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Verfügungen für das Schutzgebiet der Neu-Gui Kompagni
Die in der Polizeiverordnung betreffend das Meldewesen im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kom-
pagnie vom 18. August 1887 (Verordnungsblatt für 1888 Nr. 2 S. 28 ff.) dem Stationsvorsteher des
Bezirkes ertheilten Befugnisse werden in Kaiser Wilhelmsland fortab durch den Polizeivorsteher des Bezirks
wahrgenommen.
Friedrich Wilhelmshafen, den 14. Juli 1893.
Der Landeshauptmann des Schutgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie.
(gez.) Schmiele.
Die gemäß Artikel 13 des Handelsgesetzbuches erforderlichen Bekanntmachungen des Kaiserlichen
Gerichts hierselbst für das Jahr 1894 werden im Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats-
anzeiger, sowie im Deutschen Kolonialblatt, Amtsblatt für die Schußgebiete des Deutschen Reichs, erfolgen.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß die auf die Führung des Handelsregisters sich beziehenden
Geschäfte für die obengenannte Zeit von dem Kaiserlichen Richter Brandeis und dem Gerichtsaktnar
Senfft bearbeitet werden.
Herbertshöhe, den 11. September 1893.
(L. S.) gcz. Brandeis,
Kaiserlicher Richter des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie.
Gemäß Art. 14 des Deutschen Handelsgesebuches werden für den Bezirk des Kaiserlichen Gerichts
des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie zu Friedrich Wilhelmshafen als öffentliche Blätter, in denen
die im Laufe des Jahres 1894 gemäß Art. 13 a. a. O. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen:
1. der Deutsche Reichs= und Königlich Preußische Staatsanzeiger (Beilage: Central-Handelsregister
für das Deutsche Reich),
2. das Deutsche Kolonialblatt, Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs (heraus-
gegeben im Auswärtigen Amt),
hierdurch bestimmt.
Die auf die Führung des Handelsregisters sich beziehenden Geschäfte werden für die oben genannte
Zeit von dem Kaiserlichen Richter Hasse und dem jeweiligen Gerichtsschreiber bearbeitet werden.
Friedrich Wilhelmshafen, den 1. Oktober 1893.
(L. S. . gez. Hasse,
Kaiserlicher Richter des Schuhgebietes der Neu-Guinea--Kompagnie.
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Personalien.
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10. Dezember ist der bisher in der Kolonial-Abtheilung
des Auswärtigen Amts kommissarisch beschäftigte Archivar 1. Klasse Dr. Georg Irmer zum Keiserlichen
Landeshauptmann für das Schutzgebiet der Marshall-Inselu ernannt worden.
Mililär-Intendantur-Assessor Dr. Kanzki, der am 31. Dezember aus der Schutztruppe aus-
geschieden ist, ist durch Allerhöchste Bestallung vom 14. Dezember zum Militär-Intendanturrath mit der
Wirkung vom 1. Jannar 1894 ab ernannt worden.
Sczutruppe für Deutsch-ltafrika.
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. Dezember v. Is. ist dem durch Allerhöchste Ordre
vom 15. September v. Is. als Stellvertreter des Gonverneurs von Deutsch-Ostafrika kommandirten Major
v. Wrochem, à la suite des Infanterie-Regiments Nr. 131, zugleich die Vertretung im Kommando der
Schutztruppe übertragen worden.
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Dezember v. Is. sind befördert:
1. die Sekondlieutenants a. D. Engelhardt, Langheld, dieser à la suite der Schutztruppe,
Ramsay und Noetel zu Premierlieutenants a. D., mit Zugrundelegung von Patenten vom 18. No-
vember 1893;
2. der Assistenzarzt 1. Klasse a. D. Dr. Mankiewißz zum Stabsarzt a. D., mit Zugrundelegung eines
Patentes vom 28. September 1893.