Zollbeträge für die in das Schutzgebiet zum Selbst-
verbrauch eingeführten Missionsgüter von 1200 Mark
auf 3000 Mark erhöhen.
Die Missionsschrift „Central Afrika“ enthält über
den bereits gemeldeten Tod des bisherigen Hauptes
der englischen Universitäten = Mission in Ostafrika
Bischof Smythies einige ausführlichere Mittheilungen.
Danach ist der Bischof, der krank von der Missions-
station Magila in Usambara, wo er das Osterfest
verbracht hatte, nach Sansibar zurückkehrte, um dann
auf dem französischen Postdampfer eine Erholungs-
reise anzutreten, auf dieser am 7. Mai d. Js. zwischen
Sansibar und Aden verschieden, und da der Leichnam
nicht bis Aden verbracht werden konnte, feierlich ins
Meer versenkt worden. Bischof Smythies hat nicht
knur bei seinen Mitarbeitern, sondern auch bei allen
Europäern in Ostafrika, insbesondere auch bei den
dortigen deutschen Beamten, das beste Andenken hin-
terlassen.
Im Frühjahr und Sommer 1893 haben einige
Mitglieder der Baseler Mission von der Station
Mangamba aus unter Führung des Bruders
Autenrieth eine Neise ins Innere ausgeführt, um
Orte für neue Niederlassungen zu suchen. Der Weg
führte durch das Nkosiland. Die Mission fand meist
freundliche Aufnahme, besonders in den Dörfern
Nyasoso und Ngab. In anderen Orten waren die
Eingeborenen nicht direlt seindselig, wollten aber von
der Annäherung Fremder nichts wissen. Nach den
Schilderungen Autenrieths hat H. Christ die
Reise in einer kleinen, hübsch ausgestatteten Broschüre:
„Ins Innere von Kamerun“ zu Basel des Näheren
beschrieben. Das Schriftchen ist ebenso wie ein
anderes über die Thätigkeit der Baseler Mission an
der Goldküste von Dr. A. Eckhardt für 10 Pfennige
zu haben.
Rus fremden Rolonien.
Verordnung, betr. die Anwerbung von Eingeborenen
im Jurisdiktionsbezirke des Raiserlichen Ronsulats in
Lanstbar durch Angehörige des Deutschen Reiches.
Auf Grund des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über
die Konsulargerichtsbarkeit vom 13. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzblatt S. 197) wird Folgendes bestimmt:
1.
Eingeborene dürfen als Arbeiter zu auswärtigen
Diensten nur nach vorgängiger Genehmigung des
Kaiserlichen Konsuls in Sansibar ausgeführt werden.
§ 2.
Mit jedem Arbeiter ist ein besonderer Vertrag
abzuschließen, welcher bei Nachsuchung der Genehmi-
gung zur Ausfuhr dem Kaiserlichen Konsul vor-
zulegen ist.
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83.
Der Kaiserliche Konsul vermerkt die Genehmigung
zur Ausfuhr durch einen auf den Vertrag zu setzen-
den amtlichen Vermerk.
84.
Die Führer deutscher Schiffe dürsen eingeborene
Arbeiter aus den im Jurisdiktionsbezirke des Kaiser-
lichen Konsulats in Sansibar gelegenen Häfen nur
befördern, wenn sie sich durch Einsicht der einzelnen
Arbeitsverträge überzeugt haben, daß der Kaiserliche
Konsul in Sansibar die vorgeschriebene Genehmigung
zur Ausfuhr der Arbeiter ertheilt hat.
5.
Wer obigen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird
für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe bis zu
150 (Einhundertfünfzig) Mark bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Verlündung in Kraft.
Sausibar, den 11. April 1894.
Der Kaiserlich deutsche Konsul.
In Vertretung:
Buri.
Die Handelsbewegung in Sanslbar während des
Jahres 1392.
Das Jahr 1892 brachte für Sansibar einen be-
deutenden Fortschritt in der Entwickelung der Handels-
statistk. Während bis zum 1. Februar 1892 die
statistischen Angaben über die dortige Handelsbewegung
lediglich auf Schähung bernhten, stützen sich dieselben
nunmehr auf die seitens der Ladungsempfänger und
Verschifer abgegebenen Import= und Exportdekla-
rationen. Die für das Jahr 1892 aufgestellten
Ziffern bieten daher eine weit größere Sicherheit
hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit als die früheren dies-
bezüglichen Ausstellungen.
Auf Grund dieses neuen statistischen Systems
hat man für den oben erwähnten Zeitraum
den Gesammtbruttoimport nach Sansibar auf etwa
18 976 584 Rup.,
den Gesammtbruttoexport aus Sansibar auf etwa
14 537 604 Rup.
berechnet. Im Jahre 1891 betrug der runde Im-
port während des arabischen Jahres von 11½ Mo-
naten 16 881 513 Nup. Es ergiebt sich sonach eine
Differenz von 2 083 764 Rup. zu Gunsten des
Jahres 1892. Dagegen wird für den gesammten
Export des Jahres 1892 gegen 1891 ein Ausfall
von 4 850 695 Rup. festgestellt. In diesen Brutto-
zisfern ist das gemünzte Geld mit eingeschlossen. Die
hierauf fallenden Beträge sind nicht unerhebliche, da
der Check= und Giroverkehr in den dabei in Frage
stehenden Gebieken wenig entwickelt ist. Rimessen in