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Unterricht der schwarzen Sollaufseber in Togo im
Deutschen.
Die schwarzen Zollausseher in Klein--Popo
Johnson I. und de Sonza sind in ihrem Unterricht
beim Lehrer Köbele so weit fortgeschritten, daß sie
deutsche Druckschrift lesen und abschreiben können.
In der letzten Zeit hat der genannte Lehrer an-
gefangen, mit den genannten Eingeborenen die noth-
wendigsten Regeln der deutschen Grammatik durch-
zunehmen und deutsche Konversation über den Dienst
berührende Fragen, wie Schiffsmeldungen, Manifeste,
Frachtbriese, Dampfer, Zeitangabe u. s. w. zu
treiben.
Der an den Unterrichtslagen verarbeitete Stoff
wird von den Aufsehern niedergeschrieben und aus-
wendig gelernt. Der Unterricht findet an jedem
Sonnabend von 8 bis 10½ Uhr, soweit die Zoll-
aufseher nicht dienstlich verhindert sind, statt.
Schiffsverbindung mit Jaluit und den Marshall-Inseln.
Die Schiffsverbindung zwischen Honolulu und
Jaluit ist in den leßztten Jahren immer seltener ge-
worden. Sie wird, abgesehen von ganz außer-
gewöhnlichen Gelegenheiten, nur noch durch das
Missionsschiff „Morning Star“ aufrecht erhalten.
Infolge dessen wird der Weg nach Jaluit über
Honolulu fast gar nicht benupt.
Dagegen werden von der spanischen Regierung
ungefähr sechsmal im Jahre Dampfer von Manila
nach dap, Gnam, Ponape und zurück expedirt.
Briesschaften, welche mit diesen spanischen Dampfern
versandt werden, werden von der Station Ponape
nach Jaluit weiter befördert. Eine Schwierigkeit
für die Benutzung dieses Weges liegt darin, daß der
Abgang dieser Dampfer von Manila nicht an be-
stimmten Tagen erfolgt, sondern nur für die erste
Hälfte der betreffenden Monate festgesetzt ist. Da
die Post von Hamburg bis Manila etwa 35 Tage
dauert, so empfiehlt es sich, Briefschaften auf diesem
Wege ungefähr am 27. Oktober, 22. Dezember,
23. Februar u. s. f. zu befördern.
Ueber zwei neue Zendungen von JZoologischen Gegen-
ständen des Leiters der Faunde-Stalion 5enker für das
Museum für Naturkunde in Serlin
hat der Direktor der Zoologischen S lungen desselben,
Geheimer Regierungs-Rath Prof. Dr. Möbius, ein
sehr günstiges Urtheil gefällt. Namentlich wird der
wissenschaftliche Werth der Säugethier-Präparate
hervorgehoben und betont, daß sich darunter mehrere
neue Arten befinden, ebenso unter den Fischen. Die
Käfer enthielten mehrere sehr werthvolle Spezies,
die theils neu oder erst kürzlich beschrieben, theils seit
alter Zeit bekannt, aber sehr selten sind und in der
hiesigen Sammlung noch nicht vorhanden waren.
Von den Krebsen (Palaemoy) scheint einer einer neuen
Art anzugehören. Die eingesandten Würmer haben
dadurch besonderen Werth, daß Wurmmaterial bisher
von Yaunde noch nicht eingegangen war. Durch
vier neue Mollusken-Arten hat die Sammlung des
Museumss einen sehr dankenswerthen Zuwachs erhalten.
Die Reptilien, Amphibien und Schmetterlinge
erhielten keine neuen Arten, aber gute Ergänzungs-
stücke. "
Rus fremden Kolonien.
Aus dem Somalilande.
Ueber die Lage in Kismayn enthält die „San-
sibar Gazelte“ (Nr. 87) einige neuere Nachrichten,
wonach dieselbe keineswegs vertrauenerweckend er-
scheint. Man fürchtet, daß eine Zurückziehung der
englischen Kriegsschisfe das Signal für weilere An-
griffe der Somalis bilden würde.
Jagdverordnung für das Protektorat Setschuanaland.
In dem Protektorat Betschuanaland hat sich
ebenso wie in unserem südwestafrikanischen Schutz=
gebiete das Bedürfniß geltend gemacht, das Großwild
vor einer völligen Vernichtung durch Reisende und
gewerbsmäßige Jäger zu schützen. Zu diesem Zwecke
ist auch dort unter dem 19. September d. Is. eine
Verordnung erlassen worden, wodurch die Jagd auf
Großwild theils untersagt, theils wesentlich ein-
geschränkt wird. Gänzlich verboten ist die Jagd auf
Elefanten, Giraffen und Elende (die größte Antilope
Südafrikas). Die Jagd auf Strauße, Flußpferde,
Rhinozerosse, Büsfel, Zebras, Quaggas und alle
Antilopen mit Ausnahme des Elends, Deukers (kleine
Antilopenart) und Steinbocks ist nur nach Lösung
eines Jagdscheins und nach Zahlung einer Abgabe
von 1500 Mark gestattet. In den von Eingeborenen
bewohnten Gebieten ist außerdem die Erlaubniß des
Häupllings erforderlich, au den einc weitere Jagd-
abgabe von 500 Mark zu zahlen ist. Die Zeit vom
1. September bis Ende Februar soll als Schonzeit
gelten, während der die Jagd allgemein untersagt ist.
Den Mitgliedern der Polizeitruppe und den
Beamten kann erlaubt werden, in einem Umkreise
von 30 englischen Meilen um ihre Station zu jagen.
Die Zahl und Art der Thiere, die sie erlegen
dürfen, ist von dem Stationsältesten genau zu be-
stimmen.
Wild, mit Ausnahme von Elefanten, Giraffen
und Elenden, darf zu Nahrungszwecken erlegt werden:
1. von allen Regierungsangestellten auf Dienstreisen,
2. von Jedem, der auf einer gewöhnlichen Straße
reist, in einer Entfernung von höchstens einer
Meile von dieser Straße.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen
sind mit Geldstrafe bis zu 150 HF oder mit Ge-
fängniß bis zu 12 Monaten bedroht.