Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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84. 
Außer der Gebühr kann die Behörde von dem Gesuchsteller als Sicherheit gegen die Uebertretung 
der vorhandenen Bestimmungen, betreffend das Schankgewerbe, die Hinterlegung einer Summe von min- 
destens 50 und höchstens 300 Rupien fordern. Diese Sicherheit ist spätestens innerhalb eines Monats 
nach Ablauf der Gültigkeit oder der völligen Entziehung der rlaubniß zurückzuzahlen. 
865. 
Der Erlaubnißschein kann versagt werden: 
1. wenn kein Bedürfniß vorliegt, 
.wenn sich der Gesuchsteller keines guten Rufes erfreut, 
. wenn er innerhalb der letzten zwei Jahre wegen Zuwiderhandlung gegen die vorhandenen Bestimmungen 
über das Schankgewerbe bestraft worden ist. 
86. 
Die Erlaubniß kann auf Zeit oder ganz wieder entzogen werden, wenn der Inhaber derselben 
wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen erordnung bestraft worden ist, oder 
der Ausschank in seinen Näumen Veranlassung zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bietct. 
87. 
Gegen die Versagung oder Entziehung des Erlaubnißscheines kann bei der betreffenden Behörde 
eine Beschwerde an den Gouverneur eingereicht werden. 
88. 
An Mohammedaner oder an Angehörige einheimischer Negerstämme dürfen Branntwein und 
branntweinähnliche Getränke nur mit behördlicher oder ärztlicher Genehmigung, an Askari der Kaiserlichen 
Schuttruppe sowie der Polizeitruppe nur mit Genehmigung eines Arztes, eines Offiziers beziehungsweise 
eines im Offizierrang stehenden Beamten verkauft werden. 
89. 
Wer ohne Erlaubnißschein den Ausschank geistiger Getränke unkernimmt oder nach einer statt- 
gehabten Untersagung fortsetzt oder von den in dem Erlaubnißschein fesigesetzten Bedingungen abweicht, wird 
mit einer Geldstrafe bis zu 200 Rupien und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Wer ohne die vorgeschriebene Genehmigung Branntwein und branntwoinähnliche Getränke an eine 
der im § 8 bezeichneten Personen verkauft, wird mit einer eldstrafe bis zu 190 Rupien und im Unver- 
mögenssalle mit Haft bis zu zwei Wochen bestraft. 
Wer den im vorstehenden Absatz erwähnten Verkauf gewerbsmäßig betreibt, wird mit einer Geld- 
strafe bis zu 400 Rupien und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. 
Im Falle des ersten Absatzes kann neben der Strafe die Einziehung sämmtlcher bei dem Thäter 
vorgefundenen geistigen Getränke, im Falle des dritten Absatzes die Einziehung des gesammten bei dem 
Thäter vorgefundenen Branntweines und sämmtlicher branntweinähnlichen Getränke ausgesprochen werden. 
8 10. 
Die Strafen werden, soweit es sich nicht um Personen handelt, die der Gerichtsbarkeit der Bezirks- 
gerichte unterstehen, von den Bezirksämtern, Bezirksnebenämtern und Stationen durch Str afverfügung fest- 
gesebt. Gegen die Verfügung steht dem Beschuldigten innerhalb einer Woche von der Zustellung an das 
Recht zu, bei der betresfenden Behörde eine Beschwerde an den Gonverneur einzureichen. Durch die Er- 
hebung der Beschwerde wird die Strafvollstreckung nicht aufgehoben. 
. 11. 
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Verkündung durch die zuständige Behörde (8 1) 
in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt treten die beiden Verordnungen vom 1. August 1891, betreffend die 
Besteuerung von geistigen Getränken und die Ausübung des Schankgewerbes (Cirkular-Erlasse Nr. 33 und 35 
von 1891) sowie der Runderlaß vom 17. November 1892 außer Kraft. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
# 
  
(L. S.) gez. v. Wrochem. 
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Perlpnalien. «- 
SciaeMajestötderKaifcrhabenAllcrgnådigftgeruht,denDirigcntenderKoloniaJ-lethcilang 
des Auswärtigen Amts Wirklichen Geheimen Legationsrath Dr. Kayser zum Direktor im Auswärtigen 
Amt zu ernennen.
	        
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