Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Zollbeträge für die in das Schutzgebiet zum Selbst- 
verbrauch eingeführten Missionsgüter von 1200 Mark 
auf 3000 Mark erhöhen. 
  
Die Missionsschrift „Central Afrika“ enthält über 
den bereits gemeldeten Tod des bisherigen Hauptes 
der englischen Universitäten = Mission in Ostafrika 
Bischof Smythies einige ausführlichere Mittheilungen. 
Danach ist der Bischof, der krank von der Missions- 
station Magila in Usambara, wo er das Osterfest 
verbracht hatte, nach Sansibar zurückkehrte, um dann 
auf dem französischen Postdampfer eine Erholungs- 
reise anzutreten, auf dieser am 7. Mai d. Js. zwischen 
Sansibar und Aden verschieden, und da der Leichnam 
nicht bis Aden verbracht werden konnte, feierlich ins 
Meer versenkt worden. Bischof Smythies hat nicht 
knur bei seinen Mitarbeitern, sondern auch bei allen 
Europäern in Ostafrika, insbesondere auch bei den 
dortigen deutschen Beamten, das beste Andenken hin- 
terlassen. 
Im Frühjahr und Sommer 1893 haben einige 
Mitglieder der Baseler Mission von der Station 
Mangamba aus unter Führung des Bruders 
Autenrieth eine Neise ins Innere ausgeführt, um 
Orte für neue Niederlassungen zu suchen. Der Weg 
führte durch das Nkosiland. Die Mission fand meist 
freundliche Aufnahme, besonders in den Dörfern 
Nyasoso und Ngab. In anderen Orten waren die 
Eingeborenen nicht direlt seindselig, wollten aber von 
der Annäherung Fremder nichts wissen. Nach den 
Schilderungen Autenrieths hat H. Christ die 
Reise in einer kleinen, hübsch ausgestatteten Broschüre: 
„Ins Innere von Kamerun“ zu Basel des Näheren 
beschrieben. Das Schriftchen ist ebenso wie ein 
anderes über die Thätigkeit der Baseler Mission an 
der Goldküste von Dr. A. Eckhardt für 10 Pfennige 
zu haben. 
Rus fremden Rolonien. 
Verordnung, betr. die Anwerbung von Eingeborenen 
im Jurisdiktionsbezirke des Raiserlichen Ronsulats in 
Lanstbar durch Angehörige des Deutschen Reiches. 
Auf Grund des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit vom 13. Juli 1879 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 197) wird Folgendes bestimmt: 
1. 
Eingeborene dürfen als Arbeiter zu auswärtigen 
Diensten nur nach vorgängiger Genehmigung des 
Kaiserlichen Konsuls in Sansibar ausgeführt werden. 
§ 2. 
Mit jedem Arbeiter ist ein besonderer Vertrag 
abzuschließen, welcher bei Nachsuchung der Genehmi- 
gung zur Ausfuhr dem Kaiserlichen Konsul vor- 
zulegen ist. 
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83. 
Der Kaiserliche Konsul vermerkt die Genehmigung 
zur Ausfuhr durch einen auf den Vertrag zu setzen- 
den amtlichen Vermerk. 
84. 
Die Führer deutscher Schiffe dürsen eingeborene 
Arbeiter aus den im Jurisdiktionsbezirke des Kaiser- 
lichen Konsulats in Sansibar gelegenen Häfen nur 
befördern, wenn sie sich durch Einsicht der einzelnen 
Arbeitsverträge überzeugt haben, daß der Kaiserliche 
Konsul in Sansibar die vorgeschriebene Genehmigung 
zur Ausfuhr der Arbeiter ertheilt hat. 
5. 
Wer obigen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird 
für jeden einzelnen Fall mit einer Geldstrafe bis zu 
150 (Einhundertfünfzig) Mark bestraft. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Verlündung in Kraft. 
Sausibar, den 11. April 1894. 
Der Kaiserlich deutsche Konsul. 
In Vertretung: 
Buri. 
Die Handelsbewegung in Sanslbar während des 
Jahres 1392. 
Das Jahr 1892 brachte für Sansibar einen be- 
deutenden Fortschritt in der Entwickelung der Handels- 
statistk. Während bis zum 1. Februar 1892 die 
statistischen Angaben über die dortige Handelsbewegung 
lediglich auf Schähung bernhten, stützen sich dieselben 
nunmehr auf die seitens der Ladungsempfänger und 
Verschifer abgegebenen Import= und Exportdekla- 
rationen. Die für das Jahr 1892 aufgestellten 
Ziffern bieten daher eine weit größere Sicherheit 
hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit als die früheren dies- 
bezüglichen Ausstellungen. 
Auf Grund dieses neuen statistischen Systems 
hat man für den oben erwähnten Zeitraum 
den Gesammtbruttoimport nach Sansibar auf etwa 
18 976 584 Rup., 
den Gesammtbruttoexport aus Sansibar auf etwa 
14 537 604 Rup. 
berechnet. Im Jahre 1891 betrug der runde Im- 
port während des arabischen Jahres von 11½ Mo- 
naten 16 881 513 Nup. Es ergiebt sich sonach eine 
Differenz von 2 083 764 Rup. zu Gunsten des 
Jahres 1892. Dagegen wird für den gesammten 
Export des Jahres 1892 gegen 1891 ein Ausfall 
von 4 850 695 Rup. festgestellt. In diesen Brutto- 
zisfern ist das gemünzte Geld mit eingeschlossen. Die 
hierauf fallenden Beträge sind nicht unerhebliche, da 
der Check= und Giroverkehr in den dabei in Frage 
stehenden Gebieken wenig entwickelt ist. Rimessen in
	        
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