Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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später,  wenn  in  dem  Zustande  des  Kranken  eine  für  die  Genesung
  günstig  erscheinende  Umänderung  eingetreten  sein  sollte,
vor  abgelaufener  Entwicklung  dieser  kritischen  Vorgänge  nicht
aus  der  Anstalt  zurückzunehmen;

2)  im  Falle  einer  im  Genesungszustande  erfolgten  Beurlaubung
  des  Verpflegten,  die  Behandlung  desselben  während
des  Urlaubes  nach  den  Vorschriften  einzurichten,  welche  von
dem  ärztlichen  Vorstande  oder  im  Wezge  der  Berufung  von  der
Aussichtsstelle  zur  Sicherung  der  Genesung  gegeben  werden.

4.  Behandlung  der  Verpflegten  in  der  Anstalt.

§.  27.  Die  möglichst  sorgfältige,  menschenfreundliche  Behandlung
  der  Kranken  bildet  die  erste  Pflicht  aller  Beamten
und  Bediensteten  der  Anstalt.  Die  Anwendung  von  Beschränkung
  und  Zwang  soll  streng  nach  dem  klar  erkannten  unumgänglichen
  Bedürfnisse  zum  Zwecke  bemessen  und  mit  der  möglichsten
  Schonung  und  Heilighaltung  der  Würde  der  Menschen-Natur
  und  ihrer  Grund)gesetze  eingerichtet  sein.  Jede  körperliche
oder  geistige  Mißhandlung  ist  auf's  Strengste  aus  der  Anstalt
entfernt  zu  halten.  Dagegen  gehört  zu  den  wesentlichen  Mitteln,
durch  welche  die  Anstalt  heilsam  auf  die  Verpflegten  einzuwirken
suchen  wird,  eine  den  gesammten  Dienst,  die  häuslichen  Einrichtungen
  und  alle  inneren  Bewegungen  des  Institus  beherrschende
  strenge  Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,  sodann  eine  angemessene,
  den  verschiedenen  Zuständen  und  Verhältnissen  der  Verpflegten
  entsprechende  Beschäftigung  derselben  in  Haus  und
Garten,  welche  der  ärztliche  Vorstand  durch  Aufmunterungs-Geschenke
  aus  dem  hiezu  bestimmten  Etats-Ansatze  und  durch
passende  Abwechslung  mit  Erholung  und  erheiternder  Unterhaltung
  zu  befördern  bestrebt  sein  wird.

§.  28.  Die  klassenmäßige  Verköstigung  ist  in  guter  und  gesunder
  Beschaffenheit  und  reinlicher  Bereitung  zu  reichen.  Die
durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verpflegten  begründete
Abweichung  hat  der  Instituts-Arzt  zu  bestimmen.

§.  29.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  der  Wäsche,  Kleidung  und  Betten  und  in  allen
Räumen  der  Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der
Luft  im  Schlaf=  und  Wohnzimmer  ist  sorgfältiger  Bedacht  zu
nehmen.

§.  30.  Die  Kranken  aus  den  verschiedenen  Verpflegungs-