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resident magistrates die für die Distrikte Rigo
und Mekeo angestellten government-agents drei
andere Europäer und zwei Eingeborene wirksam.
Es wird bemerkt, daß die Ernennung weiterer
government agents ein dringendes Bedürfniß sei,
aber beim Mangel der erforderlichen Mittel zurück-
gestellt werden müsse.
Die Geschäftsübersicht zeigt, daß
a) die Zahl der vor den central court gestellten
Angeschuldigten sich auf 45 belief. Am Schlusse des
Berichtsjahres schwebte das Verfahren noch gegen 17.
Das Urtheil war ergangen bei 28, und zwar waren
24 mit Strafe belegt, 4 freigesprochen. Von den
Ersteren waren 21 (sämmtlich Eingeborenc) wegen
Mordes bezw. Raubes zum Tode verurtheilt. In
20 Fällen waren auch die Opser der Verbrechen
Eingeborene, und lagen die Beweggründe in Blut-
rache, Verdacht der Zauberei, alten Stammesfehden.
Die Todesstrafe wurde in Freiheitsstrase umgewandelt.
Nur in einem Falle, in welchem die Ermordung
eines unbescholtenen, arbeitsamen, mit den Einge-
borenen stets auf bestem Fuße stehenden chinesischen
Händlers den Gegenstand der Untersuchung gebildet
hatte, wurde die Todesstrafe vollstreckt.
b) Vor den courts of petty sessions hatten
sich 13 Angeschuldigte zu verantworten, von welchen
8 verurtheilt wurden.
Der Bericht hebt mit Befriedigung hervor, daß
ein Strafsall wegen Verkaufs von Waffen und Mu-
nition an Eingeborene nicht anhängig gewesen sei,
und daß wegen Abgabe von Spirituosen an Einge-
borene nur gegen drei Personen vorzugehen gewesen
wäre, von welchen zwei freigesprochen wären.
c) Die native magistrates courts verhandel-
ten gegen 79 Personen, von welchen 68 verurtheilt
wurden. Unter den Letzteren befanden sich 13, welche
gemäß der gegen den Ehebruch unter Eingeborenen
gerichteten Verordnung (siehe oben) bestraft wurden.
Der Bericht spricht die bestimmte Erwartung aus,
doß, je häufiger Ehebruchsfälle zur gerichtlichen Ver-
hondlung gelangten, umsomehr die Zahl der gegen
dos Leben gerichteten Vergehen abnehmen würde.
Vier Eingeborene sind bestraft wegen Uebertretung
der Verordnung, welche die Beerdigung der Todten
auj dem dafür bestimmten Platze vorschreibt. Es
wird die Bemerkung angeknüpft, daß die Sitte, die
Leichen unter oder nahe bei dem Hause zu vergraben,
so tief eingewurzelt sei, daß es großer Festigkeit und
Geduld bedürfen würde, um die gesundheitsschädliche
Gewohnheit auszurotten. Namentlich werde dies
schwer durchführbar sein in dem Distrikt einer Missions-
gesellschasft, von welcher einige Mitglieder die Ein-
geborenensitte vertheidigten.
Während die Strafrechtspflege einen verhälltniß-
mäßig großen Umfang angenommen hatte, ist die
Thäligkeit der Gerichte nur in einem Civilprozesse,
bessen Gegenstand #& 7 betrug, hervorgetreten.
Für die Beurtheilung der Rechtspflege macht der
Bericht auf zwei besonders bezeichnende Thatsachen
aufmerksam:
a) Das gesebliche Verhalten der enropäischen An-
siedler. Insbesondere wird den Goldgräbern auf
den Inseln Misima (St. Aignan) und Tagula (Südest)
das höchste Lob gezollt. In den zurückliegenden
ersten vier Jahren des Bestehens der Kolonie ist
nur einmal gegen einen Europäer ein Verfahren
wegen Ermordung eines Eingeborenen bei Gericht
anhängig geworden. Dieser Fall, in welchem sich
der Thäter selbst gestellt hatle, hat mit Freisprechung
geendet.
Außer diesem ist nur ein einziger Fall von Mord,
von einem Europäer an einem Eingeborenen begangen,
vorgekommen. Der Thäter entzog sich durch die
Flucht der Ergreifung und ist schließlich im deutschen
Theile von Neuguinea getödtet worden.
b) Das überraschend große Verständniß der
Papuas für gerichtliches Verfahren und ihren
scharfen Rechtssinn. In dieser Beziehung wird er-
wähnt, daß der Angeklagte in vielen Fällen hervor-
gehoben habe, er habe die Strafbarkeit einer That
nicht gekannt, oder daß er eine ihn belastende Aus-
sage deshalb angefochten habe, weil der Zeuge nur
von Hörensagen und nicht aus eigener Wissenschaft
etwas bekunde.
Infolge der vermehrten Thätigkeit der Gerichte
hat auch das Gefängnißwesen einen größeren Umfang
annehmen müssen. Es bestehen zwei Hauptgefängnisse:
a) in Port Moresby mit einem Zugang von 65
und einem Abgang von 40 Gefangenen. Die
Zucht in dieser Anstalt und die Gewöhnung
an regelmäßige Arbeit wird als ein werthvolles
Erzichungsmittel der Eingeborenen angesehen.
In manchen Distrikten sind frühere Gefangene
die besten Stützen für die Regierung.
in Samarai mit einem Durchschnittsbestand von
12 bis 15 Insassen.
III. Verwaltung.
Abgesehen von der Rechtsprechung ist die Thä-
tigkeit des Administrators und der ihm beigegebenen
Beamten vornehmlich darauf gerichtet gewesen, den
Einfluß der Regierung unter den Eingeborenen aus-
zubreiten und an Stelle der bewaffneten Neutralität,
in welchem Verhältniß früher die Stämme zu ein-
ander standen, einen Zustand gesetzlicher Ordnung
zu setzen. Um dieses Ziel zu fördern, sind sowohl
der Administrator als auch die Distriktsbeamten viel-
fach unterwegs gewesen; insbesondere hat der Erstere
im Berichtsjahre fast alle per Schiff erreichbaren
Theile der Kolonie besucht.
Besonders bemerkenswerth ist ein zweimaliger
Besuch der Kiriwina= (Trobriand-) Gruppe. Diese
niedrigen Koralleninseln werden von einer Bevöl=
kerung bewohnt, welche derjenigen der benachbarten
Festlandsdistrikte in Bezug auf geistige und körper-
liche Fähigkeiten bei Weitem überlegen ist. Sie steht
nach der Meinung des Administrators den Polyne-
b