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worden, welche es ermöglicht, einen großen Theil der Verpflegung der Stationsbesatzung zu decken. Die
Erhebung einer solchen Abgabe als eine Art von Schutzgeld für den den Umwohnern der Station gewährten
Schutz ist an sich natürlich, und es muß angestrebt werden, diese Abgabe in mäßigem Umfange allmählich
von allen Stationen erheben zu lassen. Selbstverständlich muß hierbei mit der äußersten Vorsicht vor-
hegangen werden. Die Abgabe darf keine drückende, und ihre Erhebung nicht mit Härten verbunden sein,
damit nicht etwa die Umgebung der Station verödet. Die Abgabe wird da hauptsächlich am Platze sein,
wo wegen der Nähe kriegerischer, räuberischer Stämme der Schutz der Station am ehesten als eine Wohl-
that empfunden wird. Einer baldgefälligen Aeußerung in dieser Angelegenheit will ich entgegensehen, indem
ich mich gleichzeitig schon jetzt mit einem versuchsweisen Vorgehen der Stationen einverstanden erkläre.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. v. Schele.
Dar-es-Saläm, den 1. November 1893.
Nunderlaß des Kaiserlichen Gonverneurs an sämmtliche Bezirksämter und die
Stationen Mpwapwa, Kilossa, Kisaki, Masinde, Moschi, betreffend eine genauere
Begrenzung der einzelnen Bezirksämter und Innenstationen.
Ich beabsichtige, eine genauere Begrenzung der einzelnen Bezirksämter und Innenstationen vor-
zunehmen.
Zu diesem Behufe ist mir bis zum 1. März 1894 mitzutheilen, wie weit sich bisher die Amts-
lhätigkeit des Bezirksamts bezw. der Station, sowohl längs der Küste als nach innen (im Umkreise der
Station), ausgedehnt hat. Speziell wäre anzugeben, welche Landschaften, Stämme, Jumben, Akiden u. s. w.
sich freiwillig der dortigen Gerichtsbarkeit und Verwaltung unterworfen haben.
Ferner ist anzugeben, nach welcher Richtung etwa eine Vergrößerung bezw. Verringerung der
bisherigen Wirkungskreise erwünscht wäre.
Eine möglichst genaue Abgrenzung der einzelnen Amts= bezw. Stationsbezirke auch untereinander
ist hierbei anzustreben, damit die eingeborene Bevölkerung sich gewöhnt, mit ihren Bitten und Klagen stets
an dieselbe Stelle zu gehen.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. v. Schele.
Sebbe, den 5. November 1893.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutgebieten, und der
Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 verordne ich hiermit, was folgk:
81.
5 3 der Verordnung vom 1. Oktober 1888, betreffend das Verfahren bei Erhebung von
rnthrzöllen in dem Schutzgebiete von Togo, erhält folgende Fassung:
„Bevor das die Reichszollflagge führende Boot das Schiff nicht verlassen hat, dürfen andere Boote
an dasselbe nicht anlegen. Auch ist es, von dem Falle eines Nothstandes abgesehen, verboten, vor der
Rückkehr des Zollbeamten an Land Waaren aus dem Schiffe zu löschen.“
Der § 5 Absatz 2 derselben Verordnung erhält folgenden Zusatz:
„In demselben ist auch die Gesammtsumme der in dem abgelaufenen Vierteljahre gezahlien Zoll-
beträge zu vermerken.“
§ o.
Diese Verordnung trikt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Der Kaiserliche Landeshauptmann.
In Vertretung:
(L. S.) gez. Boeder.