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später, wenn in dem Zustande des Kranken eine für die Genesung
günstig erscheinende Umänderung eingetreten sein sollte,
vor abgelaufener Entwicklung dieser kritischen Vorgänge nicht
aus der Anstalt zurückzunehmen;
2) im Falle einer im Genesungszustande erfolgten Beurlaubung
des Verpflegten, die Behandlung desselben während
des Urlaubes nach den Vorschriften einzurichten, welche von
dem ärztlichen Vorstande oder im Wezge der Berufung von der
Aussichtsstelle zur Sicherung der Genesung gegeben werden.
4. Behandlung der Verpflegten in der Anstalt.
§. 27. Die möglichst sorgfältige, menschenfreundliche Behandlung
der Kranken bildet die erste Pflicht aller Beamten
und Bediensteten der Anstalt. Die Anwendung von Beschränkung
und Zwang soll streng nach dem klar erkannten unumgänglichen
Bedürfnisse zum Zwecke bemessen und mit der möglichsten
Schonung und Heilighaltung der Würde der Menschen-Natur
und ihrer Grund)gesetze eingerichtet sein. Jede körperliche
oder geistige Mißhandlung ist auf's Strengste aus der Anstalt
entfernt zu halten. Dagegen gehört zu den wesentlichen Mitteln,
durch welche die Anstalt heilsam auf die Verpflegten einzuwirken
suchen wird, eine den gesammten Dienst, die häuslichen Einrichtungen
und alle inneren Bewegungen des Institus beherrschende
strenge Gesetzmäßigkeit und Ordnung, sodann eine angemessene,
den verschiedenen Zuständen und Verhältnissen der Verpflegten
entsprechende Beschäftigung derselben in Haus und
Garten, welche der ärztliche Vorstand durch Aufmunterungs-Geschenke
aus dem hiezu bestimmten Etats-Ansatze und durch
passende Abwechslung mit Erholung und erheiternder Unterhaltung
zu befördern bestrebt sein wird.
§. 28. Die klassenmäßige Verköstigung ist in guter und gesunder
Beschaffenheit und reinlicher Bereitung zu reichen. Die
durch den Krankheitszustand einzelner Verpflegten begründete
Abweichung hat der Instituts-Arzt zu bestimmen.
§. 29. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf
Reinlichkeit der Wäsche, Kleidung und Betten und in allen
Räumen der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der
Luft im Schlaf= und Wohnzimmer ist sorgfältiger Bedacht zu
nehmen.
§. 30. Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungs-