1883 1888 1893
8 7
Kapland 5
Lagss. 2 2 2
Goldküste 3 3 2
Sierra Leone 4 3 3
AAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAGA!T
Tikkerarische Besprechungen.
Professor Dr. J. Kohler, Ueber das Negerrecht
namentlich in Kamerun. (Separatabdruck aus
der, Zeitschrift für i
64 S. Stuttgart 1895. Verlag von Ferdi-
nand Enke.
Die Rechtspflege, insbesondere die civile, in
unseren westafrikanischen Schutzgebieten liegt wesentlich
in den Händen der Eingeborenen. Es sind für die
erste Instanz — die zweite geht an den deutschen
Richter — eingeborene Schiedsgerichte eingeführt, die
mündlich verhandeln, aber über den Hergang und
das Urtheil ein kurzes Protokoll aufnehmen. Eine
Reihe solcher aus dem Schutzgebiete von Kamerun
eingegangener Protokolle sind dem Verfasser, als dem
bewährtesten Forscher auf dem Gebiete der ver-
gleichenden Rechtswissenschaft von der Kolonial=
Abtheilung des Auswärtigen Amts zur Verfügung
gestellt worden. Der Verfasser hat daraus in Ver-
bindung mit den Berichten einer zahlreichen ethno-
grophischen Litteratur über Negerrecht und Negersitten
eine systematische Darstellung des westafrikanischen
Negerrechts geliefert, die in geistvoller Vergleichung
der einzelnen Sätze untereinander und unter Hinweis
auf urgermanische Vorbilder einen ersten gelungenen
Versuch giebt. Das gesammte Privatrecht und ein
Stück Prozeßrecht wird aus einzelnen Gebräuchen,
Anschauungen und Urtheilen entwickelt und diese
lebteren, für den unkundigen Leser an und für sich
oft unverständlich, erhalten eine tieje völkerpsycho-
logische Bedeutung.
Die Untersuchung des gelehrten Verfassers ist
keine müßige; sie hat einen theoretisch-wissenschaft-
lichen und einen praktischen Werth. Man darf die
Rechtsgebräuche unserer wilden Schußgenossen nicht
einfach mit Verachtung behandeln, denn es handelt
sich bei ihnen um Aeußerungen der menschlichen
Psyche, die uns über den Menschen und seine seelischen
Entwickelungszustände neue Ausschlüsse geben und in
den Urzeiten unserer eigenen Vorfahren Aehnlichkeiten
ausweisen. Auch der Kolonialbeamte und der Missionar
wird aus der Kenntniß des Negerrechts Versländniß
für den Umgang mit den Negervölkern sich erwerben,
und indem er ihre Denkweise kennen lernt, oft be-
llagenswerthe Irrthümer und Mißgriffe vermeiden.
Freilich wird nur derjenige, der sich — wie der
Verfasser — in die oft absonderlich erscheinenden
Rechtsanschauungen dieser wilden Völlerstämme mit
Liebe vertieft, wie es der Naturforscher in die Natur-
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erscheinungen thut, den Erscheinungen dieses ursprüng-
lichen Völkerlebens die richtige Erklärung entlocken.
Die naturwissenschaftlichen, ethnographischen und
geographischen Forschungen nehmen unter den wissen-
schaftlichen Bestrebungen in den deutschen Schutz-
gebieten einen stattlichen Raum ein, für dessen große
Bedentung namentlich die Sammlungen in unseren
Museen Zeugniß ablegen. Ihnen gegenüber sind
die Forschungen auf dem Gebiete des Rechtslebens
trotz der von der Kolonial-Abtheilung vielfach ge-
gebenen Anregungen leider in bedeutendem Maße
zurückgeblieben. Es ist zu hoffen, daß die Bearbei-
lung des spröden Stoffes durch Prosessor Kohler
den Anreiz geben wird, dem etwas vernachlässigten
Gebiete eine besondere Beachtung und Forschung
zuzuwenden.
Chno cha kwanzga. Fibel für die deutschen
Schulen in Ostafrika von Chr. G. Barth, Lehrer
der deutschen Schule in Tanga. Aus Neichsmitteln
gedruckt. Berlin 1893. Druck von O. Elsner.
115 S. 8°.
Die deutschen Schulen in Ostafrika waren bisher
auf die von englischen Missionaren hergestellten Lehr-
und Lesebücher des Suaheli beschränkt. Es hatte
das mancherlei Mißstände im Gefolge, und mit der
Zeit stellte sich, wie in Westafrika, die Nothwendig-
keit heraus, die englischen Bücher durch deutsche, den
deutschen Lehrmethoden entsprechende Lehrmittel zu
ersetzen. Herr Lehrer Barth hat sich der Aufgabe
unterzogen, die erste Fibel für Deutsch-Ostafrika aus-
zuarbeiten. Das kleine Werk enthält alles für den
Unterricht in den dortigen Volksschulen nöthige
Material. Auf 13 Seiten ist die lateinische Schreib-
schrift, welche ausschließlich für die Schreibung des
Suaheli in Anwendung kommt, den Schülern vor-
geführt. Die nächsten Seiten enthalten den Lesesloff
von den einfachsten Anfängen bis zu mehrsilbigen
Worten. Der größte Theil der Fibel aber ist mit
Lesestücken belehrender und erzählender Art, welche
die Thier= und Pflanzenwelt, Geographic u. s. w.
behandeln, ausgefüllt. Zum Schluß werden den
Schülern auch Mustler von Briefen, Quittungen,
Kaufverträgen u. dergl. vorgeführt. Die Zeit der
arabischen Buchstaben dürfte nunmehr in Deuisch-
Ostasrila bald vorbei sein. Es ist kein Zweifel, daß
die deutschen Schulen binnen wenigen Jahren den
Gebrauch der lateinischen Schriftzeichen für das
Suaheli allgemein verbreiten werden.
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Tikterakur-Verzeichmist.
Kirper# N., bo dandkart der deutschen Kolonien.
1:16000 000. 44 2x& 58 cm. Farbendruck zud kolorirt.
—.— Wandlarte der deutschen Kolonien.
1:8000 000. 2 Bl. à 872 59 cm. Farbendrus und
mit Stäben
volorirt= auf Leinwand in Mappe M. 9.—
M. 11.— Verlin, Drrich Heimer.