Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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81. 
Die Ausfuhr von Schafen und Mais ist nur gegen Zahlung eines Ausfuhrzolles gestattet. 
8 2. 
Dieser Aussuhrzoll beträgt für Schase pro Stück 5 Mark, für Mais pro Kilogramm 10 Pf. 
883. 
Wer Schafe oder Mais aus dem Gebiete auszuführen beabsichtigt, hat dies bei den Zollämtern 
in Klein-Popo oder Lome oder bei dem Sekretariat der Landeshauptmannschaft zu Sebbe anzumelden und 
dort den festgesetzten Betrag gegen Quittung einzuzahlen. 
. §4. . 
DieQnittungcnbrrechtigcazurAustshrderaufdenselbenvermetktenQuantitätenodckAnzahl 
Stück und dienen im Falle der Ausfuhr über Land als Legitimation beim Passiren der Grenzstationen. 
5 5. 
Die Ausfuhr aus dem deutschen in das französische Gebiet ist für Schafe und Mais außer auf 
dem Seewege nur am Seestrand entlang oder auf der Lagune gestattet. Amtliche Kontrolstationen befinden 
sich am Strande beim Pulverschuppen und an der Lagune bei dem Grenzpfahl von Hillakoffi. 
An diesen Kontrolstationen sind die oben erwähnten Onittungen vorzuzeigen. 
Das Passiren der Landgrenze im Osten mit Schafen oder Mais auf anderen als den angegebenen 
Wegen oder unter Umgehung der Kontrolstationen ist verboten. 
6. 
Kontrolstation für die Westgrenze ist bis auf Weiteres das Zollamt Lome. 
87. 
Züwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden neben Einziehung der betreffenden Gegenstände 
mit Geldstrafse bis zu 1000 (Eintausend) Mark oder entsprechendem Gesängniß bestraft. 
88. 
Diese Verordnung trilt mit dem heutigen Tage in Krast. 
Sebbe, den 1. Juni 1894. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. S.) gez. v. Puttkamer. 
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat Mai 1894. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,1625 Mk.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Haupt- Zölle für Verbrauchs= Salffahrte,Lolzschlag.4Krben= Ins- 
Sollamt Ausfuhr, Einfuhr Steuer von Schnaps Abgabe Gebühren Einnahmen gesammt 
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