Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutragenden Erwerbers enthallen. Der Annahme- 
erklärung des Lepßteren bedarf es nicht. 
837. 
Die Vorschriften des § 36 finden auch Anvend#ng wenn eine Hypothek auf eine andere Weise 
erworben oder verpfändet, der wenn von einem voreingetragenen Gläubiger das Vorrecht einem nach- 
stehenden eingerin. wird. 
ue Eintragung der Verpfändung hat den Gläubiger sowie die Forderung, zu deren Sicherheit 
die Verpsndung erfolgt, zu bezeichnen. 
8 38. 
Die Pfändung einer Hypothek im Wege der Zwangsvollstreckung ersetzt die Bewilligung des 
Schuldners zur Eintragung des entstandenen Pfandrechts, die Ueberweisung an Zahlungsstatt erseht die 
Bewilligung zur Eintragung der Abtretung. 
Zum Nachweise der Pfändung ist der Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den 
Eigenthümer des Grundstücks erforderlich und ausreichend. 
8 39. 
Beschränkungen des Verfügungsrechts über eine Hypothek werden nebeit derselben in der zweiten 
Hauptspalte vermerkt, wenn der Gläubiger die Eintragung bewilligt oder eine zuständige Behörde darum ersucht. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. 
8 40. 
Die Löschung einer Hypothek darf nur auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers oder auf 
Ersuchen einer zusländigen Behörde erfolgen. Zur Begründung des Antrages gehört entweder 
1. die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, oder 
2. der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder 
3. der Nachweis, daß der Gläubiger das Eigenthum des Grundstücks oder der Eigenthümer die 
Hypothek erworben hat. 
Ist eine Hypothekenurkunde gebildet, so bedarf es der Beibringung derselben. 
§ 41. 
An die Stelle einer gelöschten Hypothek darf eine andere nicht eingetragen werden. Vielmehr 
rücken die nachstehenden Posten vor. 
Auf Antrag des eingetragenen Eigenthümers ist eine Hypothek, deren Löschung er gemäß 8 40 
zu verlangen berechtigt ist, auf seinen Namen und, sosern er sie an einen Anderen abtritt, auf diesen 
umzuschreiben. Auf Kautionshypotheken findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
8 42. 
Die Löschung einer Vormerkung erfolgt auf Ersuchen derjenigen Behörde, auf deren Antrag die 
Vormerkung eingelragen worden ist, oder auf Bewilligung dessen, für den die Eintragung stattgefunden hat. 
8 48. 
Soll eine gemäß § 32 Nr. 2, § 34 Nr. 2 eingetragene Hypothek oder Vormerkung gelöscht 
werden, so wird die Einwilligung des Berechtigten in die Löschung durch eine Urkunde ersetzt, auf Grund 
deren nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung mit der Wirkung einzustellen 
ist, daß die bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden. 
8 44. 
Eine durch einstweilige Verfügung augeordeen Eintragung ist auch dann zu löschen, wenn eine 
vollstreckbare Entscheidung vorgelegt wird, durch welche die einftweilige Verfügung aufgehoben wird. 
VI. Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch. 
45. 
Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes 
seines Grundstücks oder des Titels und der ersten Abtheilung verlangen. 
8 46. 
Ueber die Eintragung erhalten die Velheidien und die Behörde, welche die Eintragung nach- 
gesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Eintragungsformel wörtlich enthält. 
Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene Eigenthümer.
	        
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