Laut einer Note des Generallonsulats des Orange-
Freistaats zu Brüssel vom 3. August 1894 ist der
erwähnte Staat der Akte der Brüsseler Konferenz 1
vom 2. Juli 1890 beigetreten.
Beitritt des Grange-Freistaats zur Brüsseler Akte.
Rus fremden Kolonien.
ebereinkunft vom J6. Mai 1895 zwischen niederland
und Großbritannien behufs Regelung der Grenzen
zwischen dem niederländischen und britischen Gebiet
auf Keu-Guinea.
Art. 1. Die Grenze zwischen den niederländischen
und britischen Besitzungen in Neu-Guinen beginnt
von der Südküste der Insel in der Mitte der Mün-
dung des Bensbachflusses, die ungefähr 111° 1°477/9
östl. Länge (Greenwich) liegt.
Art. 2. Die Grenze geht von da nach Norden
auf dem genannten Meridian bis dorthin, wo er
den Fly Niver trifft.
Art. 3. Von dort an bildet der Thalweg des
Fly River die Grenze bis zu 141° östl. L.
Art. 4. Der 141.Grad bildet alsdann die Grenze
bis zu dem Punkte, wo die niederländischen, britischen
und deutschen Besitzungen sich berühren.
Art. 5. Die Schifffahrt auf dem Fly River ist
frei für die Unterthanen beider Mächte, außer für
Kriegsvorräthe. Von anderen auf dem Flusse trans-
portirten Waaren sollen keine Zölle erhoben werden.
Dem Abkommen ist folgende Begründung bei-
gegeben:
In dem Kolonialbericht für 1893 kommt ein
ausführlicher Bericht vor, betreffend eine Begegnung,
die im Februar 1893 auf Ansuchen des Gouverneurs
von Queensland stattfand zwischen dem Administrator
von Britisch Neu-Guinca, Sir William Macgregor,
und dem Residenten von Ternate zu dem Zwecke,
Berathungen zu pflegen bezüglich der beiderseitigen
Interessen über eine verbesserte Grenzregelung zwischen
dem britischen und dem niederländischen Gebiet auf
Neu-Guinca.
Am Schluß des Berichts wird mitgetheilt, daß
„die Besprechungen zwischen Sir William und ge-
nanntem Residenten über das Erwünschtsein, die“ —
zwischen den niederländischen und britischen Be-
sitzungen auf Neu-Guinea angenommene — „gedachte
Grenze von 141° östl. L. jetzt von der Seeseite zu
ersetzen durch eine natürliche Grenze, den Erfolg ge-
habt haben, daß eine Uebereinstimmung wegen der
Absicht erzielt worden ist — indeß seitens unserer
Behörde unter ausdrücklicher Erklärung, daß aus
ihnen nichts hergeleitct werden solle, das die Ne-
gierung in irgend einer Hinsicht binden könnte —
den beiderseitigen Regierungen einen Vorschlag zu
unterbreiten betreffs einer Aenderung der Grenze
dergestalt, daß der 141.Grad-Meridian, der den engli-
schen Flyfluß zweimal schneidet, an diesem Theil durch
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genaunten Fluß und südlicher durch eine neue gerade
Linie ersetzt wird, die von der Seeküste in der Mitte
der Mündung des neuentdeckten Beusbachflusses
ausgeht.
Im Laufe des vorigen Sommers ist die groß-
britannische Regierung auf die Angelegenheit zurück-
gelommen mit dem Ersuchen, um mittelst Austausches
von Noten die in obenerwähnter Besprechung ent-
worsenc Grenzregulirung zu bestätigen. Die nieder-
ländische Regierung hatte sich damals bereit erklärt,
auf die Vorstellung einzugehen, hat jedoch zugleich
zu erkennen gegeben, daß, sofern daraus eine Aende-
rung des Grundgebiets des Staates entstehen sollte,
auf Grund des zweiten Absatzes des Artikels 59 des
Staatsgrundgesetzes eine formelle Uebereinkunft ge-
schlossen werden muß, die die Zustimmung der
Generalstaaten erhalten müßte.
Darauf hat am 16. Mai 1895 die Unterzeich-
nung einc Uebereinkunft stattgefunden, für die jetßzt
die Zustimmung erbeten wird.
Nach Artikel 1 dieser Uebereinkunft soll die vor-
geschlagene Grenze zwischen dem niederländischen
und britischen Theil von Neu-Guinca anfangen an
der Südküste des Eilands in der Mitte der jüngst
entdeckten Bensbachflußmündung, die auf ungefähr
141° 1°477%9 östl. L. (Meridian von Greenwich)
gelegen ist.
Eine genaue Bestimmung des Ortes, wo der
Fluß in das Meer geht, konnte vorläufig nicht er-
zielt werden, so daß die Angabe desselben nur
annähernd sestgestellt werden konnte, indem eine
Durchschnittsberechnung der verschicdenen Messungen
angenommen wurde, die bei Gelegenheit der oben
erwähnten Besprechungen ausgeführt worden sind.
Das Wort „ungefähr“ ist deshalb im Artikel 1
angewendet worden, um Unzuträglichkeiten vor-
zubeugen, die entstehen könnten, falls später sich
herausstellen würde, daß die genaue Bestimmung der
Bensbachflußmündung nicht mit der in der Ueberein-
kunft erwähnten Angabe übereinstimmt.
Nach Artikel 2 bildet der Meridian, der die
Mitte der obenerwähnten Mündung schneidet, die
Grenze nördlich bis an den Schnittpunkt mit dem
Flyfluß, und nach Artikel 3 macht der „Thalweg"
dieses Flusses die weitere Grenze aus bis an den
141. Grad östl. L., der sernerweit die Grenze bilden
wird, bis zu dem Punkt, wo das niederländische,
das britische und das deutsche Gebiet zusammenstoßen
(Art. 4).
Durch diese Grenzregulirung soll beiderseits
einiges Gebiet abgetreten werden; während Nieder-
land der Streifen Land zufällt, der sich zwischen
141° und ungefähr 1415 I7 47/79 östlicher Länge
(Meridian von Greenwich) von der Seeküste bis an
den Flyfluß ausbreitet, wird diesseits an Groß-
britannien das Gebiet östlich des „Thalwegs" dieses
Flusses, das zwischen den beiden Punkten, wo der
Fluß den 141. Grad-Meridian durchschneidet, liegt,
abgetreten.