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8 22.
Die Kosten des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden trägt der Unternehmer. Die Tragung
der Kosten des Verfahrens vor den Gerichten richtet sich nach den Grundsätzen der deutschen Civilprozeß-
Ordnung.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksamt werden, vorbehaltlich einer binnen konatsfrist
zu erhebenden Beschwerde an den Gouverneur, von dem Bezirksamtmann festgestellt.
Wirkungen der Enteignung.
* 23.
Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 19) an den Entschädigungsberechtigten und den
nternehmer geht das enteignete Recht auf den Unternehmer über.
Erfolgt die Zustellung an den Entschädigungsberechtigten und den Unternehmer nicht an demselben
Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des Ueberganges des enteigneten Rechts.
8 24.
Enteignete Grundstücke werden mit dem in 8 23 bestimmten Zeitpunkte von allen darauf haftenden
privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht übernommen hat.
Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigenthums-, Nuhungs= und sonstigen Realansprüche, ins-
besondere der Neallasten und Hypotheken, an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.
8 26.
estimmungen dieser Verordnung finden auch auf Unternehmun
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
(L. S.) gez. v. Wrochem.
Ernennung von Beisitzern für das Kaiserliche Gericht des südwestafrikanischen
Schutzgebietes.
Zu Beisitzern des Kaiserlichen Gerichts I. und II. Instanz des sü weslafrikanischen Schutzgebietes
sind für das Jahr 1894 ernannt worden: *)
1I. Instanz.
der Maurer Gustav Tünschel in Groß-Windhoek,
2. der Kaufmann August Schmerenbeck in Groß-Windhoek.
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Stellvertreter.
3. der Stellmacher Wilhelm Stern in Klein-Windhoek,
der Kaufmann Otto Nißsche in Groß-Windhoek.
II. Instanz.
Dietrich Boysen in Groß-Windhoek,
Karl Hoepfner in Klein-Windhoek,
Ernst Heyn in Groß-Windhoek,
Walter Mittelstädt in Klein-Win
Stellvertreter.
. der Ansiedler Richard Stoß in Klein-Windhoek,
10. der Kaufmann Ernst Rusch in Groß-Windhoek,
11. der Kaufmann Alfred Gutsche in Groß-Windhoek.
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*) Vergl. D. Kol. Bl. 1893, S. 556.