Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

des Mädchens zu verwenden; thut er dies nicht, 
so giebt er dem Vater und der Mutter des 
verkauften Mädchens einen Antheil vom Kaus- 
preise. Wird ein Sklave verkauft, so geht bloß 
seine nackte Person in das Eigenthum des 
neuen Erwerbers über; alles, was er besaß, 
bleibt beim früheren Herrn zurück. Stirbt 
ein Sklave, so gehört sein Nachlaß selbstver- 
ständlich dem Herrn, der auch sür alle Schulden 
des Verstorbenen hastet, selbst wenn sie den 
Nachlaß überschreiten sollten. Letzeres ent- 
spricht dem bei Beankwortung der nächsten 
Frage zu erörternden Grundsatze. Der Nach- 
laß eines Sklaven wird gewöhnlich unter die 
Söhne desselben und unter die Mitsklaven ver- 
theilt, wobei den Ersteren der größere Theil 
zufällt. 
ad 14. Eine rechlliche Verpflichtung des 
Herrn, für den Unterhalt und das Wohl des 
Sklaven zu sorgen, kann man nicht als gegeben 
ansehen, wenn der Stlavc bloß ein Vermögens- 
objckt darstellt; gleichwohl sagt jeder Sklaven 
besiczende Freie auf Befragen, daß er verpflichtet 
sei, für seinen Sklaven wenigstens soweit zu 
sorgen, daß dieser in die Lage kommt, sich selbst 
zu ernähren, und daß der Sklave Anspruch 
darauf habe, von seinem Herrn ein Weib zu 
erhalten. In der Wirklichkeit gestaltet sich das 
Verhällniß solgendermaßen: Die gekaufte Slla- 
vin wird einem Sklaven oder musäheri des 
Herrn zum Weibe gegeben und ist damit ver- 
sorgt; ein erwachsener männlicher Sklave wird 
in den Sklavendörfern angesiedelt, rodet sich 
das ihm zugewiesene Land und bopflanzt es, 
bant sich seine Hütte und lebt mit seinem ihm 
gegebenen Weibe auf eigene Faust; der junge, 
nicht erwachsene Sklave wird in der Familie 
des Herrn ausgezogen, bis er erwachsen ist; 
zeigt er Talent, natürlich zum Handel, so wird 
er als Unterhändler, bezw. Handlungsbevoll- 
mächtigter seines Herrn verwendet und kommt 
bald in die Lage, eigenes Vermögen zu er- 
werben; andernfalls folgt er der Karriere des 
vorstehend erwähnten erwachsenen Sklaven. 
Was die Versorgung der Sklaven und 
Halbfreien mit Weibern betrifft, so würde man 
sehlgehen, anzunehmen, daß den Ersteren gar 
kein Einfluß auf die Wahl ihrer Lebensgefähr- 
tinnen möglich sei und sie sich einsach mit dem 
zu begnügen haben, was der Herr ihnen vor- 
setzt. Der Heirathslustige hat vielmehr bereits 
irgend eine Sklavin oder Halbfreie auserkoren 
und theilt dies seinem Herrn mit. Dieser sendet 
korenen, welcher die Gesandtschaft an seinen 
Herrn verweist; jetzt erst treten die beiderseiti- 
gen Herren in Verhandlung und einigen sich 
über die Hauptsache, nämlich den Preis der 
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Braut, denn im ganzen Schutzgebiete werden 
Frauen, gleichgültig ob Freie oder Unfreie, 
durch Kauf verheirathet. Den Kaufpreis ver- 
einnahmt der Herr, nicht der Vater der Braut, 
entsprechend dem weiter oben Gesagten. Ein 
junger, hoffnungsvoller, weil kaufmännisch ge- 
wiegter Sklave wird bei der Wahl der Frau 
meist nach einer mujäberi aussehen, das ist 
einer Tochter von Sklaveneltern oder aus der 
Ehe von Freien mit Unfreien hervorgegangen. 
Acltere Sklaven dagegen suchen sich meist eine 
Sklavin aus ihrer Heimath aus, die ihre 
Sprache spricht. Eine umjäberi kostet etwa 
800 Mark. 
In Krankheitsfällen verpflegt der Herr 
seinen Sklaven jedenfalls, solange der Sklave 
selbst Lebensmittel besitzt und gewöhnlich auch, 
nachdem dieselben erschöpft sind. Sollte er es 
jedoch im letzteren Falle nicht thun, und der 
Sklave erhielte auch von Mitsklaven keine Un- 
terstützung, so bleibt dem Sklaven in seiner 
Bedrängniß nichts Anderes übrig, als sich an 
einen anderen Herrn um Hülfe zu wenden, 
welcher dann für die gehabten Aufwendungen 
ein Zurückbehaltungsrecht an dem Sklaven zu 
üben besugt ist. 
Der Herr haftet für die Schulden seines 
Sklaven, auch für die aus strafbaren Hand- 
lungen entstandenen, unbedingt; er kann sich an 
dem Vermögen des Sklaven, vor Allem dessen 
Sklaven, Frauen und Kindern, wenn er solche 
besitzt, schadlos halten. Dies ist einer der 
Fälle, in welchem der Herr zum Verkaufe 
seiner Sklaven u. s. w. schreiten wird, ohne sich 
dadurch der Mißbilligung seiner Stammes- 
genossen auszusetzen. In diesen Fällen der 
Inanspruchnahme des Herrn für Schulden 
seines Sklaven wird es öfter vorkommen, daß 
die Milsklaven aus ihrem Vermögen zusammen- 
schießen, um dem Herrn zu helfen und ins- 
besondere den Verkauf des schuldigen Sklaven 
und seiner Familie zu verhindern. Denn die 
Sklaven eines und desselben Herrn betrachten 
sich so zu sagen als eine Familie und nennen 
den Herrn „Vater“; auch wurde mir von 
glaubwürdiger Seite versichert, daß wenigstens 
unter der Duallabevölkerung diese Auffassung 
soweit gehe, daß Heirathen zwischen Kindern 
von Sklaven eines und desselben Herrn als 
unzüchtig gelten. 
ad 15. Auch bei Beantwortung dieser 
Frage müssen Theorie und Praxis wohl ausein- 
andergehalten werden. Im Prinzip steht dem 
nunmehr seine Sklaven zu dem Vater der Er- 
Herrn ein unbeschräultes Züchtigungsrecht gegen 
den Sklaven zu, bis zur Tödtung inbegriffen, 
auch sieht man dann und wann Sklaven, welche 
die Spuren solcher weitgehenden Züchtigungen 
tragen, z. B. Sklaven mit abgeschnittenen Ohren,
	        
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