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Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derienigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen,
welche ihren dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete von Togo haben. . »
Die gleiche Befugniß steht den Aerzten der Kaiserlichen Schutztruppen (Ostafrika, Südwestafrika,
Kamerun) als aktiven Aerzten der Kaiserlichen Marine nach § 42 Ziffer 2 Absaß 2 der Wehrordnung zu.
DPerordnungen und Wiktheilungen der Behörden in den Schutzgebieken.
6 Kamerun, den 2. Mai 1894.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamerun, betreffend die
Längenbezeichnung der Handelsgewebe.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 bestimme ich, was folgt:
· 81.
Vom 1. Oltober 1894 ab dürfen für den Handelsverkehr nur solche Gewebe in das Schutzgebiet
eingeführt werden, welche den Vermerk der Gesammtlänge des Stückes in Metern und Centimetern tragen.
Dieser Vermerk muß nicht nur dem Stücke selbst aufgedruckt, sondern außerdem noch, sei es in
Gestalt einer Etikette, eines Zeltels und dergleichen dergestalt an dem Stücke befestigt sein, daß auch ohne
den vorstehenden Ausdruck die Gesammtlänge des Stückes aus ihm klar ersehen werden kann.
Jedes Stück hat ferner die Bezeichnung oder die Handelsmarke der Firma, welche dasselbe in
das Schutgebiet eingeführt hat, so deutlich zu tragen, daß ein Zweifel über den Importeur ausgeschlossen
ist. Diese Bezeichnung oder Handelsmarke der Firma kann ebensowohl auf oder an dem Stücke selbst, als
auch auf der Umhüllung (dem Umschlage) desselben angebracht werden.
82.
Der Handelsverkehr mit Geweben, welche der Vorschrift des § 1 nicht entsprechen, sowie das
Feilhalten solcher Gewebe ist, wenn sie vor dem 1. Oktober 1894 in das Schutzgebiet eingeführt waren,
nach diesem Zeilpunkte nur dann gestattet, wenn sie den hierüber durch besondere Bekanntmachung fest-
zusetzenden Uebergangsbestimmungen genügen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark und mit
Einziehung der Gewebe bestraft.
84.
Es gilt nicht als eine strafbare Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung, wenn sich zwischen der
vermerkten und der wirklichen Länge des Stückes ein Mindermaß von 1 Centimeter auf den Meter ergiebt.
865.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Seidenstoffe, Seidensammetstoffe sowie die übrigen
bisher gewöhnlich nur nach Maß und nicht in ganzen Stücken verkauften Stoffe, wie z. B. halbwollene
und Anzugsstoffe (worsted und broad eloth), ebensowenig auf solche Stoffe, welche eine zusammen-
hängende Reihe in sich abgetheilter Stücke enthalten, wie z. B. Taschentücher und uumränderte Tücher (scarls).
86.
Die Beamten der Zollverwaltung, die Bezirlsämter und die sonstigen vom Gouverneur hierzu
ermächtigten Beamten sind befugt, die zur Feststellung eines nach den vorstehenden Paragraphen strafbaren
Thatbestandes erforderlichen Durchsuchungen vorzunehmen und beanstandete Gewebe mit Beschlag zu belegen.
Der Keiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. v. Zimmerer.
Kamerun, den 3. Mai 1894.
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernu zum Schutze gegen die
Verfälschung der zur Ausfuhr bestimmten Landeserzengnisse.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886 bestimme ich, was folgt:
81.
Wer zum Zwecke der Täuschung im Hander und Verkehr Landeserzeugnisse des Schutzgebietes von
denjenigen Gattungen, welche die gewöhnlichen Ausfuhrartikel desselben bilden, verfälscht, insbesondere wer