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82.
Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung) erfolgt auf Grund einer Verfügung des Gouver-
neurs. In dieser Verfügung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren der Unternehmer den Antrag auf
Eröffnung des Enteignungsverfahrens zu stellen hat.
88.
Die Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung besteht in dem vollen
Werthe des zu enteignenden Rechts. Sie ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung sämmtlicher
Besonderheiten des einzelnen Falles festzusetzen und wird in Geld oder in Ueberlassung von Grund und
Boden gewährt.
8 4.
Der Unternehmer ist außer zu der Entschädigung zur Einrichtung derjenigen Anlagen an Wegen,
Wasserläufen u. s. w. verpflichtet, welche durch das Unternehmen für die benachbarten Grundstücke oder im
öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig werden.
Enteignungsverfahren.
a) Feststellung des Gegenstandes.
86.
Behufs Einleitung des von dem Unternehmer beantragten Enteignungsverfahrens ist der Gouverneur
berechtigt, von dem Unternehmer die Aufstellung eines Planes in entsprechendem Maßstabe zu verlangen,
welcher die Lage und Grenzen der für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke angiebt.
86.
Der Gouverneur hat eine Beschreibung des Unternehmens und, wenn ein Plan vorhanden ist, auch
diesen durch das zuständige Bezirksamt durch öffentliche ortsübliche Bekanntmachung während einer je nach
Umständen, jedoch nicht unter einem Monat, zu bemessenden Zeit zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
87.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte bei dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu
Protokoll nach Maßgabe seines Interesses Einwendungen erheben.
8.
Nach Ablauf der Frist werden die erhobenen Einwendungen durch den Bezirksamtmann in einem
von ihm zu bestimmenden Termin in mündlicher Verhandlung erörtert. Zu dem Termin sind der Unter-
nehmer und alle Betheiligten zu laden. Die Ladung erfolgt unter der Verwarnung, daß die Verhandlung
auch im Falle des Nichterscheinens erfolgen wird.
Dem Bezirksamtmann bleibt es überlassen, Zeugen und Sachverständige hinzuzuziehen.
Der Bezirksamtmann hat darauf hinzuwirken, daß in diesem Termine zugleich eine Vereinbarung
über die Entschädigung herbeigeführt wird. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
§59.
Nach dem Ergebniß der Verhandlung hat der Bezirksamtmann die Entscheidung über die erhobenen
Einwendungen sowie über die von dem Unternehmer etwa einzurichtenden Anlagen (§ 4) zu treffen. Gleich-
zeitig ist die Frist zu bestimmen, innerhalb deren von dem Enteignungsrecht Gebrauch gemacht werden muß.
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und den Betheiligten zuzustellen.
8 10.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde beim Gouverneur innerhalb einer von dem Bezirksamt
festzustellenden Frist von mindestens einem Monat von der Zustellung an zulässig.
8 11.
Sind Einwendungen in der angegebenen Frist (88 6, 7) nicht erhoben, oder sind die erhobenen
Einwendungen endgültig erledigt, so ist über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke und Rechte
sowie die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen und über die Frist, binnen welcher das
Enteignungsrecht geltend zu machen ist, von dem Gouverneur eine Verfügung zu erlassen und bekannt
zu machen.
b) Feststellung der Entschädigung.
5 12.
Nach erfolgter Verleihung des Enteignungsrechts ist der Antrag auf Feststellung der Entschädigung
von dem Unternehmer bei dem Bezirksamt schriftlich einzureichen. Dem Antrage sind die zum Beweise des
Eigenthums des zu Enteignenden dienenden Urkunden beizusügen oder, falls solche nicht vorhanden sind,
sonstige Beweismittel für das Eigenthum anzugeben. -