Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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8 4. 
Diese Verordnung tritt in jedem Bezirke am achten Tage nach der Verkündigung in Kraft. 
Windhoek, den 4. August 1894. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann a. i. 
In Vertretung: 
(I. S.) gez. v. Lindequist, Regierungsassessor. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische 
Schutzgebiet, betreffend den Schutz der Holzbestände im Bezirke Windhoectk. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiere, 
vom 15. März 1888 wird verordnet, was folgt: 
81. 
Um der regellosen und besorgnißerregenden Abholzung in den Plätzen Groß-Windhoek, Klein 
Windhoek und Avis und deren Umgebung zu steuern und eine planmäßige Durchsorstung und Aussorsiung 
herbeizuführen, wird ein Forstschutzbezirk Windhvek gebildet, welcher sich im Norden bis Okapuka, im Süen 
bis an das Anasgebirge, im Osten bis zur Höhe des nach Seeis führenden Weges, im Westen bis an den 
dem Okahandyawege parallel laufenden Gebirgszug erstreckt. 
8 2. 
Das eigenmächtige Fällen von Bäumen und Büschen innerhalb dieses Bezirkes wird untersagt. 
8S 3. 
Abgesehen von Fällen der Noth, wie zum Beispiel bei Wagenbrüchen auf dem Trausportwege u. j.w. 
ist zum Schlagen von Bäumen und Büschen zuvor die behördliche Erlaubniß nachzusuchen. 
In den zugelassenen Ausnahmefällen ist behufs nachträglicher Genehmigung umgehend Anzeige 
zu erstatten. 
8 
s Strauchholz kann von Jedermann gesammelt und ver 
4 
Trockenes, bereits vom Stamme getrenntes S 
braucht werden. 
86. 
Die Aufstellung eines Tarifs für Abgabe von Baum= und Buschholz aus den nicht im Privat 
eigenthum Dritter stehenden Ländereien wird vorbehalten. 
* 6. 
Die als „Schonung“ bezeichneten Anpflanzungen dürfen von Niemandem betreten oder beschädim 
werden. 
Für den durch Vieh verursachten Schaden bleiben die Eigenthümer, abgesehen von der in dieser 
Verordnung angedrohten Strase, civilrechtlich haftbar. 
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Landeshauptmannschaft. 
Die als Unterbeamte zu verwendenden Personen werden auf Vorschlag der Forstschutzbehörde von 
der Bezirkshauptmannschaft bestimmt. 
88. 
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen der Forstschutbehörde entscheidet die Bezirkshauptmannschait. 
gegen deren Bescheid weitere Beschwerde an die Landeshauptmannschaft zulässig ist. 
§ 9. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 500 — Fünfhundert — 
Mark oder Haft bis zu vier Wochen in jedem einzelnen Uebertretungsfalle geahndet.
	        
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