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Die durch die Bekanntmachung vom 17. Oktober d. J. angeordnete ärztliche Revision
der in den hiesigen Häfen liegenden See= und Flußschiffe bleibt unverändert bestehen.
Gegeben in der Versammlung des Senats.
Hamburg, den 30. November 1892.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes, betressend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz=
gebiete vom 15. März 1887 und des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 ist dem Königlich
Preußischen Regierungs-Assessor v. Alvensleben im Falle der Abwesenheit oder Behinderung
des Kaiserlichen Gouverneurs oder seines Vertreters für seine Person und die Danuer seiner
amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiet von Kamerun die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden,
bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborenc sind, vor-
zunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.
In dem Inseratentheil der heutigen Nummer wird ein auf Grund der Kaiserlichen
Verordnung vom 6. September d. J. von dem stellvertretenden Kaiserlichen Kommissar für das
südwest-afrikanische Schutzgebiel unter dem 25. November d. J. erlassenes Aufgebot
öffentlich bekannt gemacht. Hiernach werden diejenigen, welche in den Gebieten der Bondelzwarts,
der Veldschoendrager und von Zwartmodder (Keetmanshoop) vor dem 1. April 1890 Berg-
werksgerechtsame rechtsgüliig erworben zu haben glauben, aufgefordert, diese Gerechtsame
spätestens bis zum 1. April 1893 bei der Bergbehörde in Windhoek anzumelden. Da nach
Ablauf der Anmeldefrist voraussichtlich der Ausschluß nicht angemeldeter Gerechtsame durch den
Kommissar verfügt werden wird, so wollen wir nicht unterlassen, die Interessenten auf dieses
Aufgebot besonders aufmerksam zu machen.
Botanische Centralstelle für die deutschen Kolonien am Königlichen
botanischen Garten und Museum in Berlin.
Die botanische Centralstelle wünscht mit den Leitern der einzelnen Stationen in den deutschen
Kolonien in direkte Verbindung zu treten,
.Hum Auskunft zu ertheilen über die für die einzelnen Stationen geeigneten Kulturen,
um Auskunft zu geben über die Verwerthung der in der Nähe der Stationen vor-
kommenden Pflanzen,
um Samen oder (bei den an der Küste gelegenen Stationen) auch junge Pflanzen für
Kulturversuche zu liefern,
um die gesammte Vegetation unserer Kolonien wissenschaftlich festzustellen.
Zur Förderung dieser für die Entwickelung unserer Kolonien wichtigen Bestrebungen
ist Folgendes nothwendig.
Ad 1. Um Auskunft zu ertheilen über die für die einzelnen Stationen geeigneten
Kulturen ist erforderlich, daß die botanische Centralstelle unterrichtet wird über die Lage,
Bewässerung und Bodenverhältnisse der Station, sowie über die klimatischen, meteoro-
logischen und alle sonstigen Verhältnisse, welche das Wachsthum der Pflanzen beeinflussen lönnen.
Es ist also wünschenswerth, daß der botanischen Centralstelle Angaben gemacht werden, wie
hoch die Station über dem Meeresspiegel liegt, ob sie durch Wald oder Höhenzüge geschützt,
oder auf freiem, den Winden zugänglichem Terrain gelegen ist, ob genügend Wasser vorhanden
ist, und wie weit es möglich ist, die zu den Kulturen ausgewählten Stellen regelmäßig zu
bewässern, in welche Monate die Regenzeit fällt und, falls Beobachtungen darüber schon vor-
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