Full text : Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Die  Zollgeschäfte  werden  durch  die  Zollverwaltung
in  Kamerun  und  das  Bezirksamt  in  Victoria  sowie
die  Zollstation  Kampo  geführt.  Durch  die  großen
Entfernungen  der  einzelnen  Handelsplätze  von  dem
Sitze  der  Zollverwaltung  werden  die  Geschäfte  derselben
  erschwert  und  verlangsamt.  Wenn  auch  die
Verordnung  vom  1.  April  1891,  welche  von  den
Imvorteuren  eidesstattliche  Versicherungen  über  die
Menge  der  eingeführten  zollpflichtigen  Waaren  verlangt,
  für  die  richtige  Angabe  der  Zolldeklarationcn
seitens  der  enropäischen  Handelshäuser  hinreichende
Garantien  bieten  dürfte,  so  ist  doch  dem  Schmuggel
der  die  Bedeniung  des  Eides  nicht  kennenden  Eingeborenen
  Thor  und  Thür  geöffnet.  Namentlich
treiben  an  der  Nordgrenze  unseres  Schutgebictes
die  Kalabarhändler  vermiltelst  ihrer  großen,  an  der
ganzen  Westtüstc  berühmten  Kanus  einen  schwunghaften
  Schmuggelhandel  mit  den  einzelnen  Stämmen
der  Vevölkerung  am  westlichen  Abhange  des  Kamerungebirges.
  Leßtere  bringen  ihre  Handelsprodukte  bis
an  das  Ende  der  fahrbaren  Kreeks  den  Kalabarhändlern
  entgegen  und  tauschen  dieselben  dann  gegen
mwerzollte  europäische  Güter  um.  Da  sich  aus
technischen  und  klimalischen  Gründen  die  Einführung
einer  wirlsamen  Zollkontrole  an  der  Nordgrenze  bis
jetzt  noch  nicht  hat  ermöglichen  lassen,  so  wurde
bisher  dem  Uebelstande  dadurch  entgegengetreten,
daß  der  im  Rio  del  Rey  ansässigen  Firma  Kuntson,
Valdau  &  Heilborns  Afrikanska  Handelsaktiebolag
und  der  an  der  Nordgrenze  handelnden  Ambas  Bay
Trading  Co.  Ermächtigung  ertheilt  wurde,  ohne
Deklaration  in  das  Schutgebiet  eingeführte  Waaren
zu  konfisziren  und  an  das  Gonvernement  abzuliefern.
Nachdem  durch  das  deutsch-englische  Abkommen  vom
14.  April  d.  Is.  festgestellt  worden  ist,  daß  der  Nio
del  Rey  mit  beiden  Usern  zum  deutschen  Gebiete
gehört,  wird  die  Einrichtung  einer  Zollstation  nahe
der  an  diesem  Flusse  gelegenen  schwedischen  Faktorei
alsbald  ersolgen.

Die  Erledigung  der  Zollgeschäfte  in  Kamerun
wird  sich  nach  Fertiystellung  der  Hasenbauten  und
des  in  Aussicht  genommenen  Zollschuppens  bedeutend
vereinfachen.

Da  die  Mitwirkung,  welche  den  Duallas  auf
dem  Gebiete  der  Rechtspflege  durch  die  Verordnung
vom  7.  Oktober  1890,  betrefsend  Einführung  eines
Eingeborenen-Schiedsgerichts,  eingeräumt  ist,  sich
auch  im  Berichtsjahre  als  durchaus  unßWbringend  erwiesen
  hat,  ist  beabsichtigt  worden,  auch  für  Victoria
ein  solches  Gericht  ins  Leben  zu  rusen.  Dasselbe
wird  aus  Victorianern,  Balwilis  und  Subnleuten
zu  bilden  sein,  damit  durch  die  Berufung  heterogener
Elemente  eine  Garantie  geschaffen  ist,  daß  etwaige
Verstöße  des  Gerichts  gegen  die  Gerechtigkeit  zur
Kenntniß  der  Regierung  gelangen.  An  der  Rechtsoslege
  im  Kribibezirke  sind  die  als  Oberhäuptlinge
des  Bezirks  von  der  Regierung  anerkannten  Häuptlinge
  Boballa  und  Madola  betheiligt,  von  denen
Ersterer  zu  den  Banokos,  Letzterer  zu  den  Bapukos

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gehört.  Dieselben  schlichten  die  Streitigkeiten  und
kleineren  Angelegenheiten  der  Eingeborenen  des  Kribibezirks.
  Das  Verbrechen  des  Mordes  und  des
Todtschlages  ist  jedoch  in  allen  Bezirken  des  Schutz
gebietes  dem  Gorwernementsgericht  ausschließlich  vorbehalten.


Im  Berichtsjahre  sind  beim  Gorwwernementsgerichte
  im  summarischen  Verfahren,  welches  bei
Rechtsstreitigkeiten  der  Eingeborenen  untereinander
sowie  bei  Verfolgung  von  Rechtsansprüchen  der
Nichteingeborenen  gegen  Eingeborene  zur  Anwendung
kommt,  inhaltlich  des  Gerichtsjournals  1342  Sachen
erledigt  worden.  In  308  Fällen  kam  es  zur  Zwangsvollstreckung.
  Von  den  Streitigkeiten  betrasen  61  Diebstahl
  bezw.  Unterschlagung,  9  Hausfriedensbruch,
14  Körperverletzung,  5  Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt,
  je  2  Aufruhr,  Mord,  Todtschlag  und  Nothzucht.
  Die  übrigen  Sachen  waren  Schuldklagen
und  zwar  meist  Trustklagen.  Bei  Lehteren  wiederholte
  sich  stets  dasselbe.  Der  Eingeborenc  empfängt
von  dem  Kaufmann  Waaren,  für  welche  er  sich  verpflichtet,
  im  „Busch“  Produkte  zu  kaufen.  Kehrt
nun  der  Eingeborene  zurück,  ohne  die  Produkte  zu
bringen,  oder  stellt  sich  bei  der  Abrechnung  zwischen
Trustgeber  und  Trustnehmer  heraus,  daß  Waaren
fehlen,  über  deren  Verbleib  Leßterer  die  Auskunft
schuldig  bleibt,  so  ist  das  „Palaver“  da.

Bei  den  auf  dem  Mungo,  Wuri,  Abo,  Dibamba  und
Sannaga  ausgeführten  Dienstreisen  sind  182  Rechtsstreitigkeiten
  zur  Erledigung  gebracht.

Richter  ersier  Instanz  bezüglich  der  summarischen
Prozesse  sind  in  Victoria  und  Kribi  die  Bezirksamtsmänner.
  Die  Zahl  der  Gerichtsfälle  in  Victoria
während  des  Berichtsjahres  betrug  169,  darunter
besanden  sich  71  Strassachen,  besonders  Diebstahl
und  Zauberei  betresfsend.  Die  übrigen  Fälle  bezogen
sich  auf  Schuldsorderungen.

Beim  Bezirlsamt  Kribi  kamen  insolge  der
ausgedehnten  Mitwirkung  der  Eingeborenen  bei  der
Rechtspflege  nur  35  Streilsachen  zur  Cutscheidung.

Der  Umfang  der  Gerichtsbarkeit  über  Nichteingeborene
  erhellt  aus  der  beigefügten  Geschäftsübersicht.
  Aus  derselben  geht  unter  Anderem  hervor,
daß  die  im  Jahre  1891  begonnene  Grundbuchregulirung
  rüstig  fortgeschritten  ist.  Während  des
Berichtsjahres  sind  im  Vezirke  Kamerun  152  Verträge
  über  den  Erwerb  von  Grundeigenthum  durch
Nichteingeborene  geprüst.  Die  daraus  resultirenden
Grundeigenthumsverhällnisse  sind  im  Grundbuche  des
Schutgebietes  von  Kamerun  Bd.  1  Bl.  1  bis  74
zur  Einrragung  gelangt.  Dabei  wurde  von  der  im
§  2  Abschnitt  2  der  Verfügung  vom  7.  Juli  1888
der  Grundbuchbehörde  eingeräumen  Befugniß,  für
mehrere  in  demselben  Grundbuchbezirke  liegende
Grundstücke  desselben  Eigenthümers  ein  gemeinschaftliches
  Grundbuchblalt  anzulegen,  geeigneter  Gebrauch
gemacht.  "

Im  Bezirk  Kribi  ist  die  Prüfung  der  Landerwerbsverträge
  nahezu  vollendet.  Die  bezüglichen