Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.3. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (3)

*  141.  Gewerbe  und  Handel.  295

Sie  ist  eine  dem  Ministerium  des  Innern  unmittelbar  untergeordnete,  mit  technisch
gebildeten  Beamten  besetzte,  Centralbehörde  0.

Zur  Wahrnehmung  der  Interessen  des  Handels  und  der  Industrie  bestehen  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  11.  Dez.  18787!)  Han  delskammern,  errichtet  für  gewisse  Bezirke  durch
das  Ministerium  nach  Erhebung  der  Wünsche  der  Betheiligten.  Sie  sind  juristische  Personen
  mit  dem  Rechte  der  Besteuerung  der  innerhalb  des  Kammerbezirkes  in  das  Handelsund
  Genossenschaftsregister  eingetragenen  Firmen  zur  Deckung  der  Kosten.

Ihre  Mitglieder  werden  von  den  stimmberechtigten  Handelstreibenden  und  Industriellen
  des  Kammerbezirkes  gewählt.

Sie  haben  insbesondere  die  Behörden  in  der  Förderung  des  Handels  und  der  Industrie
durch  thatsächliche  Mittheilungen  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen,  sowie  alljährlich
  über  die  Lage  und  den  Gang  des  Handels  und  der  Industrie  ihres  Bezirkes  während
des  vorhergegangenen  Jahres  an  das  Ministerium  Bericht  zu  erstatten.

Auch  können  sie  zur  Mitwirkung  bei  der  Leitung  und  Beaufsichtigung  von,  der
Förderung  des  Handels  und  der  Industrie  dienenden  öffentlichen  Anlagen  und  Einrichtungen
  herangezogen  werden.

Ueber  die  Beitragspflicht  und  das  Beitragsverhältniß  zu  den  Kosten  der  Handelskammern
  entscheiden  die  Verwaltungsgerichte,  über  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit,
über  die  Giltigkeit  der  Wahlen  zu  den  Handelskammern  der  Verwaltungsgerichtshof,  ebenso
über  Klagen  gegen  Verfügungen  der  Staatsaufsichtsbehörden,  welche  solchen  Kammern  eine
ihnen  nicht  obliegende  Leistung  auferlegen  oder  Beschlüsse  derselben  als  gesetzwidrig  aufheben?).


Zur  Vertretung  der  Interessen  des  handwerksmäßigen  Kleingewerbes  können  nach
dem  Gesetz  vom  22.  Juni  1892")  Gewerbekammern  durch  das  Ministerium  errichtet
werden.  Sie  haben  für  den  Kreis  der  von  ihnen  vertretenen  Interessen  ähnliche  Aufgaben
und  Rechte,  wie  die  Handelskammern.  Auch  eine  Verbindung  zu  einer  „Handels=  und  Gewerbekammer“
  ist  möglich.

Zum  Vollzuge  des  R.G.  vom  29.  Juli  1890  über  die  Gewerbegerichtek#)  hat  eine
ldh.  Verordnung  vom  8.  Okt.  18900)  die  Zuständigkeit  der  verschiedenen  Landesverwaltungsbehörden
  bezeichnet,  eine  weitere  ldh.  Verordnung  vom  19.  Febr.  18927)  hat  die
Dienstaufsicht  über  diese  Gerichte  den  Landgerichten  übertragen.

Als  staatliche  Veranstaltungen  zur  Förderung  des  Gewerbewesens  bestehen  —  außer
den  noch  später  zu  erwähnenden  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  —  die  Landesgewerbehalle
  in  Karlsruhe  (Sammlung,  Ausstellung,  Bibliothek  2c.),  mit  Filiale  in  Furtwangen,
die  chemisch--technische  Prüfungs=  und  Versuchsanstalt  in  Karlsruhe  und  die  Probiranstalt
für  Edelmetalle  in  Pforzheim.

Zum  Zweck  der  Berathung  der  obersten  Staatsbehörde  und  zur  Vertretung  der
Interessen  des  Gewerbestandes  überhaupt  besteht  bei  dem  Ministerium  des  Innern  ein
Landesgewerberaths).  Er  setzt  sich  zusammen  aus  Vertretern  der  Gauverbände  der
Gewerbevereine  und  des  badischen  Kunstgewerbevereins,  der  Handelskammern  und  Handels-1)

  Ldh.  Verord.  v.  6.  Juli  1890,  G.u.  V.  Bl.  Nr.  XXX,  S.  441;  Verord.  v.  2.  Jan.  1880,
G.  u.  V.  Bl.  Nr.  I,  S.  1.  Ueber  die  gewerbepolizeiliche  Aufficht  in  den  Staatsbetrieben  j.  Idh.  Verord.
v.  30.  Juni  1892.  G.  u.  VBl.  Nr.  XXI,  S.  209.

2)  G.  u.  V.Bl.  Nr.  XXX,  S.  229,  abg.  26.  April  1886,  G.  u.  V.  Bl.  Nr.  XVIII,  S.  1533;  Verord.
v.  28.  Dez.  1886,  G.  u.  V.  Bl.  1887,  Nr.  1,  S.  3.

3)  V.R.pfl.G.  §2,  Z.  20,  P55.  Z.  22,  24,  25,  §  4,  Ziff.  2.

52  5)  R.G.B.  Nr.  24,  S.  141.

6)  S.  o.  S.  90,  Note  5.  7)  G.  u.  V.  Bl.  Nr.  III,  S.  29.

8)  Ldh.  Verord.  v.  15.  Febr.  1893,  G.  u.  V.  Bl.  Nr.  V,  S.  24.