Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

1883 1888 1893 
8 7 
Kapland 5 
Lagss. 2 2 2 
Goldküste 3 3 2 
Sierra Leone 4 3 3 
  
AAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAGA!T 
Tikkerarische Besprechungen. 
Professor Dr. J. Kohler, Ueber das Negerrecht 
namentlich in Kamerun. (Separatabdruck aus 
der, Zeitschrift für i 
64 S. Stuttgart 1895. Verlag von Ferdi- 
nand Enke. 
Die Rechtspflege, insbesondere die civile, in 
unseren westafrikanischen Schutzgebieten liegt wesentlich 
in den Händen der Eingeborenen. Es sind für die 
erste Instanz — die zweite geht an den deutschen 
Richter — eingeborene Schiedsgerichte eingeführt, die 
mündlich verhandeln, aber über den Hergang und 
das Urtheil ein kurzes Protokoll aufnehmen. Eine 
Reihe solcher aus dem Schutzgebiete von Kamerun 
eingegangener Protokolle sind dem Verfasser, als dem 
bewährtesten Forscher auf dem Gebiete der ver- 
gleichenden Rechtswissenschaft von der Kolonial= 
Abtheilung des Auswärtigen Amts zur Verfügung 
gestellt worden. Der Verfasser hat daraus in Ver- 
bindung mit den Berichten einer zahlreichen ethno- 
grophischen Litteratur über Negerrecht und Negersitten 
eine systematische Darstellung des westafrikanischen 
Negerrechts geliefert, die in geistvoller Vergleichung 
der einzelnen Sätze untereinander und unter Hinweis 
auf urgermanische Vorbilder einen ersten gelungenen 
Versuch giebt. Das gesammte Privatrecht und ein 
Stück Prozeßrecht wird aus einzelnen Gebräuchen, 
Anschauungen und Urtheilen entwickelt und diese 
lebteren, für den unkundigen Leser an und für sich 
oft unverständlich, erhalten eine tieje völkerpsycho- 
logische Bedeutung. 
Die Untersuchung des gelehrten Verfassers ist 
keine müßige; sie hat einen theoretisch-wissenschaft- 
lichen und einen praktischen Werth. Man darf die 
Rechtsgebräuche unserer wilden Schußgenossen nicht 
einfach mit Verachtung behandeln, denn es handelt 
sich bei ihnen um Aeußerungen der menschlichen 
Psyche, die uns über den Menschen und seine seelischen 
Entwickelungszustände neue Ausschlüsse geben und in 
den Urzeiten unserer eigenen Vorfahren Aehnlichkeiten 
ausweisen. Auch der Kolonialbeamte und der Missionar 
wird aus der Kenntniß des Negerrechts Versländniß 
für den Umgang mit den Negervölkern sich erwerben, 
und indem er ihre Denkweise kennen lernt, oft be- 
llagenswerthe Irrthümer und Mißgriffe vermeiden. 
Freilich wird nur derjenige, der sich — wie der 
Verfasser — in die oft absonderlich erscheinenden 
Rechtsanschauungen dieser wilden Völlerstämme mit 
Liebe vertieft, wie es der Naturforscher in die Natur- 
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erscheinungen thut, den Erscheinungen dieses ursprüng- 
lichen Völkerlebens die richtige Erklärung entlocken. 
Die naturwissenschaftlichen, ethnographischen und 
geographischen Forschungen nehmen unter den wissen- 
schaftlichen Bestrebungen in den deutschen Schutz- 
gebieten einen stattlichen Raum ein, für dessen große 
Bedentung namentlich die Sammlungen in unseren 
Museen Zeugniß ablegen. Ihnen gegenüber sind 
die Forschungen auf dem Gebiete des Rechtslebens 
trotz der von der Kolonial-Abtheilung vielfach ge- 
gebenen Anregungen leider in bedeutendem Maße 
zurückgeblieben. Es ist zu hoffen, daß die Bearbei- 
lung des spröden Stoffes durch Prosessor Kohler 
den Anreiz geben wird, dem etwas vernachlässigten 
Gebiete eine besondere Beachtung und Forschung 
zuzuwenden. 
Chno cha kwanzga. Fibel für die deutschen 
Schulen in Ostafrika von Chr. G. Barth, Lehrer 
der deutschen Schule in Tanga. Aus Neichsmitteln 
gedruckt. Berlin 1893. Druck von O. Elsner. 
115 S. 8°. 
Die deutschen Schulen in Ostafrika waren bisher 
auf die von englischen Missionaren hergestellten Lehr- 
und Lesebücher des Suaheli beschränkt. Es hatte 
das mancherlei Mißstände im Gefolge, und mit der 
Zeit stellte sich, wie in Westafrika, die Nothwendig- 
keit heraus, die englischen Bücher durch deutsche, den 
deutschen Lehrmethoden entsprechende Lehrmittel zu 
ersetzen. Herr Lehrer Barth hat sich der Aufgabe 
unterzogen, die erste Fibel für Deutsch-Ostafrika aus- 
zuarbeiten. Das kleine Werk enthält alles für den 
Unterricht in den dortigen Volksschulen nöthige 
Material. Auf 13 Seiten ist die lateinische Schreib- 
schrift, welche ausschließlich für die Schreibung des 
Suaheli in Anwendung kommt, den Schülern vor- 
geführt. Die nächsten Seiten enthalten den Lesesloff 
von den einfachsten Anfängen bis zu mehrsilbigen 
Worten. Der größte Theil der Fibel aber ist mit 
Lesestücken belehrender und erzählender Art, welche 
die Thier= und Pflanzenwelt, Geographic u. s. w. 
behandeln, ausgefüllt. Zum Schluß werden den 
Schülern auch Mustler von Briefen, Quittungen, 
Kaufverträgen u. dergl. vorgeführt. Die Zeit der 
arabischen Buchstaben dürfte nunmehr in Deuisch- 
Ostasrila bald vorbei sein. Es ist kein Zweifel, daß 
die deutschen Schulen binnen wenigen Jahren den 
Gebrauch der lateinischen Schriftzeichen für das 
Suaheli allgemein verbreiten werden. 
  
VVVVWVVVVVVVVVVVVVVVVWWVVVVWV 
Tikterakur-Verzeichmist. 
Kirper# N., bo dandkart der deutschen Kolonien. 
1:16000 000. 44 2x& 58 cm. Farbendruck zud kolorirt. 
—.— Wandlarte der deutschen Kolonien. 
1:8000 000. 2 Bl. à 872 59 cm. Farbendrus und 
mit Stäben 
volorirt= auf Leinwand in Mappe M. 9.— 
M. 11.— Verlin, Drrich Heimer.
	        
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