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Artikel 2.
Im Falle des § 66 Absaß 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über
die Versehzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Keiser.
Artikel 3.
Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde zu-
stehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler
ausgeübt.
5 Ingleichen erfolgen die in § 5 Absatz 1, 88 18, 39, 52 und § 68 Absaß 2 des Gesetzes vom
31. März 1878 sowie in § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestimmungen und Ent-
scheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler.
Die nach § 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende
Entscheidung ist endgültig.
Artikel 4.
Der Gouverneur, dessen Stellvertreter, der Abtheilungschef für die Finanzverwaltung und der
Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden im Namen des Kaisers
durch den Reichslanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um mittlere und untere Beamte
handelt, dem Gorwerneur übertragen kann.
Artikel 5.
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung werden vom Reichs-
kanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, inwieweit bei längerem Urlaub, in Krankheits= und
sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum Theil einzubehalten ist.
Artikel 6.
Für die von dem Beamten erworbenen Pensions= und Reliktenansprüche bleibt das Schutzgebiet
nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus Reichs-, Staats= oder Kommunalfonds ein Diensl-
einkommen oder Pensions= und Reliktenansprüche in gleichem oder höherem Betrage zustehen.
Ein Beamter, welcher nicht mehr zum Tropendienst fähig ist, geht der im Dienst des Schutz-
gebietes erworbenen Pensions= und Reliktenansprüche verlustig, sofern er die Uebernahme einer entsprechenden
Stelle im Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst ablehnt, mit welcher ein Dienstcinkommen von gleichem
oder höherem Betrage verbunden ist. Das Gleiche gilt, sofern er das Anerbieten, ihn unter Wahrung
seines früheren Nanges und Dienstalters in den Reichs-, Staats= oder Kommunaldienst wieder auszu-
nehmen, ablehnt.
Artikel 7.
Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzten Beamten die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von demselben gewählten
Wohnorte zu gewähren sind.
Artikel 8.
Die §8 80 bis 83 des Gesetzes vom 31. März 1873 finden auf die Beamten mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1. Die Befugniß, in Gemäßheit des § 81 Nr. 1 a. a. O. Geldstrasen bis zum Höchsten zulässigen
Betrage zu verhängen, stcht auch dem Gonverneur gegenüber den ihm unterstellten Beamten zu.
2. Dem Chef der Finanzverwaltung, dem Zolldirektor und den Bezirksamtmännern steht die Befugniß
zu, Geldstrasen bis zum Betrage von 30 Mark gegen die ihnen unterstellten Beamten zu verhängen.
3. Gegen den Oberrichter und die Bezirksrichter können Ordnungsstrafen nur vom Reichskanzler
verhängt werden.
Artikel 9.
Die auf das Disziplinarverfahren bezüglichen Bestimmungen in §§ 84 bis 124 des Gesetzes vom
31. März 1873 bleiben außer Anwendung.
Die Entscheidung über die Entfernung eines Beamten aus dem Amt erfolgt, falls derselbe eine
Kaiserliche Bestallung erhalten hat, durch den Kaiser, anderenfalls durch den Gouverneur, an dessen Sielle
bei den Bezirksrichtern der Oberrichter tritt.
Vor der Entscheidung ist der Beamte zu hören und der Thatbestand unter Berücksichtigung der
von dem Beamten geltend gemachten Entlassungsgründe sestzustellen.
Gegen die Entscheidung des Gouverneurs oder des Oberrichters findet Beschwerde an den Reichs-
kanzler statt. Dieselbe ist bei dem Gouverneur oder dem Oberrichter anzumelden; die Frist zur Anmeldung
beträgt drei Monate. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. ·