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Mündung in den Kingani. Von dort bildet dieser Fluß die Grenze bis Madimola, von wo sie östlich
nach Bueni geht, dleses einschließend. -
.. 6. Kilossa, .
sich westlich an Bagamoyo anschließend. Nordgrenze: eine Linie von Mwomero nach Msuka westlich
Kilossa. Südgrenze: von dem am Geringeri gelegenen Bagamoyo am nordwestlichen Abhange der Uluguru-
und Rufutuberge entlang nach dem Ruaha.
7. Mpwapwa,
sich westlich an Kilossa und südlich an Pangani anschließend.
8. Kisaki.
Von Bagamoyo am Geringeri bildet dieser Fluß bis zu seiner Mündung in den Kingani die
Nordostgrenze, von hier geht die Grenze südlich nach Mtansa am Rufidji und folgt dann dem Laufe des
Rufidji und Ruaha bis zum Einfluß des VYora in lehzteren. Im Nordwesten grenzt der Bezirk an Kilossa.
9. Ulanga.
Grenzt nördlich an die Station Kisaki und umsaßt das Gebiet der kleineren Masitihäuptlinge
am Rufidji und Ulanga sowie Kiwangas, Schabrumas und der Wapogoro.
10. Dar-es-Saläm.
Nach Norden und Westen sind die Grenzen durch die Bezirke Bagamoyo und Kisaki gegeben.
Im Süden bildet der Rufidji bis zu seiner nördlichsten Mündung die Grenze mit der Maßgabe, daß dic
Ortschaften unmittelbar am Flusse und die nördlich des Mündungsarmes gelegenen Ortschaften Njemsati,
Pemba, Kikunja und Kikale ausgeschlossen sind.
11. Kilwa,
schließt sich südlich an Dar-es-Saläm an und begreift die Inseln Mafia, Schole, Juani, Kibondo und
Boydu ein. Die Südgrenze bildet der Umbe-Kurufluß.
12. Lindi
schließt sich südlich an Kilwa an und reicht bis zur Grenze des Schubgebietes gegen die portugiesische Kolonic.
Soweit bei einzelnen Bezirken nach einigen Richtungen hin die Grenzen nicht bestimmt sind,
ergeben sie sich entweder von selbst durch das Meer oder die politische Grenze des Schutzgebictes, oder die
nähere Bestimmung ist unterblieben, weil sie nach dem Innern zu keinen Zweck hat.
Eine Begrenzung der Bezirke der Stationen am Victoria-Nyansa, Tabora und Langenburg er-
scheint zur Zeit noch überflüssig, da eine Kollision derselben untereinander oder mit einem der oben genannten
Bezirke bei ihrer weiten Entfernung nicht zu erwarten ist.
Die den Bezirksnebenämtern zuzuweisenden Bezirke bestimmen die Hauptämter.
Es wird nach alter Gewohnheit vorkommen, daß in einzelnen Fällen die Eingeborenen sich noch
nach anderen als den hiernach zuständigen Bezirken u. s. w. wenden. In diesem Falle ist das erste Mal
ihre Angelegenheit zu erledigen und dem zuständigen Bezirk hicrüber Mittheilung zu machen.
Die betreffenden Personen sind in freundlicher Weise über die neue Eintheilung zu unterrichten
und anzuweisen, in Zukunft sich an die zuständige Stelle zu wenden. Im Wiederholungsfalle sind sie der
zuständigen Behörde zur Erledigung zu überweisen.
Dar-es-Saläm, den 25. August 1894.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gz. v. Schele.
Abänderung der Zollordnung für das ostafrikanische Schutzgebict.
In Abänderung des § 30 der Zollordnung für das ostafrikanische Schußgebict vom 1. April 1893, )
wonach — mit Ausnahme einer Anzahl besonders bezeichneter Waaren und der mit der Post eingehenden
zollfreien Gegenstände — für alle zollfreien Waaren, sowohl bei Ausfuhr wic bei Einfuhr, sowic für
Waaren, welche von einem Zollplatze nach einem anderen auf dem Seewege überführt werden, eine
statistische Gebühr zu entrichten ist, hat der Kaiserliche Gouverneur von Deutsch-Ostafrika auf Antrag der
betheiligten Handelsfirmen diese Gebühr für baares Geld aufgehoben und zwar sowohl bei der Ein= und
Aussuhr von baarem Gelde als auch bei der Ueberschiffung von einem Küstenplatze nach dem anderen.
*) Vergl. Deutsches Kolonialblatt 1893, S. 164.