Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Mündung in den Kingani. Von dort bildet dieser Fluß die Grenze bis Madimola, von wo sie östlich 
nach Bueni geht, dleses einschließend. - 
.. 6. Kilossa, . 
sich westlich an Bagamoyo anschließend. Nordgrenze: eine Linie von Mwomero nach Msuka westlich 
Kilossa. Südgrenze: von dem am Geringeri gelegenen Bagamoyo am nordwestlichen Abhange der Uluguru- 
und Rufutuberge entlang nach dem Ruaha. 
7. Mpwapwa, 
sich westlich an Kilossa und südlich an Pangani anschließend. 
8. Kisaki. 
Von Bagamoyo am Geringeri bildet dieser Fluß bis zu seiner Mündung in den Kingani die 
Nordostgrenze, von hier geht die Grenze südlich nach Mtansa am Rufidji und folgt dann dem Laufe des 
Rufidji und Ruaha bis zum Einfluß des VYora in lehzteren. Im Nordwesten grenzt der Bezirk an Kilossa. 
9. Ulanga. 
Grenzt nördlich an die Station Kisaki und umsaßt das Gebiet der kleineren Masitihäuptlinge 
am Rufidji und Ulanga sowie Kiwangas, Schabrumas und der Wapogoro. 
10. Dar-es-Saläm. 
Nach Norden und Westen sind die Grenzen durch die Bezirke Bagamoyo und Kisaki gegeben. 
Im Süden bildet der Rufidji bis zu seiner nördlichsten Mündung die Grenze mit der Maßgabe, daß dic 
Ortschaften unmittelbar am Flusse und die nördlich des Mündungsarmes gelegenen Ortschaften Njemsati, 
Pemba, Kikunja und Kikale ausgeschlossen sind. 
11. Kilwa, 
schließt sich südlich an Dar-es-Saläm an und begreift die Inseln Mafia, Schole, Juani, Kibondo und 
Boydu ein. Die Südgrenze bildet der Umbe-Kurufluß. 
12. Lindi 
schließt sich südlich an Kilwa an und reicht bis zur Grenze des Schubgebietes gegen die portugiesische Kolonic. 
Soweit bei einzelnen Bezirken nach einigen Richtungen hin die Grenzen nicht bestimmt sind, 
ergeben sie sich entweder von selbst durch das Meer oder die politische Grenze des Schutzgebictes, oder die 
nähere Bestimmung ist unterblieben, weil sie nach dem Innern zu keinen Zweck hat. 
Eine Begrenzung der Bezirke der Stationen am Victoria-Nyansa, Tabora und Langenburg er- 
scheint zur Zeit noch überflüssig, da eine Kollision derselben untereinander oder mit einem der oben genannten 
Bezirke bei ihrer weiten Entfernung nicht zu erwarten ist. 
Die den Bezirksnebenämtern zuzuweisenden Bezirke bestimmen die Hauptämter. 
Es wird nach alter Gewohnheit vorkommen, daß in einzelnen Fällen die Eingeborenen sich noch 
nach anderen als den hiernach zuständigen Bezirken u. s. w. wenden. In diesem Falle ist das erste Mal 
ihre Angelegenheit zu erledigen und dem zuständigen Bezirk hicrüber Mittheilung zu machen. 
Die betreffenden Personen sind in freundlicher Weise über die neue Eintheilung zu unterrichten 
und anzuweisen, in Zukunft sich an die zuständige Stelle zu wenden. Im Wiederholungsfalle sind sie der 
zuständigen Behörde zur Erledigung zu überweisen. 
Dar-es-Saläm, den 25. August 1894. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gz. v. Schele. 
Abänderung der Zollordnung für das ostafrikanische Schutzgebict. 
In Abänderung des § 30 der Zollordnung für das ostafrikanische Schußgebict vom 1. April 1893, ) 
wonach — mit Ausnahme einer Anzahl besonders bezeichneter Waaren und der mit der Post eingehenden 
zollfreien Gegenstände — für alle zollfreien Waaren, sowohl bei Ausfuhr wic bei Einfuhr, sowic für 
Waaren, welche von einem Zollplatze nach einem anderen auf dem Seewege überführt werden, eine 
statistische Gebühr zu entrichten ist, hat der Kaiserliche Gouverneur von Deutsch-Ostafrika auf Antrag der 
betheiligten Handelsfirmen diese Gebühr für baares Geld aufgehoben und zwar sowohl bei der Ein= und 
Aussuhr von baarem Gelde als auch bei der Ueberschiffung von einem Küstenplatze nach dem anderen. 
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1893, S. 164. 
 
	        
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