Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Laut einer Note des Generallonsulats des Orange- 
Freistaats zu Brüssel vom 3. August 1894 ist der 
erwähnte Staat der Akte der Brüsseler Konferenz 1 
vom 2. Juli 1890 beigetreten. 
Beitritt des Grange-Freistaats zur Brüsseler Akte. 
Rus fremden Kolonien. 
ebereinkunft vom J6. Mai 1895 zwischen niederland 
und Großbritannien behufs Regelung der Grenzen 
zwischen dem niederländischen und britischen Gebiet 
auf Keu-Guinea. 
Art. 1. Die Grenze zwischen den niederländischen 
und britischen Besitzungen in Neu-Guinen beginnt 
von der Südküste der Insel in der Mitte der Mün- 
dung des Bensbachflusses, die ungefähr 111° 1°477/9 
östl. Länge (Greenwich) liegt. 
Art. 2. Die Grenze geht von da nach Norden 
auf dem genannten Meridian bis dorthin, wo er 
den Fly Niver trifft. 
Art. 3. Von dort an bildet der Thalweg des 
Fly River die Grenze bis zu 141° östl. L. 
Art. 4. Der 141.Grad bildet alsdann die Grenze 
bis zu dem Punkte, wo die niederländischen, britischen 
und deutschen Besitzungen sich berühren. 
Art. 5. Die Schifffahrt auf dem Fly River ist 
frei für die Unterthanen beider Mächte, außer für 
Kriegsvorräthe. Von anderen auf dem Flusse trans- 
portirten Waaren sollen keine Zölle erhoben werden. 
Dem Abkommen ist folgende Begründung bei- 
gegeben: 
In dem Kolonialbericht für 1893 kommt ein 
ausführlicher Bericht vor, betreffend eine Begegnung, 
die im Februar 1893 auf Ansuchen des Gouverneurs 
von Queensland stattfand zwischen dem Administrator 
von Britisch Neu-Guinca, Sir William Macgregor, 
und dem Residenten von Ternate zu dem Zwecke, 
Berathungen zu pflegen bezüglich der beiderseitigen 
Interessen über eine verbesserte Grenzregelung zwischen 
dem britischen und dem niederländischen Gebiet auf 
Neu-Guinca. 
Am Schluß des Berichts wird mitgetheilt, daß 
„die Besprechungen zwischen Sir William und ge- 
nanntem Residenten über das Erwünschtsein, die“ — 
zwischen den niederländischen und britischen Be- 
sitzungen auf Neu-Guinea angenommene — „gedachte 
Grenze von 141° östl. L. jetzt von der Seeseite zu 
ersetzen durch eine natürliche Grenze, den Erfolg ge- 
habt haben, daß eine Uebereinstimmung wegen der 
Absicht erzielt worden ist — indeß seitens unserer 
Behörde unter ausdrücklicher Erklärung, daß aus 
ihnen nichts hergeleitct werden solle, das die Ne- 
gierung in irgend einer Hinsicht binden könnte — 
den beiderseitigen Regierungen einen Vorschlag zu 
unterbreiten betreffs einer Aenderung der Grenze 
dergestalt, daß der 141.Grad-Meridian, der den engli- 
schen Flyfluß zweimal schneidet, an diesem Theil durch 
  
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genaunten Fluß und südlicher durch eine neue gerade 
Linie ersetzt wird, die von der Seeküste in der Mitte 
der Mündung des neuentdeckten Beusbachflusses 
ausgeht. 
Im Laufe des vorigen Sommers ist die groß- 
britannische Regierung auf die Angelegenheit zurück- 
gelommen mit dem Ersuchen, um mittelst Austausches 
von Noten die in obenerwähnter Besprechung ent- 
worsenc Grenzregulirung zu bestätigen. Die nieder- 
ländische Regierung hatte sich damals bereit erklärt, 
auf die Vorstellung einzugehen, hat jedoch zugleich 
zu erkennen gegeben, daß, sofern daraus eine Aende- 
rung des Grundgebiets des Staates entstehen sollte, 
auf Grund des zweiten Absatzes des Artikels 59 des 
Staatsgrundgesetzes eine formelle Uebereinkunft ge- 
schlossen werden muß, die die Zustimmung der 
Generalstaaten erhalten müßte. 
Darauf hat am 16. Mai 1895 die Unterzeich- 
nung einc Uebereinkunft stattgefunden, für die jetßzt 
die Zustimmung erbeten wird. 
Nach Artikel 1 dieser Uebereinkunft soll die vor- 
geschlagene Grenze zwischen dem niederländischen 
und britischen Theil von Neu-Guinca anfangen an 
der Südküste des Eilands in der Mitte der jüngst 
entdeckten Bensbachflußmündung, die auf ungefähr 
141° 1°477%9 östl. L. (Meridian von Greenwich) 
gelegen ist. 
Eine genaue Bestimmung des Ortes, wo der 
Fluß in das Meer geht, konnte vorläufig nicht er- 
zielt werden, so daß die Angabe desselben nur 
annähernd sestgestellt werden konnte, indem eine 
Durchschnittsberechnung der verschicdenen Messungen 
angenommen wurde, die bei Gelegenheit der oben 
erwähnten Besprechungen ausgeführt worden sind. 
Das Wort „ungefähr“ ist deshalb im Artikel 1 
angewendet worden, um Unzuträglichkeiten vor- 
zubeugen, die entstehen könnten, falls später sich 
herausstellen würde, daß die genaue Bestimmung der 
Bensbachflußmündung nicht mit der in der Ueberein- 
kunft erwähnten Angabe übereinstimmt. 
Nach Artikel 2 bildet der Meridian, der die 
Mitte der obenerwähnten Mündung schneidet, die 
Grenze nördlich bis an den Schnittpunkt mit dem 
Flyfluß, und nach Artikel 3 macht der „Thalweg" 
dieses Flusses die weitere Grenze aus bis an den 
141. Grad östl. L., der sernerweit die Grenze bilden 
wird, bis zu dem Punkt, wo das niederländische, 
das britische und das deutsche Gebiet zusammenstoßen 
(Art. 4). 
Durch diese Grenzregulirung soll beiderseits 
einiges Gebiet abgetreten werden; während Nieder- 
land der Streifen Land zufällt, der sich zwischen 
141° und ungefähr 1415 I7 47/79 östlicher Länge 
(Meridian von Greenwich) von der Seeküste bis an 
den Flyfluß ausbreitet, wird diesseits an Groß- 
britannien das Gebiet östlich des „Thalwegs" dieses 
Flusses, das zwischen den beiden Punkten, wo der 
Fluß den 141. Grad-Meridian durchschneidet, liegt, 
abgetreten.
	        
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