Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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. Wilhelm Joost, Kaufmann, preußischer Staatsangehöriger, 
. Georg San der, Kaufmann, hamburgischer Staatsangehöriger. 
Zu stellvertretenden Beisitzern: 
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1. Hermann Möller, Buchhalter, preußischer Staatsangehöriger, 
2. Wilhelm Jansen, Buchhalter, preußischer Staatsangehöriger, 
3. Karl Schneider, Registrator, preußischer Staatsangehöriger, 
4. Eugen Altner, Zollamtsassistent erster Klasse, hamburgischer Staatsangehöriger, 
5. Richard Hentschel, Kalkulator, preußischer Staatsangehöriger, 
6. Josef Herrmann, Postsekretär, hamburgischer Staatsangehöriger, 
7. Karl Ewerbeck, Zollamtsassistent erster Klasse, detmoldischer Staatsangehöriger, 
8. Max v. Rode, Jollamtsassistent zweiter Klasse, preußischer Staatsangehöriger, 
9. Leo Mletzko, Zollamtsassistent erster Klasse, preußischer Staatsangehöriger, 
10. Wilhelm Sandgquist, Kalkulator, preußischer Staatsangehöriger, 
11. Victor Berg, Registrator, preußischer Staatsangehöriger. 
Kamernn, den 9. Dezember 1893. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend Einführung 
eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für den Viktoriabczirk.'“) 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betrefsend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
verordnet der Kaiserliche Gouverneur, wie folgt: 
5 1. 
Streitigkeiten zwischen Viktorianern, Bakwiris und Subuleuten sind durch den Häuptling des 
Beklagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark 
nicht überschreitet und in Strafsachen den Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren Ahndung 
leine höhere Strafe als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert. 
§ 2. 
Gegen die Entscheidungen der Häuptlinge ist Berufung an ein nen zu bildendes Eingeborenen- 
Schiedsgericht zulässig. Dasselbe ist zugleich für die im § 1 gedachten Stämme als erstinstanzliches Gericht 
zuständig für diejenigen Civil= und Strasprozesse, welche nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. 
Das Verbrechen des Mordes und des Todischlages bleibt jedoch der Jurisdiktion des Schiedsgerichts ent- 
zogen. Auch ist dasselbe nicht befugt, auf Todesstrafe sowie auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei 
Johren zu erkennen. 
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Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts find die an Ort und Stelle in Uebing siehenden 
Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend. 
8 4. 
Das Eingeborenen- Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, von welchen eines zu den Vilto- 
rianern, zwei zu den Bakwiris und zwei zu den Subuleuten gehören müssen. Die Mitglieder sowie deren 
Sellferrtretr werden durch den Kaiserlichen Gonverneur ernannt. Die Ernennung ist jederzeit widerruflich. 
8 5. 
- Das Schiedsgericht ernennt einen Vorsizendan, welcher die Verhandlungen zu leiten sowie einen 
Sekretär, welcher über jeden Streilfall ein Protokoll zu führen hat. Das Protokoll, welches das Datum 
des Sitzungstages, den Namen der Nichter und der Parteien, den Gegenstond und Grund des Rechts- 
streites sowie die erlassene Entscheidung enthalten muß, ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer 
zu unterschreiben. Die Protokolle eines Jahres sind chronologisch zu einem Akienstück zu vereinigen und 
können von dem Kaiserlichen Bezirlsamtmann in Viktoria jederzeit eingesehen werden. Auch steht dem 
Leßteren jederzeit frei, den Sitzungen des Eingeborenen-Schiedsgerichts beizuwohnen. 
86. 
Gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts ist Berufung an den Kaiserlichen Bezirksamtmann 
zussig Dieselbe muß binnen einer Woche nach Verkündung der Entscheidung schristlich oder mündlich 
beim Kaiserlichen Bezirlsamt eingelegt werden. 
  
vergl. D. Kol. Bl. 1892, S. 373
	        
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