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8 11.
Für jedes Grundbuchblatt werden beinden Akten angelegt, in denen die darauf bezüglichen Schrift-
stücke und Verhandlungen gesammelt werden.
12.
Die Einsicht der Grundbücher ist Jedem, die Einsicht der Grundakten nur demjenigen gestattet,
welcher nach dem Ermessen der Grundbuchbehörde ein rechtliches Interesse dabei hat.
III. Zuständigkeit der Grundbuchbehörde und Verfahren.
13.
Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zuständigkeit der zur Ausübung der Gerichts-
barkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche den Bezirksamtmännern bezw. Stationschefs die
Bearbeitung übertragen können.
8 14.
Die Grundbuchbehörde verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.
Die Anträge werden mündlich bei der Grundbuchbehörde angebracht oder schriftlich eingereicht.
Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind von der Grundbuchbehörde aufzunehmen.
· § 15. ·
Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforderliche Anträge und Urkunden, sowie die
Vollmachten von Personen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Erklärungen abgeben, müssen
gerichtlich oder notariell ausgenommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen
die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung
schon bewilligt haben, keiner besonderen Beglaubigung.
Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Beglaubigung oder der Zuziehung von Zeugen
bedarf es nicht.
8 16.
Anträge auf Eintragungen oder Löschungen in der zweiten oder dritten Abtheilung bedürfen, sofern
sie auf Grund gerichtlicher Entscheidungen gestellt werden, keiner Beglaubigung.
Jngleichen bedürfen leiner Beglaubigung Urkunden und Anträge der öffentlichen Behörden der
Schutzebiete, des Reichs oder eines Bundesstaats.
9 17.
Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Vollmachten von einer
ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt und ist die Befugniß dieser Behörde zur Ausstellung
ösfentlicher Urkunden nicht durch Staatsverträge des Deutschen Reichs verbürgt, oder sonst der Grundbuch-
behörde bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren
Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder konsularischem Wege festgestellt werden.
8 18.
Auf den Anträgen sowohl als auf den Urkunden ist der Zeitpunkt des Einganges genau anzugeben.
Dieselben bleiben in Urschrift oder in boglanbigtr Abschrift bei den Grundakten.
* 19.
Die Verfügungen auf die Anträge sind von der Grundbuchbehörde zu erlassen.
Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Eintragungen können von einem Beamten der
Grundbuchbehörde (Grundbuchführer) ausgeführt werden. In diesem Falle soll die Verfügung den Inhalt
der Eintragung wörtlich angeben.
Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung anzugeben, die in die
zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern
zu versehen. Die Einschreibungen sind im Grundbuch von der Grundbuchbehörde und, sofern sie von dem
Grundbuchführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen.
8 20.
Die Grundbuchbehörde hat die Rechtsgültigkeit der Eintragungs= oder Löschungsbewilligung nach
Form und Inhalt zu prüfen.
Ergiebt die Prüsung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat die
Grundbuchbehörde dasselbe dem Antragsteller bekannt zu machen.
8 21.
Werden mehrere, zwar an sich begründete, aber einander widersprechende Anträge auf Eintragung