Die Zollgeschäfte werden durch die Zollverwaltung
in Kamerun und das Bezirksamt in Victoria sowie
die Zollstation Kampo geführt. Durch die großen
Entfernungen der einzelnen Handelsplätze von dem
Sitze der Zollverwaltung werden die Geschäfte der-
selben erschwert und verlangsamt. Wenn auch die
Verordnung vom 1. April 1891, welche von den
Imvorteuren eidesstattliche Versicherungen über die
Menge der eingeführten zollpflichtigen Waaren ver-
langt, für die richtige Angabe der Zolldeklarationcn
seitens der enropäischen Handelshäuser hinreichende
Garantien bieten dürfte, so ist doch dem Schmuggel
der die Bedeniung des Eides nicht kennenden Ein-
geborenen Thor und Thür geöffnet. Namentlich
treiben an der Nordgrenze unseres Schutgebictes
die Kalabarhändler vermiltelst ihrer großen, an der
ganzen Westtüstc berühmten Kanus einen schwung-
haften Schmuggelhandel mit den einzelnen Stämmen
der Vevölkerung am westlichen Abhange des Kamerun=
gebirges. Leßtere bringen ihre Handelsprodukte bis
an das Ende der fahrbaren Kreeks den Kalabar-
händlern entgegen und tauschen dieselben dann gegen
mwerzollte europäische Güter um. Da sich aus
technischen und klimalischen Gründen die Einführung
einer wirlsamen Zollkontrole an der Nordgrenze bis
jetzt noch nicht hat ermöglichen lassen, so wurde
bisher dem Uebelstande dadurch entgegengetreten,
daß der im Rio del Rey ansässigen Firma Kuntson,
Valdau & Heilborns Afrikanska Handelsaktiebolag
und der an der Nordgrenze handelnden Ambas Bay
Trading Co. Ermächtigung ertheilt wurde, ohne
Deklaration in das Schutgebiet eingeführte Waaren
zu konfisziren und an das Gonvernement abzuliefern.
Nachdem durch das deutsch-englische Abkommen vom
14. April d. Is. festgestellt worden ist, daß der Nio
del Rey mit beiden Usern zum deutschen Gebiete
gehört, wird die Einrichtung einer Zollstation nahe
der an diesem Flusse gelegenen schwedischen Faktorei
alsbald ersolgen.
Die Erledigung der Zollgeschäfte in Kamerun
wird sich nach Fertiystellung der Hasenbauten und
des in Aussicht genommenen Zollschuppens bedeutend
vereinfachen.
Da die Mitwirkung, welche den Duallas auf
dem Gebiete der Rechtspflege durch die Verordnung
vom 7. Oktober 1890, betrefsend Einführung eines
Eingeborenen-Schiedsgerichts, eingeräumt ist, sich
auch im Berichtsjahre als durchaus unßWbringend er-
wiesen hat, ist beabsichtigt worden, auch für Victoria
ein solches Gericht ins Leben zu rusen. Dasselbe
wird aus Victorianern, Balwilis und Subnleuten
zu bilden sein, damit durch die Berufung heterogener
Elemente eine Garantie geschaffen ist, daß etwaige
Verstöße des Gerichts gegen die Gerechtigkeit zur
Kenntniß der Regierung gelangen. An der Rechts-
oslege im Kribibezirke sind die als Oberhäuptlinge
des Bezirks von der Regierung anerkannten Häupt-
linge Boballa und Madola betheiligt, von denen
Ersterer zu den Banokos, Letzterer zu den Bapukos
12
gehört. Dieselben schlichten die Streitigkeiten und
kleineren Angelegenheiten der Eingeborenen des Kribi-
bezirks. Das Verbrechen des Mordes und des
Todtschlages ist jedoch in allen Bezirken des Schutz
gebietes dem Gorwernementsgericht ausschließlich vor-
behalten.
Im Berichtsjahre sind beim Gorwwernements-
gerichte im summarischen Verfahren, welches bei
Rechtsstreitigkeiten der Eingeborenen untereinander
sowie bei Verfolgung von Rechtsansprüchen der
Nichteingeborenen gegen Eingeborene zur Anwendung
kommt, inhaltlich des Gerichtsjournals 1342 Sachen
erledigt worden. In 308 Fällen kam es zur Zwangs-
vollstreckung. Von den Streitigkeiten betrasen 61 Dieb-
stahl bezw. Unterschlagung, 9 Hausfriedensbruch,
14 Körperverletzung, 5 Widerstand gegen die Staats-
gewalt, je 2 Aufruhr, Mord, Todtschlag und Noth-
zucht. Die übrigen Sachen waren Schuldklagen
und zwar meist Trustklagen. Bei Lehteren wieder-
holte sich stets dasselbe. Der Eingeborenc empfängt
von dem Kaufmann Waaren, für welche er sich ver-
pflichtet, im „Busch“ Produkte zu kaufen. Kehrt
nun der Eingeborene zurück, ohne die Produkte zu
bringen, oder stellt sich bei der Abrechnung zwischen
Trustgeber und Trustnehmer heraus, daß Waaren
fehlen, über deren Verbleib Leßterer die Auskunft
schuldig bleibt, so ist das „Palaver“ da.
Bei den auf dem Mungo, Wuri, Abo, Dibamba und
Sannaga ausgeführten Dienstreisen sind 182 Rechts-
streitigkeiten zur Erledigung gebracht.
Richter ersier Instanz bezüglich der summarischen
Prozesse sind in Victoria und Kribi die Bezirks-
amtsmänner. Die Zahl der Gerichtsfälle in Victoria
während des Berichtsjahres betrug 169, darunter
besanden sich 71 Strassachen, besonders Diebstahl
und Zauberei betresfsend. Die übrigen Fälle bezogen
sich auf Schuldsorderungen.
Beim Bezirlsamt Kribi kamen insolge der
ausgedehnten Mitwirkung der Eingeborenen bei der
Rechtspflege nur 35 Streilsachen zur Cutscheidung.
Der Umfang der Gerichtsbarkeit über Nicht-
eingeborene erhellt aus der beigefügten Geschäfts-
übersicht. Aus derselben geht unter Anderem hervor,
daß die im Jahre 1891 begonnene Grundbuch=
regulirung rüstig fortgeschritten ist. Während des
Berichtsjahres sind im Vezirke Kamerun 152 Ver-
träge über den Erwerb von Grundeigenthum durch
Nichteingeborene geprüst. Die daraus resultirenden
Grundeigenthumsverhällnisse sind im Grundbuche des
Schutgebietes von Kamerun Bd. 1 Bl. 1 bis 74
zur Einrragung gelangt. Dabei wurde von der im
§ 2 Abschnitt 2 der Verfügung vom 7. Juli 1888
der Grundbuchbehörde eingeräumen Befugniß, für
mehrere in demselben Grundbuchbezirke liegende
Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaft-
liches Grundbuchblalt anzulegen, geeigneter Gebrauch
gemacht. "
Im Bezirk Kribi ist die Prüfung der Land-
erwerbsverträge nahezu vollendet. Die bezüglichen