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Zur Unterstützung des Bezirksamtmanns bei der Nachlaßregulirung sind bei jedem Bezirksamt je
drei bis vier Leute von jeder Sekte bezw. Kaste der Araber, Inder, Mrimaleute auszuwählen, welchen der
Bezirksamtmann die Abwickelung der Erbschaft unter seiner Anssicht überträgt.
. §5.
Diese Kommissionen haben die Schulden des Versiorbenen festzustellen, von den Gläubigern Er-
klärungen einzufordern, die Schuldner zu ermitteln und zur Zahlung ausstehender Aktiva der Erbschaft
aufzufordern, Schulden nach Prüfung und — wenn es sich um Summen über 100 Rupien handelt, nach
Genehmigung des Bezirksamtmanns — gegen Quittung zu bezahlen, eingehende Beträge zu buchen und
zu verwahren.
86.
Sobald der Umfnag des Nachlasses klargestellt und Schulden und Forderungen so weit möglich
regulirt sind, hat die Kommission einen Status der Erbschaft einzureichen und wegen Erhebung etwaiger
Klagen gegen Schuldner Anträge an das Bezirksamt zu stellen.
87.
Hat der Erblasser Jemanden zum Testamentsvollstrecker letztwillig ernannt, so hat dieser unter
Aufsicht der Kommission seiner Sekte bezw. Kaste die vorstehend aufgezählten Handlungen vorzunehmen.
Die Kommission ist in jedem Falle selbst befugt, aus ihrer Mitte, oder, mit Genehmigung des Bezirks-
amtmanns, auch andere Personen zu Teslamentsvollstreckenn zu ernennen. Sie ist in diesem Falle für
deren Handlungen verantwortlich.
8B.
Ist der Nachlaß völlig regulirt, so werden die Mitglieder der Kommission durch das Bezirksamt
entlastet und auf Grund von deren Vorschlägen die endgültige Erbvertheilung durch den Bezirksamtmam
vorgenommen, der den Erben eine schriftliche Erbbescheinigung ertheilt.
§ 9.
Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1893 in Kraft.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) gez. v. Schele.
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat Oktober 1893.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,305 Mk.)
Haupt= Zölle für Verbrauchs- en Schikfahrts. Holzschlag= Reben- Ins.
Zollamt Ausfuhr Einfuhr Steuer vo Schnapf Abgabe GebührenEinnahmengesammt
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