mit der Zeit eine mehr oder minder große
Unabhängigkeit erwerben und so zu sagen aus
den Schuhen wachsen, wodurch sie für die
Herren ungefügige Diener werden, so wird das
Bedürfniß nach Erwerbung neuer Sklaven in-
solange bestehen, als sich die Eingeborenen nicht
an eine andere Kapitalsanlage, als die in
Sklaven und Weibern bestehende, gewöhnt
haben, und das liegt noch in weiter Ferne.
Um die lediglich aus dem Innern kom-
mende Einfuhr von Sklaven zu sperren, müßte
der Regierung eine ausreichende Menge von
schwarzen Polizeisoldaten zur Verfügung stehen,
so daß sämmtliche zur Küste aus dem Innern
führenden Handelswege beständig überwacht
werden könnten. Dazu käme einc erhebliche
Vermehrung des Beamtenpersonals durch Er-
richtung weiterer Bezirksämter im Innern.
Ich glaube nicht, daß unter tausend Mann
Polizeitruppe genügend wären, um das Schutz-
gebiet in seiner ganzen Küstenausdehnung unter
Aussicht zu siellen. Gegenwärtig reichen die
Mittel nur zur Haltung von 50 Mamn aus.
Sklavenmärkte giebt es im Schutgebiete
nicht, so daß also die Möglichkeit nicht besteht,
mit Aufhebung einiger weniger Gelegenheiten
zum Handel die Sklavenzufuhr abzuschneiden,
vielmehr werden nur einzelne Individnen auf
einer Menge von Handelswegen zum Verkaufe
gebracht, was also die Kontrole ganz gewaltig
erschwert.
ad 20. Der einzige Fall, in welchem die
Regierung des Schutzgebietes in die Lage kam,
für befreite Sklaven zu sorgen, hat sich ergeben
infolge des im vorigen Jahre stlattgehabten
Freikaufs von Dahomesklaven. Dieselben wur-
den an verschiedenen Plätzen des Schutzgebietes
unter dem Schutge und der Aufsicht von
Weißen angesiedelt. Sie haben sich jetzt ihre
Wohnungen gebaut und sind theils mit dem
Auspflanzen ihrer Feldfrüchte, theils mit Roden
des Waldes beschäftigt. Bis sie sich aus dem
Ertrage ihrer eigenen Arbeit ernähren können,
was nicht mehr lange dauern wird, müssen sie
auf Kosten des Schutzgebietes unterhalten
werden. Nach dem Urtheile von Leuten mit
langjähriger Erfahrung in Afrika ist diese Me-
thode die einzig richtige; damit der Sklave
nicht entweder in der Gewalt seines Befreiers
zum Müßiggange erzogen werde oder in eine
wiederholte Sklaverei oder in einc neue Art
derselben verfalle, ist es nothwendig, ihn wirth-
schaftlich selbständig zu machen und auf seine
eigene Arbeit zur Fristung seiner Existenz an-
zuweisen.
ad III. A. 21. Ich wüßte nicht,
welcher Ergänzung oder Abänderung
der Gesetzesentwurf bedürfte, und halte
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die allgemein gehaltene Fassung des-
selben für seinen größten Vorzug.
Durch einen Versuch, weitere strafbare Hand-
lungen in demselben unter Strafe zu stellen,
könnte höchstens eine das richterliche Ermessen
beengende Kafuistik eingeführt werden.
ad 22. Für die Verhältnisse des Schutz-
gebietes, in welchem es als Nichteingeborene
bloß wenige Europäer giebt, deren Thun und
Treiben genau überwacht werden kann, und
eine Sklavenausfuhr zur See gar nicht denkbar
ist, bin ich nicht in der Lage, eine Maßregel
vorzuschlagen, welche im Sinne des Gesetz-
entwurses durch Kaiserliche Verordnung ge-
regelt werden sollte.
ad 23. Aus dem zu II A Gesagten, ins-
besondere zu Ziffer 10, muß ich überhaupt das
Bedürfniß zur Erlassung von Vorschriften über
Eingehung von Dienstverträgen für den jetzigen
Stand des Schutzgebietes bezweifeln.
ad B. 24. Die im Schutgebiete vor-
kommenden Sklaven sind entweder als Kriegs-
gefangene oder als gelegentlich von einem feind-
lichen Stamme abgefangene Individnen zu
Sklaven gemacht worden, und zwar in so ent-
legenen Gebieten, wo cin Einfluß der Negierung
weder jetzt noch für die nächste Zeit sich wird
äußern können. Die Stämme, die hierbei in
Betracht kommen, sind, im Gegensatze zu jenen
der Küstenzone, kriegerischer, mächtiger und
haben eine festere Organisation. Ihnen gegen-
über sehlt es der Regierung an jeder Macht,
Strafbestimmungen in Anwendung zu bringen,
wohl aber wird es durch allmähliches Vor-
schieben von Stationen gelingen, einen Einfluß
zu üben, der gercgelte, friedlichere Zustände
ermöglicht und dadurch die ewigen Fehden und
somit die ständige Quelle der Sklaverei ver-
siegen läßt. 4
Wo aber die Regierung Macht hat und
strafen kann, bedarf es ebenfalls keiner beson-
deren Strafvorschriften gegen Eingeborene, weil
dann die Strafbestimmungen gegen Nichteinge-
borene analog in Anwendung gebracht werden
(efr. § 234 ff. d. Reichsstrafges.).
Dagegen kann der bloße Besitz von Sklaven
nicht unter Strafe gestellt werden. Mit den
jetzt in dieser Richtung bestehenden Zuständen
muß sich die Negierung des Schuhgebietes ab-
sinden, so gut es geht, wie ich schon bei
Frage 16 ausgeführt habe.
Wenn die Selbstständigkeit der
Sklaven in Kamerun nur noch eine
kleine Steigerung erfährt, und das ist
innerhalb des von der Regierung be-
herrschten Gebietes unausbleiblich, so
wird man auch vom Bestehen sklaverei-
ähnlicher Verhältnisse nicht mehr