Gipfelpunkt der Menschenliebe. Würden die Sklaven
nach ihrer Befreiung, wie es nicht selten zu geschehen
pflegt, in der Nachbarschaft der Station angesiedelt
und dort als Arbeiter verwendet, so lebten sie nicht
weniger in der Verbannung, als wenn sie in den
Fesseln der Araber die Küste erreicht hätten.
Das energische Vorgehen unserer Beamten habe
denn auch bewirkt, daß die deutsch -ostafrikanische
Küste von den Sklavenhändlern am liebsten gemieden
werde. Zu verschiedenen Malen haben sich gefangene
Sklavenhändler mit Bedauern dahin geäußert, daß
die deutsche Küste von Ostafrika jetzt für den Stlaven-
handel ein gefährliches Gebiet sei, da die Karawanen
abgefangen, die Sklaven befreit und die Händler
aufgehängt oder zu Freiheitsstrafen verurtheilt würden.
Am 15. April fand in der Anstalt der Gesellschaft
für innere und äußere Mission die Einsegnung eines
weiteren Sendlings Ruppert statt, der am 7. Mai
von Genna aus die Ausreise nach Kaiser Wilhelms-
land antreten sollte.
Nach Mittheilungen aus dem Togogebiet ist in
dem Dorfe Togo an der Lagune am 30. November
v. Is. eine Schule der Steyler katholischen Missionare
eröffnet worden, die ihre Thätigkeit mit 15 sich
äußerst lernbegierig zeigenden Schülern begonnen hat.
Der Missionar Bruder Thomas hat dort einen
Garten angelegt, in dem Gemüse trefflich gedeihen,
und breunt aus dem Lateritboden gute Ziegel, die
dort, obwohl sie doppelt so groß wie in Deutschland
sind, das Tausend kaum neun Mark kosten.
RAus fremden Kolonien.
Bergrecht im Rongostaale.
Das vor Kurzem erschienene 2. Hest des
36. Bandes der von dem Wirklichen geheimen Ober-
bergrath Dr. Brassert herausgegebenen Zeitschrift
für Bergrecht enthält einen interessanten Aufsaß des
Herausgebers über die bergrechtlichen Verordnungen
für den Kongostaat vom 8. Juni 1888 und 20. März
1893.
Wie der Verfasser ausführt, beschränkt sich die
erstgenannte Verordnung lediglich darauf, das Eigen-
thum des Staates an den im Schoße der Erde ver-
borgenen Mineralschätzen gesetzlich auszusprechen und
den Bergwerksbetrieb von der staatlichen Genehmi-
gung abhängig zu machen. Die Verordnung vom
20. März 1893 siellt in Ausführung des vor-
gedachten Gesehzes die Regeln fest, unter denen die
grundsäßlich anerkannte Bergbaufreiheit ausgeübt
werden soll. Sie steht im Allgemeinen auf fran-
zösischrechtlicher Basis, ist aber in einigen Punkten,
z. B. bezüglich des Finderrechts, der geseblichen
Begrenzung der Feldergröße, dem deutschen Berg-
rechte gefolgt.
258 —
Das Gouvernement bezeichnet im Verordnungs-
wege die Bezirke, in denen geschürft werden darf.
Diese Schurfgebiete werden entweder für alle Privat-
personen ohne Unterschied oder nur für einzelne in
der Verordnung genau bezeichnete Personen eröffnet.
Für die Schürfermächtigung ist eine Gebühr zu ent-
richten. Der Schürfer kann alle zur Erreichung des
Schürfungszweckes erforderlichen Arbeiten auf der
Erdoberfläche vornehmen, hat aber dem Grundeigen-
thümer eine Entschädigung zu leisten, die nach dem
doppelten Betrag des verursachten Schadens berechnet
wird.
Wer auf Grund gesehzmäßig ausgeführter Schürf-
arbeiten einen Fund macht, hat, ehe er an die Aus-
beutung geht, um die Verleihung des Bergwerkes
nachzusuchen. Das Gesetz giebt ihm ein Vorrecht
hierauf und schützt es 10 Jahre lang.
Die Verleihung ertheilt in jedem einzelnen Falle
der König. Sie giebt dem Beliehenen nicht ein un-
widerrufliches Eigenthum, sondern nur ein auf
99 Jahrc beschränktes. Die Maximalgröße des
Feldes, welches zur Ausbeutung verliehen werden
kann, beträgt die sehr hohe Zahl von 10000 Hek-
taren, übersteigt somit die diesbezügliche Grenze des
preußischen Berggeseßes um das Fünfzigfache. Für
die Ertheilung der Verleihung ist außer einer ein
für alle Mal feststehenden Abgabe von 2500 Francs
noch eine von der Zahl der verliehenen Hektare ab-
hängige Summe zu entrichten.
Britisch Betschuanaland im Jahre 1892/95.
Der Jahresbericht des Administrators von Bri-
tisch-Betschnanaland, Sir Sidney Shippard,
über die Entwickelung der Kronkolonie im Jahre
1892·.93 ist als englische Parlamentsvorlage ver-
öffsentlicht worden. Der Bericht erstreckt sich auf
den Zeitraum vom 1. April 1892 bis zum 31. März
1893, so daß die kriegerischen Vorgänge in Maschona-
und Matabeleland und ihre Rückwirkungen auf die
Kolonie noch nicht in Erscheinung treten. Letzttere
war vielmehr, wie der Bericht hervorhebt, trotz
mannigfacher Uebelstände, wie Henschreckenplage,
Seuchen und Dirre, in dauernder befriedigender
Entwickelung begriffen.
Die Einnahmen sind von 50 937 Pfd. Sterl.
im Vorjahre auf 45 342 Pfd. Sterl. gefallen. Der
Rückgang ist in erster Linie durch die geringeren Er-
trägnisse aus den Landverkäufen verursacht worden;
während sich nämlich im Vorjahre die Einnahmen
aus dem Verkaufe von Grund und Boden noch auf
5061 Pfd. Sterl. beliesen, sind im Berichtsjahre nur
187 Pfd. Sterl. eingegangen. Der Grund hierfür
soll darin zu suchen sein, daß der bisher geforderte
Preis von 3 Schilling für den Kap'schen Morgen
allgemein zu theuer gefunden wurde. Neben anderen
Erleichterungen in den Zahlungsbediugungen ist daher
die Herabsetzung des Kaufschillings auf die Hälfte
der bisherigen Summe beschlossen worden. Die