Full text: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

wildwachsender Halja unberührt, da es an 
Transportmitteln sehlt. Es wurde berechnet, 
daß diese 600 000 Hektar noch einen jährlichen 
Ertrag von 120 000 Tonnen geben können. 
Ein vorzügliches Werk für diejenigen, 
welche sich genauer über die Halfa, ihre Ver- 
wendung und ihren Handelswerth unterrichten 
wollen, ist L. Trabut, Etude sur I’Halla. 
Alger. Ad. Jourdan. 1889. 
Die British Soulh Africa Company. 
Die Direktoren der englischen Süd-Afrika= 
Gesellschaft haben am 25. v. M. einen Jahres 
bericht über ihre Thätigkeit in Südafrita aus- 
gegeben. Hiernach sind Vorbereitungen zum 
Bau einer Eisenbahn von Vryburg nach Mase- 
ting getroffen worden, die Telegraphenlinie nach 
Fort Salisbury ist vollendet, und die Gesell- 
schaft dem südafrikanischen Postverein beigetreten. 
Die Polizeimacht der Gesellschaft hat sehr ver- 
mindert und der Schutz der Kolonie einem 
wohlorganisirten Freiwilligenkorps anvertraut 
werden können. 
Während der verflossenen Saison haben die 
von England und Portugal zur Grenzregu- 
lirung zwischen den beiderseitigen Besitzungen 
bestellten Kommissare in der Gegend zwischen 
den Flüssen Sambesi und Sabi gearbeitet. Die 
Gesellschaft, welche den Bau einer Eisenbahn 
von der Ostküste nach dem englischen Gebiete 
übernimmt, hat sich gebildet. Die auf den 
Mineralreichthum des Landes, besonders an 
Gold, gesetzten Erwartungen haben sich bestätigt, 
und auch der Ackerbau macht gut Fortschritte. 
Gute Straßen sind angelegt, Stadtgemeinden 
und Banken gegründet. Die Sicherheit und 
die Civilisation des Landes mehren sich, und 
es ist zu hoffen, daß mit Hülfe der Regierung, 
welche bereits zwei Kanonenboote auf dem 
Nyassa-See und ein Dampfboot auf dem oberen 
Schire ausgerüstet hat, auch der Sklavenhandel 
bald ganz verschwunden sein wird. 
Der Bericht bringt ferner eine Aufstellung 
der Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft 
und spricht die Erwartung aus, daß die 
Kolonie von nun an sich selbst erhalten und 
außerdem der Gesellschaft eine vermehrte Ein- 
nahme an Gold und Mineralien eintragen werde. 
Ein Separatbericht faßt schließlich die Ge- 
schichte der Gesellschaft seit ihrer Gründung 
und die gesammte Entwickelung der Kolonie 
zusammen und giebt der Ueberzeugung Aus- 
druck, daß dieses Land infolge seines Mineral- 
reichthums und seiner ackerbaulichen Entwicke- 
lung bald zu den reichsten Provinzen Englands 
zählen werde. 
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„Standard“ und „Times“ beglückwünschen 
in Leitartikeln die Leiter der Gesellschaft zu 
ihren großartigen Erfolgen, welche nicht nur 
ein großes Gebiet dem englischen Reiche zuge- 
fügt, sondern auch mit verhältnißmäßig geringen 
Mitteln eine reiche Quelle des Wohlstandes 
für das englische Volk eröffnet hätten. 
Die Expeditionen der South- West- Africa Co. 
Meldungen aus Kapstadt zufolge hat der 
Dampfer „Pembroke Castle“ von der „Castle 
Linc“, welcher am 23. Oktkober in Kapstadt 
eingetrossen war, Walfisch-Bay angelaufen 
und dort die Mitglieder der beiden Expe- 
ditionen der Sonth Westafrica Company 
abgesetzt. Es waren dies zwei Eisenbahn= 
Ingenieure, zwei Techniker des Bergwesens, 
sechs Berglente und ein Wardein. Sie haben 
dort die von Kapstadt aus zu ihrer Aus- 
rüstung entsandten drei Ochsenwagen und einige 
sonstige Bedarfsartikel vorgefunden. Dagegen 
hatte die für sie bestellte Munition nicht recht- 
zeitig besorgt werden können und sollte ihnen 
erst mit dem am 1. November von Kapstadt 
abgehenden „Nautilus“ nachgesandt werden. 
Sollbegünstigung fran zösischer Rolonial-Erzeug- 
nisse bei der Einfuhr in das Mutterland. 
Wie in einem eingehenden Aufsatze des 
D. Kol. Bl. (II. Jahrg. Nr. 20) dargelegt 
worden, ist die Behandlung der aus den Kolo- 
nien in das Mutterland eingeführten Erzeugnisse 
in den europäischen Staaten sehr verschieden. 
Während einige derselben (England und Holland) 
ihre Kolonien durchaus zgollpolitisch als Aus- 
land ansehen und demgemäß die Einfuhr der 
Produkte aus denselben behandeln, gewähren 
andere ihren kolonialen Produkten günstigere 
Bedingungen. Zu den Leßteren gehören neben 
Spanien, Portugal und — hinsichtlich seiner 
arktischen Besitzungen — Deänemark, auch 
Frankreich. Di igfachen Zollbegünstigungen, 
welche Frankreich seinen Kolonien auf Grund 
des Zolltarifes von 1885 gewährte, können 
nach dem Gesetz vom 11. Jannar 1892 
durch besondere Verordnungen noch aus- 
gedehnt werden. Eine solche Verordnung 
war, wie wir (S. 112 des laufenden Jahrg.) 
berichtet, bisher für Guadeloupe, Indo-China 
und Ronnion ergangen. Eine entsprechende 
Verordnung ist unter dem 30. Juni 1892 für 
noch andere Kolonien erlassen worden. Sie 
bestimmt Folgendes: 
 
	        
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