Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Kolouial, Ablheilung des Auswärligen Imie. 
  
— — 
  
V. Jahrgang. Berlin, 15. April 1894. Mummer 10. 
D Blllostt erscheint am 1 und 15. jedes M. Derselben werden. 8 Beihefte beigeiügt di die mindestens einma vierkelläbrlich —2 
isenden und Golohrton aus den deu Schulzgobieten“ ogodon von biherr v. Danckolman 
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- dWhesgn jur das ran mit den Berbesten, Pes e #an abonnirt Woes ollen Postmmern. und nhse unoe. — 
Eusendungen und Unfragen find an die Königliche vostugt- ud d von n Snt Siegfried Mittler und Sohn, Verlin SW 12, Koch- 
Ntt Amtlicher er Theil: Lerordnung. des gasserlichen Gouverneurs von Deutsc- Ostafrika, betressend den Ausschank 
d den Verkauf von geistigen Getränken S. 203. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung 
für Deutsch-Ostafrika für den Monat Januar 1894 S. 205. — Personalien S. 204. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 205. — Deutsch-Ostafrika: Ueber einen Stra#zug 
geen den unbotmäßigen Häuptling Kandi S. 206. — Umtriebe Bwana Heris S. 209. — Die Entwickelung der 
dutschen Schule in Tanga während des Jahres 1893 S. 209. — Plantagenbau im Hinterlande von Pangani 
— Anbauversuche von Casuarinen S. 212. — Kamerun: #helndtastaian in Kamerungebirge S. 212. 
— l n in Lamerun S. 213. — Bauten in Rio del R 213. — Deutsch-Neu-Guinea: Die 
Brandenburgküste S. 213. — n- dem Bereiche der N in den Schlchgeketen und der 
Antisklaverei= Dewegung 213. — Aus fremden Kolonien: Eisenhahuvertrag zwischen Natal und der 
südafrikanischen Repubit 1 — Verbot der Rindviehausfuhr von Mombassa S. 214. — Handelsverkehr der 
ethr räischen Kolonie im S 1892 — Litterarische Besprechungen S. 214. — Schisfsbewegungen S. 215. 
— Verkehrs-Nachrichten S. 215. — ti!v S. 216. 
  
  
  
Amtlicher Theil. 
Perordnungen und Wittheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Dar-es-Saläm, den 17. Februar 1894. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den 
Ausschank und den Verkauf von geistigen Getränken. 
81. 
Der Ausschank von geistigen Getränken jeder Art ist nur auf Grund eines von der zuständigen 
Vehörde (Bezirksamt, Bezirksnebenamt, Station) ertheilten Erlaubnißscheines zulässig. 
82. 
Der Erlaubnißschein kann sich erstrecken: 
auf den Ausschank geistiger Getränke aller Art oder 
2. auf den Ausschank von Wein, Bier und Wermuth. 
Im letzteren Falle ist dem Gesuchsteller das Halten von Branntwein und branntweinähnlichen 
Getränken verboten und dies Verbot in dem Erlaubnißscheine zum Ausdruck zu bringen. 
Der Erlaubnißschein hat nur für die darin genannte Person und die darin 4hezecchnete Wirthschaft 
sowie nur auf die Dauer eines Kalenderjahres Gültigkeit. 
Der Erlaubnißschein ist in der Wirthschaft öffentlich auszuhängen. Der Aushang des Erlaubniß- 
sheines kann von der in § 1 erwähnten Behörde durch eine Ordnungsstrase von zwei bis zehn Rupien 
erzwungen werden. 
83. 
Für die Ertheilung des Erlaubnißscheines ist in dem Falle des 8 2 Nr. 1 eine Gebühr von 
150 Rupien und im Falle des § 2 Nr. 2 eine solche von 100 Nupien zu entrichten.
	        
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