§ 3. Die Personen, denen die nach den Bestim-
mungen dieses Artikels aus dem Lagerhause ent-
nommenen Waffen zugehören sollen, haben vor deren
Empfang die Erlaubniß zum Besitz und Gebrauch
der Waffen einzuholen.
§ 4. Alle Waffen werden vor der Ausgabe im
staatlichen Lagerhause eingetragen und erhalten eine
laufende Nummer, die unvertilgbar am Kolben an-
gebracht wird.
§ 5. Mit jeder Wasfse können aus dem Lager-
hause mittelst Scheines der Verwaltungsbehörde bis
zu 250 Patronen entnommen werden.
Artikel 9.
Um Munition, die für Feuerwafsfen bestimmt ist,
wovon der vorige Artlikel handelt, gesondert von
diesen Waffen aus dem Lagerhause zu entnehmen
und zur Einfuhr abzufertigen, ist das in demselben
Artikel angegebene Verfahren zu befolgen. Die Er-
laubniß der Verwaltungsbehörde kann jedoch nur zu
Gunsten solcher Personen ertheilt werden, die Er-
laubniß zum Besitz und Gebrauch der Waffe besitzen,
wozu die Munition verwendet werden kann.
Einziger Paragraph. Keinem wird die Er-
laubniß zur Abfertigung und Herausnahme von mehr
als 500 Patronen für die Waffe in jedem Jahre
gewährt.
Artikel 10.
Es ist erlaubt, ohne Erlaubniß der Verwaltung,
wie im Artikel 8 gefordert, Feuerwaffen, die nicht
in jenem Artikel besonders aufgeführt sind, und ge-
wöhnliches, sogenanntes Handelspulver aus dem
Lagerhause zu entnehmen und zur Einfuhr abzu-
fertigen. Das Zollamt wird diese Gegenstände ihren
Einlieserern auf deren Gesuch stets übergeben, nach-
dem sie die bezüglichen Einfuhrzölle und Lagerge-
bühren bezahlt haben, und zwar gegen Empfangs-
bescheinigung, die auf dem Abschnitt des Lagerscheines
(titulo do deposito) ausgestellt wird. Die er-
wähnten Artikel werden jedoch im staaklichen Lager-
hause für Feuerwaffen oder Pulver und Munition
gebucht, selbst wenn sie dort gar nicht zur Lagerung
eingehen, und die Einführenden sind verpflichtet,
der Verwaltungsbehörde binnen sechs Monaten zu
erklären, welche Bestimmung sie ihnen gegeben haben
und was davon noch in ihrem Besitze ist; die ge-
nannte Behörde muß den Bestand feststellen.
Einziger Paragraph. Nur die Personen,
denen die Erlaubniß zum Verkauf von Pulver und
Waffen ertheilt ist, können von dieser Befugniß Ge-
brauch machen.
Artikel 11.
In allen Distrikten der Provinz Mozambique,
die der unmittelbaren Staatsverwaltung unterstellt
sind, darf Niemand ohne Erlaubniß der Verwaltungs-
behörde eine Feuerwaffe, die nicht Steinschloßgewehr
ist, besitzen oder gebrauchen.
Diese Erlaubniß danert fünf Jahre und kostet
10 000 Reis (40 Mark), die nur einmal bezahlt
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werden, ausgenommen im Falle des § 2 dieses
Artikels. "
§ 1. Ausgenommen von der Vorschrift dieses
Arkikels sind die zu Militär-, Polizei= oder Aufsichts-
behörden gehöhrenden Personen und die Cypaes der
Regierung oder der Pächter von Krongütern.
§ 2. Die der Zahlung des Mussoco (Kopfsteuer)
oder der Hüttenabgabe unterworfenen Personen
zahlen für die Erlaubniß zum Besihz und Gebrauch
einer Feuerwaffe, die nicht Steinschloßgewehr ist,
800 Reis (3,20 Mark) jährlich. Bei Zahlung
dieser Abgaben soll es ihnen erlaubt sein, den Be-
trag in Arbeit oder Militärdienst abzuleisten.
Artikel 12.
In allen, der Staatsverwaltung unterstellten
Distrikten der Provinz Mozambique ist es unbedingt
verboten, Feuerwaffen aller Art, Pulver und Muni-
tion ohne vorherige Erlaubniß der Verwaltungs-=
behörde zu verkaufen, diese wird sie gewähren, wann,
wo und an wen sie es für geeignet hält. Für
jede Erlaubniß und für ein Verkaufslokal sind jähr-
lich 50 000 Reis zu zahlen. (200 Mark.)
Einziger Paragraph. Bei der Auslegung
dieses Artikels wird als Verkauf der Tausch gegen
andere Waaren angesehen.
Artikel 13.
Die Erlaubniß zum Verkauf von Waffen und
Pulver wird nur von den Bezirksverwaltern ertheilt.
Artikel 14.
Die Erlaubniß zum Besitz und Gebrauch von
Feuerwaffen wird von den Bezirksverwaltern in den
betreffenden Amtssiten und außerhalb von ihren
Beauftragten (delegados) ertheilt. Die mit der
Einziehung des Mussoco und der Hüttenabgabe be-
trauten Personen sind befugt, die Erlaubniß den
Personen zu gewähren, die den erwähnten Abgaben
unterworfen sind, und die bezüglichen Gebühren
dafür zu erheben, von denen sie den gleichen Ver-
hältnißsatz beziehen wie von den Abgaben.
Einziger Paragraph. In den Krongütern
(prazos da coron), wo die Erhebung des Mussoco an
Private verpachtet ist, wird die Erlaubniß zum Waffen-
tragen von den Personen gewährt, die in den Krongütern
die Befugnisse des Beamten der Anussichtsbehörde
ausüben, wie es der Artikel 9 und sein einziger
Paragraph des Erlasses vom 18. November 1890
angeben. Diese Personen ziehen auch, unter der
Aussicht der Generalinspektion der Krongüter, die
betreffenden Gebühren für diese Erlaubniß ein, Beides
wird an die Kassen der Finanzabtheilung des Distrikts
abgegeben, die Erhebenden haben Anspruch auf 5%
dieser Einnahmen.
Artikel 15.
Den Besitzern von Feuerwaffen, die nicht Stein-
schloßgewehre sind, wird eine, vom Tage der Ver-
öffentlichung dieser Vorschrift an gerechnete Frist von
drei Monaten in den Hauptstädten der Distrikte