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Führung der Kriegsflagge seitens der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Berlin, den 12. Dezember 1893.—
Unter Bezugnahme auf die durch Allerhöchste Ordre vom 21. August 1893 — Deutsches Kolonial-
blatt 1893 S. 427 — besohlene Führung der deutschen Kriegsflagge seitens der Behörden und Anstalten
der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika treten die nachstehenden Ausführungsbestimmungen
in Kraft:
—. Diie Kriegsflagge wird bis auf Weiteres geführt:
A. In den Küstenplätzen:
1. Auf allen Befestigungen, soweit sie von der Schutztruppe besetzt sind.
2. Auf den von der Schutztruppe bewohnten Kasernen.
3. Auf dem Kommandogebäude der Schußtruppenbehörde in Dar-es-Saläm.
B. Im Innern:
Auf sämmtlichen Stationen, die von einer Abtheilung der Schutztruppe unter Führung eines
deutschen Offiziers oder Unteroffiziers besetzt sind.
Der Staatssekretär des Reichs-Marinc-Amts.
Hollmann.
Prrordnungen und Wilkheilungen der Behörden in den Schungebirken.
Dar-es-Saläm, den 13. November 1898.
MRunderlaß, des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das
Führen der Neichskriegsflagge und der Neichsdienstflagge.
Die Bezirksämter und Bezirksnebenämter benachrichtige ich, daß nach der Allerhöchsten Verordnung
vom 8. November v. Is. die Civilbehörden des hiesigen Schutzgebietes an Stelle der bisher im Gebrauch
gewesenen Reichskriegsflagge die neue für den Bereich des Auswärtigen Amtes vorgeschriebene Reichsdienst-
flagge auf ihren Gebäuden und Schiffen zu führen haben. Die neue Flagge ist der Flagge der Handels-
schiffe gleich, trägt jedoch im weißen nach oben und unten ausgebuchteten Mittelschilde den gekrönten
Reichsadler.
Was die Behörden und Anstalten der Koaiserlichen Schutztruppe betrifst, so haben Seine Majcstät
der Kaiser und König zu bestimmen geruht, daß dieselben bis auf Weiteres die Reichskriegsflagge führen.
In Ausführung dieser Allerhöchsten Bestimmung habe ich besohlen, daß bis zum Erlaß anderweitiger An-
ordnungen in den Küslenpläten die Reichskriegsflagge geführt wird:
1. von Booten, welche der Kaiserlichen Schutztruppe zum Dienstgebrauch überwiesen sind, sosern ein
Osfizier diefelben führt,
2. auf den Befestigungen, soweit sie von der Kaiserlichen Schutzkruppe besetzt sind,
3. auf den mit Truppen belegten Kasernen,
4. auf dem Kommandogebäude zu Dar-es-Saläm.
Die Bezirksämter beziehungsweise Bezirksnebenämter wollen vorstehende Bestimmungen in Zulunst
bei der Flaggenführung beachten und die hierdurch überflüssig gewordenen Reichskriegsflaggen vorläufig in
Verwahrung nehmen.
Wenn bei einem Bezirksamte Reichsdienstflaggen nicht vorhanden sein sollten, so ist der Bedarf
umgehend hierher zu berichten. Bis zum Eintreffen der erforderlichen Anzahl von Reichsdienstflaggen kann
die Reichskriegsflagge beibehalten werden.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. v. Schele.
Dar-es-Saläm, den 13. November 1893.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika
an sämmtliche Innenstationen.
Auf der Station Kisaki ist im letzten halben Jahre mit sehr gutem Erfolge, ohne daß die Um-
wohner der Station diese Abgabe als besondere Last empfunden hätten, eine Natural-Abgabe erhoben