seinem ihm
gegebenen Weibe auf eigene Faust; der junge,
nicht erwachsene Sklave wird in der Familie
des Herrn ausgezogen, bis er erwachsen ist;
zeigt er Talent, natürlich zum Handel, so wird
er als Unterhändler, bezw. Handlungsbevoll-
mächtigter seines Herrn verwendet und kommt
bald in die Lage, eigenes Vermögen zu er-
werben; andernfalls folgt er der Karriere des
vorstehend erwähnten erwachsenen Sklaven.
Was die Versorgung der Sklaven und
Halbfreien mit Weibern betrifft, so würde man
sehlgehen, anzunehmen, daß den Ersteren gar
kein Einfluß auf die Wahl ihrer Lebensgefähr-
tinnen möglich sei und sie sich einsach mit dem
zu begnügen haben, was der Herr ihnen vor-
setzt. Der Heirathslustige hat vielmehr bereits
irgend eine Sklavin oder Halbfreie auserkoren
und theilt dies seinem Herrn mit. Dieser sendet
korenen, welcher die Gesandtschaft an seinen
Herrn verweist; jetzt erst treten die beiderseiti-
gen Herren in Verhandlung und einigen sich
über die Hauptsache, nämlich den Preis der
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Braut, denn im ganzen Schutzgebiete werden
Frauen, gleichgültig ob Freie oder Unfreie,
durch Kauf verheirathet. Den Kaufpreis ver-
einnahmt der Herr, nicht der Vater der Braut,
entsprechend dem weiter oben Gesagten. Ein
junger, hoffnungsvoller, weil kaufmännisch ge-
wiegter Sklave wird bei der Wahl der Frau
meist nach einer mujäberi aussehen, das ist
einer Tochter von Sklaveneltern oder aus der
Ehe von Freien mit Unfreien hervorgegangen.
Acltere Sklaven dagegen suchen sich meist eine
Sklavin aus ihrer Heimath aus, die ihre
Sprache spricht. Eine umjäberi kostet etwa
800 Mark.
In Krankheitsfällen verpflegt der Herr
seinen Sklaven jedenfalls, solange der Sklave
selbst Lebensmittel besitzt und gewöhnlich auch,
nachdem dieselben erschöpft sind. Sollte er es
jedoch im letzteren Falle nicht thun, und der
Sklave erhielte auch von Mitsklaven keine Un-
terstützung, so bleibt dem Sklaven in seiner
Bedrängniß nichts Anderes übrig, als sich an
einen anderen Herrn um Hülfe zu wenden,
welcher dann für die gehabten Aufwendungen
ein Zurückbehaltungsrecht an dem Sklaven zu
üben besugt ist.
Der Herr haftet für die Schulden seines
Sklaven, auch für die aus strafbaren Hand-
lungen entstandenen, unbedingt; er kann sich an
dem Vermögen des Sklaven, vor Allem dessen
Sklaven, Frauen und Kindern, wenn er solche
besitzt, schadlos halten. Dies ist einer der
Fälle, in welchem der Herr zum Verkaufe
seiner Sklaven u. s. w. schreiten wird, ohne sich
dadurch der Mißbilligung seiner Stammes-
genossen auszusetzen. In diesen Fällen der
Inanspruchnahme des Herrn für Schulden
seines Sklaven wird es öfter vorkommen, daß
die Milsklaven aus ihrem Vermögen zusammen-
schießen, um dem Herrn zu helfen und ins-
besondere den Verkauf des schuldigen Sklaven
und seiner Familie zu verhindern. Denn die
Sklaven eines und desselben Herrn betrachten
sich so zu sagen als eine Familie und nennen
den Herrn „Vater“; auch wurde mir von
glaubwürdiger Seite versichert, daß wenigstens
unter der Duallabevölkerung diese Auffassung
soweit gehe, daß Heirathen zwischen Kindern
von Sklaven eines und desselben Herrn als
unzüchtig gelten.
ad 15. Auch bei Beantwortung dieser
Frage müssen Theorie und Praxis wohl ausein-
andergehalten werden. Im Prinzip steht dem
nunmehr seine Sklaven zu dem Vater der Er-
Herrn ein unbeschräultes Züchtigungsrecht gegen
den Sklaven zu, bis zur Tödtung inbegriffen,
auch sieht man dann und wann Sklaven, welche
die Spuren solcher weitgehenden Züchtigungen
tragen, z. B. Sklaven mit abgeschnittenen Ohren,