Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

— 392 — 
des Eigenthums vorgelegt, bevor auf cinen der Anträge die Eintragung bewirkt ist, so ist diese bis zur 
Erledigung des Widerspruchs auszusetzen. 
§ 22. 
Sind außer dem Falle des § 21 aus mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grundstück Ein- 
tragungen zu bewirken, so erfolgen sic in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bestimmten 
Rangordnung, und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu gleichem Rechte, wenn in denselben nicht eine 
andere Rangordnung bestimmt ist. 
Wird durch das früher vorgelegte Gesuch dem später vorgelegten die Begründung entzogen, so ist 
dieses zurückzuweisen. 
8 28. 
Die Rangordnung (§ 22 Abs. 1) wird bei Belastungen derselben Abtheilung des Grundbuchs 
durch die Reihenfolge der Eintragungen ersichtlich gemacht; sollen die Belastungen zu gleichen Rechten 
nebeneinander stehen, so ist dies bei den Eintragungen besonders zu bemerken. Zwischen Belastungen der 
zweiten und der drikten Abtheilung ergiebt sich die Rangordnung aus dem Datum der Eintragung. 
Soll von Eintragungen unter demselben Datum die eine der anderen nachstehen, so ist dies besonders zu 
bemerken. 
Die endgültige Eintragung einer Belastung an der Stelle einer Vormerkung erlangt den Nang der 
Letteren, ohne daß dies eines besonderen Vermerks bedarf. 
8 24. 
Eine aus Versehen der Grundbuchbehörde gelöschte oder bei Ab= und Umschreibungen nicht über- 
tragene Post ist auf Verlangen des Gläubigers oder von Amts wegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder 
einzutragen. Diese Wiedereintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheil derjenigen, die nach der Löschung 
Rechte an dem Grundstücke oder auf einc der gelöschten gleich= oder nachstehende Post in redlichem 
Glauben erworben haben. 
IV. Eintragung des Eigenthümers. Eintragungen und Löschungen in der zweiten 
Abtheilung. « 
8 26. 
Eine Auflassung findet nicht statt. 
Zum Uebergange des Eigenthums im Falle der freiwilligen Veräußerung eines Grundslücks, für 
welches ein Grundbuchblatt bereits angelegt ist oder welches im Eigenthum eines Europäers steht oder 
welches innerhalb eines Stadtgebiets liegt (§ 2), ist, abgesehen von der Beobachtung der durch den 
Gorwerneur getroffenen besonderen Anordnungen (§ 4), erforderlich, daß 
1. der eingetragene Eigenthümer die Eintragung des Erwerbers bewilligt hat oder zur Bewilligung 
der Eintragung rechtskräftig verurtheilt ist, und 
2. der Erwerber als Eigenthümer eingetragen wird. 
Steht das Grundslück im Eigenthum von Miterben, so genügt deren Bewilligung oder rechts- 
kräftige errhe auch wenn sie nicht als Eigenthümer eingelragen sind. 
Die Eintragung des Erwerbers erfolgt auf dessen Antrag, sofern die erforderlichen Nachweise bei- 
gebracht sind. 
Sie soll außer dem Falle der rechtskräftigen Verurtheilung des Eigenthümers zur Bewilligung 
der Eintragung nur stattfinden, wenn cine in gerichtlicher oder notarieller Form ausgenommene Urkunde 
über das der Veräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft beigebracht wird. 
8 26. 
Ist das Eigenthum an einem Grundstücke, für welches bereits ein Grundbuchblatt angelegt ist, in 
anderer Weise als durch freiwillige Veräußerung übergegangen, so wird der Erwerber auf seinen Antrag 
als Eigenthümer eingetragen, sofern der Eigenthumsübergang nachgewiesen ist. 
Die Eintragung des Eigenthums von Erben erfolgt auf Grund einer amtlichen Erbbescheinigung 
oder auf Grund eines sonstigen glaubhaften Nachweises 
8 27. 
In den Fällen, in denen der Erwerb des Eigenthums ohne freiwillige Veräußerung stangeiunden 
hat, kann der Eigenthümer von der Grundbuchbehörde durch Geldstrafen bis zu je Einhundertfünfzig Rupien 
zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berech- 
tigter dieselbe beantragt. 
Bestreitet deo angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung des Antrags geltend 
hemacht sind, so ist der Antragsteller auf den Prozeßweg zu verweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.