Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
Dar-es-Saläm, den 7. Januar 1894. 
Hafenordnung für den Hafen von Dar-es-Saläm. 
§ 1. 
Das Gebiet, für welches nachstehende Hafenordnung gültig ist, umfaßt den Hafen von Dars-es- 
Saläm mit den Kreeks und die Hafeneinfahrt bis zu der Linie gedacht von Boje A nach Boje I nach 
Ras Rangoni. 
Mit Ausübung der Polizei im Hafen von Dar-zes-Saläm ist das Kommando der Flottille beauf- 
tragt. Die ausführenden Organe desselben sind der Hafenmeister und der Hafenmeistergehülfe. Den 
Anordnungen derselben ist unbedingt nachzukommen. Dieselben sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Legiti- 
mation vorzuzeigen. 
82. 
Die einlaufenden Schiffe können nach eigenem Ermessen ankern, wenn denselben nicht von der 
Hafenbehörde oder dem Lootsen ein Ankerplaß zugewiesen wird. 
Ein Ankern in der Hafeneinfahrt von Tonne A bis zur Linie gedacht von Boje III nach der 
evangelischen Mission darf nur im Nothfalle statifinden. 
83. 
Jedes ein- oder auslaufende Schiff muß beide Buganker klar zum sofortigen Fallen haben. 
8 4. 
Wenn den Schiffen ein Ankerplatz beim Hereinkommen angewiesen werden soll, so wird derselbe 
durch ein Boot mit grüner Flagge bezeichnet. Das Schiff hat auf das Boot zuzusteuern und den Anker 
fallen zu lassen, wenn mit der grünen Flagge gewinkt und dieselbe eingenommen wird. 
8 5. 
Den Schiffen, welche zum ersten Male einlaufen, wird die Hafenordnung zugestellt. Wiederkehrende 
Schiffe haben keinen Anspruch auf eine neue Zustellung der Hafenorduung. 
Anmerkung. Die Dhaus erhalten durch die Zollbehörde Kenntniß von der Hafenordnung. 
86. 
Nach dem Ankern begiebt sich ein Beamler der Zollverwaltung an Bord und ertheilt nach Revision 
der Papiere und Feststellung des normalen Gesundheitszustandes die Erlaubniß, mit dem Lande zu ver- 
kehren, oder ordnet das Heißen der gelben Quarantäneflagge an. Passagiere, Gepäck und Güter müssen 
am Zollamt gelandet werden und den Zoll passiren. Ausgenommen hiervon sind die Offiziere und Beamten, 
für welche besondere Bestimmungen durch das Gonvernement erlassen sind, und die Offiziere aller Kriegsschiffe. 
§* 7. 
Alle Schiffe, welche in den Hafen von Dar-es-Saläm einlaufen, ansteckende Krankheiten, Todes- 
fälle u. s. w. während der Fahrt gehabt haben oder aus seucheverdächtigen oder verseuchten Häfen kommen, 
müssen beim Einlaufen die gelbe Quarantäneflagge geheißt haben. Für dieselben treten die Bestimmungen 
der Quarantäneordnung in Kraft. 
88. 
Unmittelbar nach Eintritt eines Todesfalles an Bord innerhalb des Hafengebietes von Dar-es- 
Saläm ist dem Bezirksamt und dem Hafenmeister hiervon schriftlich Kenntniß zu geben und wird das 
Weitere, Beerdigung u. s. w., verfügt werden. 
§ 9. 
Schiffe jeder Art, welche Pulver, Sprengstoffe oder Petroleum geladen haben, dürfen nur nach 
eingeholter Erlaubniß in den Hafen kommen. 
F 10. 
Zum Einnehmen von Ballast ist die Erlaubniß des Hafenmeisters einzuholen, der Ballast darf 
nur an der angewiesenen Stelle eingenommen werden und behält sich das Gouvernement das Recht vor, 
eine Abgabe für die Tonne zu erheben. 
11. 
Dhaus dürfen nur zwischen dem Sewa-Hadji-Hospital und der katholischen Mission laden und löschen.
	        
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