Full text: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

§ 3. Die Personen, denen die nach den Bestim- 
mungen dieses Artikels aus dem Lagerhause ent- 
nommenen Waffen zugehören sollen, haben vor deren 
Empfang die Erlaubniß zum Besitz und Gebrauch 
der Waffen einzuholen. 
§ 4. Alle Waffen werden vor der Ausgabe im 
staatlichen Lagerhause eingetragen und erhalten eine 
laufende Nummer, die unvertilgbar am Kolben an- 
gebracht wird. 
§ 5. Mit jeder Wasfse können aus dem Lager- 
hause mittelst Scheines der Verwaltungsbehörde bis 
zu 250 Patronen entnommen werden. 
Artikel 9. 
Um Munition, die für Feuerwafsfen bestimmt ist, 
wovon der vorige Artlikel handelt, gesondert von 
diesen Waffen aus dem Lagerhause zu entnehmen 
und zur Einfuhr abzufertigen, ist das in demselben 
Artikel angegebene Verfahren zu befolgen. Die Er- 
laubniß der Verwaltungsbehörde kann jedoch nur zu 
Gunsten solcher Personen ertheilt werden, die Er- 
laubniß zum Besitz und Gebrauch der Waffe besitzen, 
wozu die Munition verwendet werden kann. 
Einziger Paragraph. Keinem wird die Er- 
laubniß zur Abfertigung und Herausnahme von mehr 
als 500 Patronen für die Waffe in jedem Jahre 
gewährt. 
Artikel 10. 
Es ist erlaubt, ohne Erlaubniß der Verwaltung, 
wie im Artikel 8 gefordert, Feuerwaffen, die nicht 
in jenem Artikel besonders aufgeführt sind, und ge- 
wöhnliches, sogenanntes Handelspulver aus dem 
Lagerhause zu entnehmen und zur Einfuhr abzu- 
fertigen. Das Zollamt wird diese Gegenstände ihren 
Einlieserern auf deren Gesuch stets übergeben, nach- 
dem sie die bezüglichen Einfuhrzölle und Lagerge- 
bühren bezahlt haben, und zwar gegen Empfangs- 
bescheinigung, die auf dem Abschnitt des Lagerscheines 
(titulo do deposito) ausgestellt wird. Die er- 
wähnten Artikel werden jedoch im staaklichen Lager- 
hause für Feuerwaffen oder Pulver und Munition 
gebucht, selbst wenn sie dort gar nicht zur Lagerung 
eingehen, und die Einführenden sind verpflichtet, 
der Verwaltungsbehörde binnen sechs Monaten zu 
erklären, welche Bestimmung sie ihnen gegeben haben 
und was davon noch in ihrem Besitze ist; die ge- 
nannte Behörde muß den Bestand feststellen. 
Einziger Paragraph. Nur die Personen, 
denen die Erlaubniß zum Verkauf von Pulver und 
Waffen ertheilt ist, können von dieser Befugniß Ge- 
brauch machen. 
Artikel 11. 
In allen Distrikten der Provinz Mozambique, 
die der unmittelbaren Staatsverwaltung unterstellt 
sind, darf Niemand ohne Erlaubniß der Verwaltungs- 
behörde eine Feuerwaffe, die nicht Steinschloßgewehr 
ist, besitzen oder gebrauchen. 
Diese Erlaubniß danert fünf Jahre und kostet 
10 000 Reis (40 Mark), die nur einmal bezahlt 
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werden, ausgenommen im Falle des § 2 dieses 
Artikels. " 
§ 1. Ausgenommen von der Vorschrift dieses 
Arkikels sind die zu Militär-, Polizei= oder Aufsichts- 
behörden gehöhrenden Personen und die Cypaes der 
Regierung oder der Pächter von Krongütern. 
§ 2. Die der Zahlung des Mussoco (Kopfsteuer) 
oder der Hüttenabgabe unterworfenen Personen 
zahlen für die Erlaubniß zum Besihz und Gebrauch 
einer Feuerwaffe, die nicht Steinschloßgewehr ist, 
800 Reis (3,20 Mark) jährlich. Bei Zahlung 
dieser Abgaben soll es ihnen erlaubt sein, den Be- 
trag in Arbeit oder Militärdienst abzuleisten. 
Artikel 12. 
In allen, der Staatsverwaltung unterstellten 
Distrikten der Provinz Mozambique ist es unbedingt 
verboten, Feuerwaffen aller Art, Pulver und Muni- 
tion ohne vorherige Erlaubniß der Verwaltungs-= 
behörde zu verkaufen, diese wird sie gewähren, wann, 
wo und an wen sie es für geeignet hält. Für 
jede Erlaubniß und für ein Verkaufslokal sind jähr- 
lich 50 000 Reis zu zahlen. (200 Mark.) 
Einziger Paragraph. Bei der Auslegung 
dieses Artikels wird als Verkauf der Tausch gegen 
andere Waaren angesehen. 
Artikel 13. 
Die Erlaubniß zum Verkauf von Waffen und 
Pulver wird nur von den Bezirksverwaltern ertheilt. 
Artikel 14. 
Die Erlaubniß zum Besitz und Gebrauch von 
Feuerwaffen wird von den Bezirksverwaltern in den 
betreffenden Amtssiten und außerhalb von ihren 
Beauftragten (delegados) ertheilt. Die mit der 
Einziehung des Mussoco und der Hüttenabgabe be- 
trauten Personen sind befugt, die Erlaubniß den 
Personen zu gewähren, die den erwähnten Abgaben 
unterworfen sind, und die bezüglichen Gebühren 
dafür zu erheben, von denen sie den gleichen Ver- 
hältnißsatz beziehen wie von den Abgaben. 
Einziger Paragraph. In den Krongütern 
(prazos da coron), wo die Erhebung des Mussoco an 
Private verpachtet ist, wird die Erlaubniß zum Waffen- 
tragen von den Personen gewährt, die in den Krongütern 
die Befugnisse des Beamten der Anussichtsbehörde 
ausüben, wie es der Artikel 9 und sein einziger 
Paragraph des Erlasses vom 18. November 1890 
angeben. Diese Personen ziehen auch, unter der 
Aussicht der Generalinspektion der Krongüter, die 
betreffenden Gebühren für diese Erlaubniß ein, Beides 
wird an die Kassen der Finanzabtheilung des Distrikts 
abgegeben, die Erhebenden haben Anspruch auf 5% 
dieser Einnahmen. 
Artikel 15. 
Den Besitzern von Feuerwaffen, die nicht Stein- 
schloßgewehre sind, wird eine, vom Tage der Ver- 
öffentlichung dieser Vorschrift an gerechnete Frist von 
drei Monaten in den Hauptstädten der Distrikte
	        
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