Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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4. Zur Ausstellung von Gesundheitspässen ist in Dar-es-Saläm die Medizinal-Abtheilung, in allen 
anderen Küstenplätzen der Vorsteher des Bezirksamtes bezw. -Nebenamtes zuständig. 
Wünscht ein Schiffer einen Gesundheitspaß zu erhalten, so hat er sich dieserhalb rechtzeitig 
während der Büreaustunden an das Bezirksamt bezw. -Nebenamt zu wenden. In Dar-es-Saläm 
vermittelt das Bezirksamt bei der Medizinal-Abtheilung die Ausstellung des Gesundheitspasses, indem 
es derselben den eventuell ausgefüllten Fragebogen des Schiffers u. s. w. zur Einsicht übersendet und 
gleichzeitig mittheilt, ob seitens des Bezirksamtes Veranlassung vorgelegen hat oder nicht, den freien 
Verkehr des Schisses mit dem Lande zu beschränken. 
5. Für die Ausstellung eines Gesundheitspasses ist seitens des Schiffers eine Gebühr von sechs Rupien 
zur Bezirkskasse zu erlegen. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Wrochem. 
Dar-es-Saläm, den 29. November 1893. 
ZQuarantäne-Ordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet. 
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten im Wege des Schiffs- 
verlehrs wird für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
81. 
Schiffe, welche aus einem Hafen kommen, wo ansteckende Krankheiten, als Cholera, gelbes Fieber, 
Pest und andere, herrschen, oder auf welchen während der Reise Fälle von Erkrankungen an solchen Krank- 
heiten vorgekommen sind, haben beim Anlaufen eines Hafens oder einer Rhede des Schutzgebietes eine 
helbe Flagge am Vordermast zu hissen. 
8 2. 
Das Schiff darf die gelbe Flagge nicht eher einziehen, bevor es durch die zuständige Behörde 
oder durch den dazu beauftragten Beamten die schriftliche Erlaubniß dazu erhalten hat. Solange diese 
letztere Erlaubniß nicht ertheilt ist, darf weder mit dem Lande noch mit anderen im Hafen oder auf der 
Rhede ankernden Schiffen und Fahrzeugen verkehrt werden. Gleichermaßen ist ein Verkehr vom Lande 
und von anderen Schiffen aus nach dem die gelbe Flagge führenden Schiffe verboten. 
Unter dieses Verbot fallen auch die Hafen-, Posl= und Zollbeamten, nicht dagegen die Lootsen 
und der mit der gesundheitspolizeilichen Kontrole der Schisse beanstragte Beamte und seine Begleitung. 
Wenn die Quarantäne über das Schiff verhängt wird, so sind letztere verpflichtet, unmittelbar nach Verlassen 
des Schiffes und vor dem Wiedereintritt in den Verkehr mit dem Lande sich selbst und ihre Kleidungsstücke 
einer sorgsamen Reinigung und Desinfektion, durch welche jede Ansteckungsgefahr ausgeschlossen wird, zu 
unterziehen. Ist Letteres nicht möglich, so werden auch sie der Quarantäne unterworfen. 
83. 
Alsbald nach Ankunft eines die gelbe Flagge führenden Schiffes hat sich der mit Wahrnehmung 
der gesundheitlichen Kontrole beauftragte Beamte an Bord zu begeben und sich davon zu überzeugen, ob 
die Voraussehung für Verhängung oder Nichtwerhängung der Quarantäne gegeben ist. Der Schiffsführer 
beziehungsweise Steuermann und Schifssarzt sind verpslichtet, dem Beamten auf Verlangen die Gesundheits- 
pässe, Musterrolle und Passagierliste vorzulegen, den ihnen vorgelegten Fragebogen wahrheitsgemäß aus- 
zufüllen, sowie sämmtliche für die gesundheitliche Kontrole nöthigen Fragen unweigerlich und wahrheitsgemäß 
zu beantworten. 
Der mit der gesundheitlichen Revision beanstragte Beamte und seine Begleiter sind berechtigt, 
sämmtliche Räume des Schisses zu betreten und eventuell sich durch Vorstellung der sämmtlichen Passagiere 
sowie der gesammten Mannschaft von dem Gesundheitszustand an Bord zu überzengen. 
8 4. 
Auf Grund der Untersuchung entscheidet der Beamte, ob das Schiff zum freien Verkehr zuzulassen 
oder der Quarantäne zu unterwerfen ist. Im ersteren Falle ordnet er schriftlich an, daß die gelbe Flagge 
niederzuholen sei. Im letteren Falle bestimmt er, in welcher Weise und an welchem Platze, sowie für 
welche Dauer die Quarantäne abzuhalten sei, und trifft nach Maßgabe der thatsschlichen Verhältuisse die 
zur Durchführung der Quarantäne erforderlichen Anordnungen.
	        
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